04-02-2019
Aussagen einiger Gelehrten über Personen, denen die Hujja der Gesandtschaft überbracht wurde
„Es gibt folgende Grundregel:
„Das Vergessen bei der Ibada macht die ibada nicht ungültig. Unwissenheit hingegen zerstört die Ibada.“
Sowohl der Vergessende als auch der Unwissende wissen nicht, was sie tun.
Der Unterschied zwischen beiden basiert auf folgender Grundregel;
İmam Ghazali und İmam Schafii haben in ihren jeweiligen Büchern „Ihyau Ulumu'd-Din“ und „Risala“ überliefert, dass es Ijma unter den Gelehrten zu folgendem Thema gibt:
„Ein Mukallaf (Verantwortlicher) muss, bevor er eine Tat begeht, unbedingt Allahs Urteil über diese Tat kennen.“
An einer anderen Stelle sagte er:
„Diese Schar’i Regel zeigt folgendes;
Ein Mukallaf, der aufgrund seiner Unwissenheit bezüglich der Urteile Allahs, falsch handelt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte, diese Unwissenheit bei sich zu beheben und sich Kenntnis zu verschaffen, ist unter keinen Umständen für sein falsches Handeln entschuldigt.“
Allah hat den Völkern Gesandte entsandt und ihnen befohlen diesen zu gehorchen, das, womit sie entsandt wurden, zu lernen und anschließend danach zu handeln. Folglich ist dies eine Pflicht.
Demnach hätte jeder, der das nicht tut, zwei Sünden begangen. Zum einem die Sünde es nicht zu lernen und zum anderem die Sünde nicht danach handeln. Und jeder, der zwar das Offenbarte lernt aber nicht danach handelt, hätte folglich eine Sünde begangen. Doch nur diejenigen erlangen die Errettung, die das Offenbarte lernen und dementsprechend handeln.“ (Al-Furuq, Band 4, S. 264)
Der Gelehrte, der dieses Buch von Qadi Schihab erörtert sagte in einer Fußnote folgendes:
„Diese Schar’i-Regel verweist darauf, dass ein Mukallaf, der aus eigener Kraft in der Lage dazu wäre eine Unwissenheit zu beheben, insbesondere bei Themen, über die man Kenntnis haben muss, keine Entschuldigung für seine Unwissenheit hat. Selbst wenn das Erlernen dieser Themen viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Denn das, wozu man heute keine Zeit hat, kann man morgen lernen.“ (Fußnote im Buch „Al-Furuq“, Band 4, S. 289)
„Wenn jemand die Absicht hat etwas Gutes zu tun und dabei aus Unwissenheit eine Sünde begeht, hat für sein falsches Handeln keine Entschuldigung, es sei denn er ist erst kürzlich in den Islam eingetreten oder hatte noch keine Zeit es zu erlernen, oder ähnliches.
Allah sagt:
„Wenn ihr nicht wisst, dann fragt die Wissenden.“ (Nahl:43)
(Ende des Zitats) [Ihyau Ulumu’d-Din, Band 4, S. 389]
„Weiß eine Person nicht, dass eine bestimmte Tat Haram ist, obwohl hingegen die meisten Menschen Kenntnis vom Urteil dieser Tat haben, so ist die Unwissenheit darüber keine Entschuldigung.
Jemand würde nur dann als entschuldigt gelten, wenn er berechtigte Gründe für seine Unwissenheit vorbringen könnte , wie z.B., dass er erst kürzlich in den Islam eingetreten ist oder in einer fernen Wüste lebt.
In solchen Fällen wäre man entschuldigt, wenn man die Kenntnis über bestimmte Verbote nicht erhalten hat, so wie man entschuldigt wäre, wenn man keine Möglichkeit hätte Kenntnis von diesen Urteil zu erlangen. Wie z.B. die Kenntnis der Urteile bezüglich des Begehens von Unzucht, des Töten eines Menschen, des Trinkens von Alkohol, des Sprechens während des Gebets oder des Essens während des Fastens. Doch wenn es eine Möglichkeit gibt, die Kenntnis der Urteile darüber zu erlangen, dann ist ihre Unwissenheit keine Entschuldigung für sie.“
(Al-Aschbah WA An-Nazar, S. 357-358)
„Nach unserer Ansicht gilt die Unwissenheit von jemandem als entschuldigt, wenn er neu in den Islam eingetreten ist oder wenn er weit entfernt von einem islamischen Land wohnt und keine Möglichkeit hat, dorthin zu gelangen. Natürlich nur, wenn dies nicht aus Nachlässigkeit geschieht. In diesem Fall muss ihm der Islam auf beste Weise erklärt werden. Doch wenn er diesen Fehler noch einmal begehen sollte, nachdem ihn das Richtige beigebracht wurde, dann wird er zum Kafir. Gleiches gilt, wenn er eine Tat, die Kufr ist, als gut ansieht oder Wohlgefallen daran findet.“ (Al-I’lam Bi-Qawatiu’l Islam, Anhang des Buches „Az-Zawajir“, Band 2, S. 366)
„Ich hörte, wie einige sagten: „Wenn jemand unwissend ist und ihn die Scharia nicht erreichte, dann ist er nicht zu der herabgesandten Scharia verpflichtet.“
„Diese Ansicht ist falsch. Denn solch eine Person ist immer noch dazu verpflichtet Anstrengungen innerhalb seiner Möglichkeit dafür zu unternehmen sich Kenntnis über die herabgesandt Scharia anzueignen, tut er dies jedoch nicht, dann wird er dafür zur Rechenschaft gezogen. Denn der Gesandte Allahs (saw) wurde zu allen Menschen und den Jinn entsandt, sogar zu den noch nicht Geborenen und zu denen, die nach ihrer Geburt die Pubertät erreichen.“
Abu Muhammad sagte:
„Allah hat seinem Gesandten (saw) befohlen folgendes zu sagen:
„Sprich: ‚O ihr Menschen! Ich bin der Gesandte Allahs für euch alle. Allah allein gehören Himmel und Erde. Außer ihm gibt es keinen anbetungswürdigen Gott. Er lässt leben und sterben. Darum glaubt an Allah und an Seinen Gesandten, den Propheten, der des Lesens und Schreibens unkundig ist. Denn er glaubt an Allah und Seine Worte. So folgt ihm, damit ihr rechtgeleitet werdet!‘“ (A’raf:158)
Dies sind allgemein gehaltene Worte, somit schließen sie niemanden aus.
Allah sagt:
„Meint der Mensch etwa, er sei sich Selbst überlassen?“ (Qiyama:36)
Diese Ayah zeigt, dass niemand auf der Welt ungezügelt sich Selbst überlassen ist.
Die Aussage „sich Selbst überlassen“ bedeutet; dass einem keine Gebote und Verbote auferlegt wurden.
Mit dieser Ayah beweist Allah, dass es niemanden gibt, der von der Befolgung Seiner Gebote und Verbote ausgeschlossen oder sich Selbst überlassen ist. Somit hat Allah jedem die Befolgung von Geboten und Verboten auferlegt.
Demnach gilt nur der als entschuldigt, der wirklich in keiner Lage dazu war, Kenntnis über die herabgesandte Scharia zu erlangen oder wenn es keine Scharia gibt.
Doch wenn er von dem Prophetentum des Gesandten Allahs (saw) erfahren hat, dann ist es ihm eine Pflicht über den Gesandten Allahs (saw) nachzuforschen und sich anzustrengen dessen Scharia zu lernen, ganz gleich ob er in der Ferne lebt oder sonst irgendwo. Denn sobald er in einer Lage ist, die ihn über die Scharia des Gesandten Allahs (saw) und sein Prophetentum in Kenntnis setzen kann, dann hat er die Pflicht diese Lage zu nutzen, ihn obliegt es die Scharia und das Prophetentum anzuerkennen und sie zu befolgen und er hat keine Entschuldigung für sein Unwissen, Webb er untätig bleibt und diese Lage nicht nutzt.
Jemand in dieser Position ist dazu verpflichtet all das zu erlernen, was für ihn notwendig ist, auch wenn er dafür aus seiner Heimat auswandern müsste.
Wenn er das nicht tut, würde er den Kufr, den ewigen verbleib in der Hölle und die Bestrafung verdienen. Diesbezüglich sind die Beweise aus dem Koran klar und eindeutig.
Das bisher Gesagte ist zugleich auch eine Antwort auf das, was die Khawarij behaupten.
Sie sagen:
„Von dem Augenblick an, wo Allah Seinen Gesandten entsandt hat, sind ausnahmslos alle Menschen verpflichtet ihm zu folgen und seine Scharia zu erlernen, ganz gleich ob sie von seiner Entsendung gehört haben oder nicht und ganz gleich wo sie sich befinden, selbst dann, wenn sie weit entfernt sein sollten. Sollte jemand versterben ohne die Scharia erlernt und sich dem Gesandten gebunden zu haben, dann wären sie als Kuffar verstorben und würden das Feuer verdienen. Dabei spielt es keine Rolle ob sie von seiner Gesandtschaft gehört haben oder nicht.“
Dass diese Ansicht falsch ist, beweist auch folgende Ayah:
Allah sagt:
„Allah verlangt von einem nur das, was er auch leisten kann. Das Gute, was er tut, ist zu seinem Vorteil, und das Böse, was er tut, ist zu seinem Nachteil.“ (Baqara:286)
Zudem kennt kein Mensch das Verborgene.
Wenn sie uns wie folgt antworten:
„Diese Ayah, die du vorbringst, ist lediglich ein Beweis für denjenigen, den die Scharia nicht erreichte und folglich nicht damit verantwortlich ist.“
Dann sagen wir zu ihnen:
„Diese Ayah ist kein Beweis für euch. Denn Allah bürdet den Menschen nur das auf, wozu sie auch in der Lage sind. Folglich gilt; wenn Allah einem etwas aufgebürdet hat, dann ist er auch in der Lage dazu. Alle diese Person wären somit Verantwortliche. Obwohl sie eigentlich verpflichtet wären die urteile Allahs umzusetzen, würden sie nicht für die Unterlassung dieser Urteile bestraft werden, wenn sie diese Urteile nicht kennen oder sie nicht erreichen können bzw. keine Möglichkeit haben sie zu erreichen.
Doch wer auch immer von der Existenz eines Befehls des Gesandten Allahs (saw) erfährt, dann muss er all seine Kraft dafür aufbringen, um diese zu erlernen. Ansonsten gilt er vor Allah als Ungehorsamer gegenüber den Befehlen Allahs.“
Allah sagt:
„Wenn ihr nicht wisst, dann fragt die Wissenden.“ (Nahl:43)
(Ende des Zitats) [Al-Fasl Fi’l Milal Wa’l Ahwau Wa’n-Nihal, Band 4,S.106)
Ibn Hazm (ra) sagte an einer anderen Stelle folgendes:
„Allah sagt:
„Wir bestrafen niemanden, bevor Wir nicht einen Gesandten geschickt haben.“ (Isra:15)
Diese Ayah zeigt, dass Allah keinen bestrafen wird, den die Nachricht vom Gesandten Allahs (saw) nicht erreicht hat oder der keine Möglichkeit hatte diese Nachricht zu erlangen.
Doch wenn ihn die Nachricht vom Gesandten Allahs erreicht hat, aber es keine Person in der Region gibt, wo er lebt, die ihm diese Nachricht beibringen konnte, dann muss er an einen Ort auswandern, wo er diese Scharia lernen kann.
Wenn es keinen Beweis dafür gäbe, dass nach dem Gesandten Allahs (saw) kein Prophet mehr entsandt wird, dann wäre es unsere Pflicht Nachforschungen über jede Person zu betreiben, die behauptet ein Prophet zu sein. Nur weil uns der Gesandte Allahs (saw) mitgeteilt hat, dass nach ihm kein Prophet mehr kommen wird, brauchen wir keine Nachforschungen anzustellen.
Danach fuhr Ibn Hazm folgendermaßen fort:
„Wenn jemand in der Wüste lebt und niemanden hat, der ihm die islamische Scharia beibringen könnte, dann muss er bzw. müssen alle, die in ähnlicher Situation sind, ganz gleich ob Frau oder Mann, zu einem Gelehrten hin auswandern, oder einen Gelehrten zu sich holen, der ihnen diese Scharia beibringt.“ (Al-Ihkam, Band 5,S. 118)
„Ob die Unwissenheit bezüglich einer Angelegenheit als Entschuldigung dient oder nicht, ist abhängig davon, ob man alles in seiner Macht stehende unternommen hat um sich Kenntnis über diese Angelegenheit anzueignen. Denn die Unwissenheit entschuldigt nicht demjenigen, der die Möglichkeit hatte sich Kenntnis zu verschaffen, dies aber aus Trägheit nicht tat.“ (Majmu Fatawa, Band 20, S. 280)
An einer anderen Stelle sagt Ibn Taymiyya (ra):
„So wie Allah es uns mitteilte, befiehlt diese Religionsgemeinschaft das Gute und verbietet das Schlechte.
Dies ist jedem Pflicht, der dazu in der Lage ist.
Allah sagt:
„Unter euch soll eine Gruppe sein, die zum Rechten auffordert, das Gute befiehlt und das Schlechte verbietet. Sie werfen die Errettung erlangen.“ (Al-i Imran:104)
In dieser Ayah teilt uns Allah mit, dass es eine Eigenschaft dieser Gruppe ist, das Gute zu Befehlen und das Schlechte zu verbieten. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Gemeinschaft verpflichtet ist, jedem Menschen auf der gesamten Welt im Einzelnen das Gute zu Befehlen und das Schlechte zu verbieten. Denn dies gehört nicht zu den Bedingungen der Verkündung.
Zu den Bedingungen jedoch gehört, dass jeder Verantwortliche die Möglichkeit haben muss die Hujja zu erreichen. Die Muslime sind verpflichtet entsprechend ihrer Kraft das Gute zu Befehlen und das Schlechte zu verbieten. Und wenn sie das tun, dann hätten sie ihre Aufgaben erfüllt. Diejenigen, die die Möglichkeit haben, die Scharia zu erlangen, müssen dies unbedingt tun. Wenn sie hierbei nachlässig sind, werden sie dafür vor Allah zur Rechenschaft gezogen.“ (Majmu Fatawa, Band 28, S. 125-126)
Zudem sagte Ibn Taymiyya:
„Wer bewusst vorhat die Worte des Korans oder die Bedeutungen zu entstellen, oder sich bewusst der Scharia des des Gesandten Allahs (saw) widersetzt, der wird gewiss die Bestrafung verdienen.
Gleiches gilt für jene, die, obwohl sie die Möglichkeit dazu haben die Wahrheit zu erlangen, sich dabei nachlässig verhalten, oder, weil sie sich den weltlichen Dingen hingegeben haben, nicht der Scharia Allahs folgen sondern ihren Gelüsten-auch sie verdienen die Bestrafung.“ (Al-Jawabu’s Sahih Liman Badalda Diyna’l Masih, Band 1,S.310)
„Eine Erfordernis des Imans ist es, dass der Diener zugibt, dass ihm die Hujja Allahs überbracht wurde, unabhängig davon ob er gehorcht oder nicht. Denn die Hujja gilt ihm als überbracht, sobald Allah zu ihm einen Gesandten und ein Buch entsendete und es ihm möglich ist diese zu erreichen. Es ist nicht Relevanz, ob ihm diese Angelegenheit bewusst ist oder nicht. Schließlich gilt jedem die Hujja als überbracht, der in der Lage ist, die Hujja zu erreichen, auch wenn er dies aus Nachlässigkeit nicht tut.“ (Madariju’s-Salikin, Band 1,S.239)
An einer anderen Stelle sagte Ibn Qayyim (ra):
„Wenn jemand die Worte oder die Urteile einer anderen Person akzeptiert oder ihr gehorcht oder mit ihr zufrieden ist oder vor ihr zur Gericht zieht, weil er glaubt, dass der Gesandte Allahs (saw) dies so wollte oder weil er glaubt, dass dies so von Allah und Seinem Gesandten überliefert wurde, dann gilt er als entschuldigt, wenn er keine Möglichkeit hatte diesbezüglich die Wahrheit zu erfahren.
Aber wenn er die Möglichkeit hätte die Scharia des Gesandten (saw) zu erreichen und daran glaubt, dass er den Worten des Gesandten folgen muss, und sich trotzdem nicht darum bemüht die Urteile des Gesandten (saw) zu erlernen, dann bewegt er sich im gefährlichen Bereich. Er ist dann jemand, für den die Strafe Allahs wahrscheinlich ist.“ (Madariju’s-Salikin, Band 1, S. 113)
Auch sagte Ibn Qayyim (ra) folgendes:
„Wenn jemand fragt; Gilt jemand als entschuldigt, der von sich glaubt, dass er sich auf dem rechten Weg befindet, so wir Allah es im Koran beschreibt:
„Sie denken, dass sie auf dem rechten Weg sind.“ (A’raf:30)
Dem antwortet man; Solche Leute sind nicht entschuldigt. Denn der wahre Grund für ihren Irrgang ist, dass sie sich von der Offenbarung und dem, was auf dem Gesandten (saw) herabgesandt wurde, abgewendet haben.
Ganz gleich wie stark sie an ihrer Rechtleitung auch glauben mögen, dies ändert nichts an dieser Tatsache.
Denn sie haben es versäumt den zu folgen, womit der Gesandte (saw) entsendet wurde. Falls sie Irre gehen, so geschieht dies nur aufgrund ihrer nachlässigen Haltung. Solche Leute ähneln zu keiner Zeit denen, die Irre gehen, weil sie keinerlei Möglichkeit hatten, die Sendung Allahs und Seine Urteile zu erlangen. Diese bekommen ein anderes Urteil. Die im Koran erwähnte Bestrafung ist für die erstgenannte Person bestimmt. Die letztgenannte Person gehört zu der Gruppe, die keine Bestrafung bekommt, solange ihr die Hujja nicht überbracht wurde.“
(Miftahu Dari’s-Saada, Band 1,S.44)
„Wenn jemand es versäumt dem Wissen zu folgen, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, und die Worte von Menschen der Offenbarung vorzieht, dann hat die Person nicht die geringste Entschuldigung.“
(Adwa’ul Bayan, Band 7,S.554-555)
Zweifelsohne sind die Aussagen der Gelehrten ausreichend für jeden, der aufrichtig die Wahrheit sucht.
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