31-12-2019
AL-MUQAWAMA
- Der Widerstand -
Das Ersuchen eines Urteils vom Taghut
„Egal ob Dar Al-Islam oder Dar Al-Harb, die größte Freiheit eines Muslims ist die absolute Dienerschaft Allahs und ihm allein sollen wir dienen!“
(Urfalı Mustafa Çelik)
Vorwort [muqaddima]
Es besteht ein wichtiges Streitthema unter den Muslimen. Dabei stellt sich die Frage, ob es erlaubt ist, ein Urteil von einem Richter des Taghuts fällen zu lassen. Sobald man dieses Urteil annimmt, wird man dann zwangsläufig zum Ungläubigen, da dieses nicht von Allah und seinen Gesandten stammt? Auf diese Fragen versuchen wir - mit Allahs Erlaubnis - so präzise wie möglich einzugehen:
Ist es erlaubt die Gerichtssäle der Tawaghit zu betreten? Darüber bestehen zwei bekannte Meinungen zweier Strömungen:
Wir als Plattform „Im Auftrag des Islam“ werden hiermit versuchen, einen Mittelweg zwischen diesen beiden Strömungen zu finden. Diese Methode ist bekannt bei den Ahlu Sunna wal Jamaa und somit die gerechteste Methode. Allah befiehlt:
وَكَذَٰلِكَ جَعَلْنَاكُمْ أُمَّةً وَسَطًا لِّتَكُونُوا شُهَدَاءَ عَلَى النَّاسِ وَيَكُونَ الرَّسُولُ عَلَيْكُمْ شَهِيدًا
„Und so machten Wir euch zu einer Gemeinde der Mitte, auf das ihr Zeugen seiet über die Menschen und auf das der Gesandte Zeuge sei über euch.“(Der edle Koran 2:143)
Welche Vorteile hat eine Gemeinde der Mitte, nämlich die Mitte die wir anstreben?
Ausdruck hervor, nämlich die „Auserwählung“. Allah hat uns zu einer „Gemeinde der Mitte“ auserwählt. Diese Aussage gleicht der Aussage über Ibrahim, indem Allah erklärt:
وَلَقَدِ اصْطَفَيْنَاهُ فِي الدُّنْيَا وَإِنَّهُ فِي الْآخِرَةِ لَمِنَ الصَّالِحِينَ
„Denn Wir hatten ihn bereits im Diesseits auserwählt, und im Jenseits wird er gewiss unter den Rechtschaffenen sein.“(Der edle Koran 2:130)
Das bedeutet: So wie wir Ihn im Diesseits auserwählt haben, so haben wir in gleicher Weise auch euch, als eine „Gemeinde der Mitte“ auserwählt. Wenn wir Muslime also einen Mittelweg haben wollen und wir das auch erreicht haben, dann dürfen wir uns Glücklich schätzen, das gleiche Lob zu bekommen, wie das bei Ibrahim der Fall war.
قَالَ أَوْسَطُهُمْ أَلَمْ أَقُل لَّكُمْ لَوْلَا تُسَبِّحُونَ
„Der Gemäßigte unter ihnen sagte: Habe ich euch nicht gesagt: Warum preist ihr (Allah) nicht?“(Der edle Koran 68:28)
Wir würden also nicht nur eine gleiche Auserwählung bekommen wie Ibrahim (as.) sondern wir würden als „gemäßigt“ und „richtig“ bei Allah anerkannt werden. Unser Prophet sagte:
خَيْرُ الْأُمُورِ أَوْسَطُهَا
„Das schönste unter allen Dingen ist, wenn man „al-Wasat“ [gemäßigt] wird!“[1]
Die Suche und Erlangung des mittleren Weges um gemäßigt zu sein, ist die beste und schönste Methode. Unser Prophet sagte:
عَلَيْكُمْ بِالنَّمَطِ الْأَوْسَطِ
„Haltet euch an der gemäßigten und stabilsten Methode fest!“[2]
Den Mittelweg zu nehmen bedeutet, weder zu übertreiben noch zu untertreiben. Und wenn man nicht übertreibt und untertreibt, dann hat derjenige seine Religion einfach gemacht. Wer also übertreiben oder untertreiben sollte, erschwert sich lediglich die Religion. Unser Prophet sagte:
إِنَّ الدِّينَ يُسْرٌ ، وَلَنْ يُشَادَّ الدِّينَ أَحَدٌ إِلَّا غَلَبَهُ ، فَسَدِّدُوا
„Ohne jeden Zweifel ist die Religion einfach. Wer sich die Religion erschweren sollte, so wird die Religion ihn überwältigen. Also verlasst nicht den mittleren Weg! [d.h. übertreibt nicht und untertreibt nicht]“[3]
Einige der wichtigsten Gründe, weshalb die Söhne Israels bzw. diejenigen vor uns zugrunde gingen ist, weil sie übertrieben haben. Der Prophet sagte zu 'Abdullah Ibn 'Abbas: „Sammle Steine für mich!“Ibn 'Abbas sammelte diese Steine und brachte sie zu dem Propheten. Der Prophet nahm dann einen Stein und sagte:
بِأَمْثَالِ هَؤُلَاءِ وَإِيَّاكُمْ وَالْغُلُوَّ فِي الدِّينِ ، فَإِنَّمَا أَهْلَكَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمُ الْغُلُوُّ فِي الدِّينِ
„Such genau solche Steine! Übertreibt nicht in der Religion! Denn diejenigen vor euch gingen zugrunde, weil sie im Glauben übertreiben und dadurch die Religion erschwert haben!“ (Sunan An-Nasai)
Indes wir nicht zu jenen gehören wollen die zugrunde gehen, dann suchen wir einen Mittelweg und dabei weder übertreiben noch untertreiben. Aufgrund dessen unsere Religion lehrt, Dinge zu vereinfachen und nicht uns in Schwierigkeiten zu bringen. Daher sagen wir abschließend zum Vorwort: Möge Allah uns helfen, dieses Thema so gut wie möglich zu behandeln, sodass wir einen Mittelweg einschlagen können, indem wir weder in Übertreibung noch in Untertreibung fallen. Im Vorfeld müssen wir einige Aspekte betrachten, bevor wir über das Urteil eines Taghuts sprechen können. Diese sind drei Kategorien unterteilt:
Zum einenden historischen Aspekt bezüglich der islamischen Rechtsgeschichte.
Zum zweitendie Rechtsurteile, wenn aus einem islamischen Gebiet (dar al-Islam), ein nicht-islamisches Gebiet (dar al-Harb) wurde.
Zum drittendie Frage, ob man zum Taghut-Gericht gehen darf?
Durch die Historik wissen wir, dass unser Prophet, nachdem er in Mekka den Islam verkündet hatte, dort auf heftigen Widerstand stieß, nach Medina auswanderte. In Medina gründete er die erste islamische Regierung und daraus bildete sich das islamische Recht bzw. die islamische Gesetzgebung. Weltweit war es die erste Verfassung mit 47 Paragrafen, die unser Prophet schreiben lies. Er wurde daraufhin auch erstes islamisches Oberhaupt. Alle Muslime wanderten nach Medina aus und so wurde Schritt für Schritt die islamische Gesetzgebung eingeführt. Parallel zu den Gesetzen über den Gottesdienst wurden Rechtsurteile für das soziale Leben eingeführt, wie in Bereichen des Familienrechts, Erbrechts, Kriegsrechts, Wirtschaftsrechts, Strafrechts und Gerichtsrechts. Ibn Hajar Al-Haytami sammelte in seinem „Majma'u Az-Zawa'id“ sämtliche Überlieferungen, welche beweisen, dass unser Prophet ein von Allah berufener Prophet, Regierungschef, Richter und Feldherr bzw. der höchste Kommandant zugleich, war. Er hat die Regierung verwaltet, Feldzüge durchgeführt, Abgesandte losgeschickt, Friedensabkommen beschlossen, Verfahren eröffnet und angehört sowie verurteilt.
Die Methode, die unser Prophet beim Erlassen eines Gesetzes anwandte, war folgende: Sobald eine Begebenheit zu einem Urteil führte, befragte man unseren Propheten. Er wartete auf eine Offenbarung Allahs, welche offenkundig oder als Bedeutung herabgesandt wurde. Daraufhin übermittelte er das Urteil seiner Gefährten. Die Offenbarung die offenkundig ist, nennt man „Ayah“ (ein integraler Bestandteil des Korans). Das zweite die als eine Bedeutung herabgesandt wurde, nennt man „Sunna“ (kein integraler Bestandteil des Korans, sondern die Worte und Handlungen des Propheten).
Die offenkundigen Offenbarungen, woraus der Prophet das göttliche Gesetz erließ, erkannte man daraus, sobald Allah jeweils prophezeite: „Sie fragen dich (nach dies und jenem)... antworte ihnen (dies und das)...“. Z.B. erkundigten sich die Muslime beim Propheten nach der Kriegsbeute. So erließ Allah das Gesetz:
يَسْأَلُونَكَ عَنِ الْأَنفَالِ قُلِ الْأَنفَالُ لِلَّـهِ وَالرَّسُولِ
„Sie fragen dich nach der Beute. Sprich: Die Beute gehört Allah und dem Gesandten.“(Der edle Koran 8:1)
Falls dem Propheten kein Urteil offenbart wurde, machte er seinen eigenen Ijtihad. Selbst wenn er in seinem Ijtihad ein Fehler gemacht hätte, so hätte Allah dies nicht zugelassen, da sein Ijtihad unter der Aufsicht des Korans war. In dieser Weise offenbarte und erläuterte der Gesandte die islamischen Gesetze über die Menschheit. Seinen Gefährten hat er ebenso erlaubt Ijtihad zu machen, wie z.B. Mu'adh Ibn Jabal den er als Richter nach Jemen berief und ihm erlaubte Ijtihad zu machen, wenn er für eine Angelegenheit nichts im Koran oder in der Sunna findet. So ging es weiter bis zum Ende des Lebens unseres Propheten.
Die Zeit der Sahaba dehnte sich auf fast ein ganzes Jahrhundert aus, ferner diese sich in zwei Dynastien aufteilt: Die Zeit der rechtgeleiteten Kalifen und die Zeit der Umayyaden, nach der Herrschaft von Muawiya Ibn Abi Sufian. Die rechtgeleiteten Kalifen eroberten wichtige Regionen, welche sie unter islamischer Herrschaft brachte. So konnten auch die meisten Gefährten des Propheten auf alle Teile der Erde abgesandt werden, um die islamische Gesetzgebung zu verkünden. Egal wo sie hingingen, haben sie Schüler ausgebildet. In Kufa war 'Abdullah Ibn Mas'ud tätig. In Mekka 'Abdullah Ibn 'Abbas, in Basra Abu Musa Al-Ash'ari, in Ägypten 'Abdullah Ibn 'Amr Ibn Al-'As und in Ash-Sham war es Mu'adh Ibn Jabal. Sie gründeten Islamschulen, lehrten dort die Religion und die islamischen Gesetze nach der Methode des Propheten.
Der Ijtihad der Sahaba:Sobald der Prophet starb, konnten die Gefährten mit auftretenden Probleme nicht mehr zu ihm gehen, um sich nach einer Lösung zu erkundigen. Aufgrund dessen haben sie bei rechtlichen und gesetzlichen Angelegenheiten, sich auf den Konsens und Analogieschluss berufen, sofern kein Urteil integral im Koran und in der Sunna zu finden war. Man ging selten auf hypothetische Angelegenheit ein, jedoch stark auf praktische Angelegenheiten. Deshalb traten selten rechtliche Meinungsunterschiede auf. Jeder spielte bei diesen rechtlichen Angelegenheiten eine fundamentale Rolle in der islamischen Gesetzgebung. Denn unser Prophet erklärte:
إِنَّ أَصْحَابِي بِمَنْزِلَةِ النُّجُومِ فِي السَّمَاءِ فَأَيُّمَا أَخَذْتُمْ بِهِ اهْتَدَيْتُمْ
„Meine Gefährten sind wie die Sterne am Himmel. Egal welchem ihr folgt, so werdet ihr rechtgeleitet sein.“ (Kanzal 'Ummal)
Imam Al-Busayri und Ibn Hajar behaupten bezugnehmend auf diese Überlieferung, dass hier der Beweis vorhanden ist, dass jeder einzelne der Gefährten des Propheten, ein waschechter und authentischer Mujtahid war. Abu Ishaq Ash-Shirazi und Al-Ghazali entgegnen, dass einzig diejenigen unter den Gefährten die Rechtsurteile (fatawa) erließen, Mujtahid gewesen sind und die anderen nicht. Nichtsdestotrotz ist die Tatsache unausweichlich, dass die rechtlichen und juristischen Ansichten jedes einzelnen Gefährten, eine ausschlaggebende Quelle für die Gelehrten nach ihrer Zeit gewesen sind. Der Beweis dafür ist die Aussage des Propheten:
عَلَيْكُمْ بِسُنَّتِي وَسُنَّةِ الْخُلَفَاءِ الرَّاشِدِينَ
„Gehorcht nach mir meine Sunna und die Sunna der Rechtgeleiteten Kalifen“ (Sunan Ibn Maja)
Oder:
خَيْرُ النَّاسِ قَرْنِي ثُمَّ الَّذِينَ يَلُونَهُمْ ثُمَّ الَّذِينَ يَلُونَهُمْ
„Die beste Zeit ist meine Zeit. Danach die Zeit jener, die mich sahen und danach die Zeit jener die sie sahen.“ (Sahih Al-Bukhari)
Als Abu Bakr Kalif war und ihm eine Angelegenheit vorgetragen wurde, suchte er anfangs ein Urteil im Koran. Fand er dort keines, dann forschte er in der Sunna des Propheten weiter. Wurde er auch dort nicht fündig, beriet er sich mit anderen Gefährten des Propheten, was im Grunde genommen ebenfalls eine Sunna des Propheten war. Wenn sie zu einem Nenner kamen, gab Abu Bakr sein Urteil ab. Als 'Umar Ibn Al-Khattab zum nächsten Kalif ernannt wurde, setzte er dieselbe Methode um und weitete diese sogar aus. In Medina setzte er Rechtsgelehrte unter den Gefährten ein und wandte sich bei einem Anliegen an sie. Das, was diese als Rechtsfindung resultiert haben, setzte er folglich um. In den meisten Fällen kam es stets zu einem Konsens. Wenn es nicht zu einem Konsens kam, dann urteilte 'Umar nach seiner eigenen Rechtsfindung. Zu dieser Zeit wuchs die islamische Herrschaft von der chinesischen Grenze bis zum Atlantik. In den unterschiedlichen Gebieten, die der Islam unter seiner Gesetzgebung brachte, trafen sich Sitten und Gebräuche zusammen.
Neue Rechtsfindungen: Zu Umars Zeit wurden wissende und qualifizierte Sahaba als Gouverneure eingesetzt, die sowohl Richter als auch Steuereinnehmer waren. 'Umar Ibn Al-Khattab schrieb ihnen Briefe, welche Rechtsgelehrten jeweils in ihren Rechtsbüchern erwähnten. In diesen Briefen standen Anordnungen, welche die gerichtliche Methode veranschaulichen. 'Umar Ibn Al-Khattab wies sie auf ihren Ijtihad hin, indem er betonte: „Sobald eine Shar'i-Angelegenheiten bevorsteht, folgt als Erstes dem Koran. Findest du dort keine Antwort, dann ziehe die Sunna des Propheten herbei, wirst du auch dort nicht fündig, dann mache einen Analogieschluss. Erkennst du, dass ein Urteil besser und gerechter ist, als die anderen, dann halte dich nicht zurück es anzuwenden!“
Zu jener Zeit gab es keine Gerichtsgebäude. Die Angelegenheiten wurden in Moscheen, wie zu Zeiten des Propheten vorgetragen und dort besprochen. 'Umar setzte in unterschiedlichen Regionen Muftis ein, damit die Leute bequem ein Urteil von ihnen holen konnten. Er verbat es ihnen jedoch, ohne seine Einstimmung Rechtsurteile zu geben.
Die umayyadische Dynastie näherte sich dem Ende zu, somit löste die abbasitische Dynastie jene Herrschaft ab. Die umayyadische Zeit brachte durch die Schüler der Sahaba führenden Köpfe hervor, durch ihre Bildung im islamischen Recht sowie deren Gesetzgebung. Es war eine Zeit, in welche der islamische Staat stetig wuchs. Zu Zeiten der Umayyaden wurde in jedem Gebiet ein Richter einberufen. Dieser gab durch seinen eigenen Ijtihad gesetzliche Urteile ab, welche sich nach seiner eigenen Rechtsschule richtete. Der Staat hat in dieser Hinsicht keine Einwände vorgenommen. Von daher hat sich der Staat im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit, trotz alledem nach dem Vorbild der rechtgeleiteten Kalifen gehandelt. Ebenso wurden die Urteile, welche durch folgende Gerichtsprozesse gefällt wurden, registriert, woraus dann die Wissenschaft „'Ilmu Al-Mahadir wa As-Sijilat“ entstand: Es ist die Wissenschaft die sich mit rechtlichen und gerichtlichen Verfahren und deren Zusammenhänge beschäftigt.
Die Zeit der Abbasiten:Die umayyadische Regierung wurde durch die Abbasiten gestürzt, sodass die Tabi'in eine neue und bessere Dynastie gründen wollten. Mit diesem Ziel vor Augen griffen sie radikal in die Rechtsprechung der Gelehrten ein. Infolgedessen war ihre richterliche Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet. Kalif Mansur wollte den „Muwadda“ von Imam Malik als Staatsdoktrin einführen, doch sträubte sich dieser. Ein nachfolgender Kalif namens Harun Ar-Rashid verfolgte dasselbe Ziel, wiederholt stellte sich Imam Malik quer. Als Abu Hanifa für das Amt des „Qadi Al-Qudat“ [Richter aller Richter] ernannt werden sollte, weigerte er sich dies anzutreten und machte Platz für seinen Schüler Al-Qadi Abu Yusuf. Folglich wurden die kommenden Richter der Abbasiten aus der hanafitischen Rechtsschule bevorzugt, was zu Folge hatte, dass sich die hanafitischen Rechtslehre ausbreitete. Auf Wunsch des Kalifen wurde von Al-Qadi Abu Yusuf ein Buch über das Finanzrecht verfasst, welches seit je her in dessen Bereich bis heute an bedeutende Rolle spielt. Während der Durchreise von Kalif Harun Ar-Rashid, ließ er Imam Muhammad Shaybani (ein weiterer Schüler Abu Hanifa) nie von seiner Seite weichen. Imam Muhammad war es, der ebenso durch den Wunsch des Kalifen über die islamische Gesetzgebung und Recht ein Buch verfasst hat.
Nicht zu vergessen, herrschten zu Zeiten der Umayyaden, wie auch der Abbasiten ungerechte Regenten, welche Gelehrten wie Abu Hanifa, Imam Malik sowie Ahmad Ibn Hanbal unterdrückten und bekämpft haben. Solche Situationen änderten nichts an deren Ansicht, dass die islamische Gesetzgebung das Höchste und einzige Fundament im Staatsapparat bleiben sollte. Und genau darauf legen wir den Fokus: Die Gesetzgebung!
Die vier Rechtsschulen:In der Zeit der Tabi'in und Tabi At-Tabi'i gab es zwar zig Rechtsgelehrte, jedoch sind lediglich vier Rechtsschulen autonom geblieben. Diese Rechtslehren welche kodifiziert wurden, waren die von Imam Abu Hanifa, Imam Malik, Imam Ash-Shafi'i sowie jene von Imam Ahmad Ibn Hanbal. Die Gelehrten dieser Rechtsschulen führten wissenschaftliche Auseinandersetzungen woraus dann die Wissenschaft „Usul Al-Fiqh“ entstand. Diese haben die Lehre ihrer Ijtihad systematisiert und in Büchern niedergeschrieben. So entstand dann zum aller ersten Mal die Rechtsmethodik.
In der Epoche der „Taqlid“ war jeder Muslim dazu verpflichtet sich zu einer Rechtsschule zu bekennen und sich an deren Fatwas zu halten. Diese Zeit fing mit der Glanzzeit der abbasitischen Dynastie und dauert noch an. Ich möchte in diesem Vortrag nicht über die Wahhabiyya sprechen, die als erste Sekte behauptete, man müsse keiner Rechtsschule folgen. Jedenfalls wurde diese Verpflichtung bis heute nicht aufgehoben. So wie die abbasitische Dynastie den Islam unbeschreiblich weit ausgebreitet hat, so stark perfektionierten sie sich im Staatswesen und in der Gesetzgebung bzw. Rechtsmethodik. Wie bereits erwähnt, fällten die eingesetzten abbasitischen Richter ihre Urteile nach den Fatwas der jeweiligen Rechtsschule. Die vier Rechtsschulen gewannen damals an Autonomie. Als Al-Qadi Abu Yusuf sein Qadi Al-Qudat-Amt antritt, wurden die künftigen Richter aus der hanafitischen Rechtsschule bevorzugt. So bekam die hanafitische Rechtsschule einen amtlichen Titel, der bis zu der gesamten osmanischen Zeit weiter fortgeführt wurde. In Ash-Shaam und Nordafrika wurden Richter der malikitischen Rechtsschule eingesetzt und in Ägypten die schafi'itische Rechtsschule. Stand ein Angeklagter einer anderen Rechtsschule vor Gericht, wurde ein stellvertretender Richter einberufen, dessen Rechtsschule vertrat. Diese Methode kann man in alle klassischen Fiqh-Bücher nachlesen. Außer diese vier Rechtsschulen wurden keine anderen anerkannt und die Osmanen nahmen dies überaus genau. Bis 1911 wurde eine fünfte Schule welche angeblich Imam Ja'far zugeschrieben wurde, dem hingegen lehnte man diese strengstens ab. Außer die Zaydis in Jemen. Sie durften aus ihrer eigenen Schule einen Richter für sich ernennen. Nur deshalb, weil sie den Sunniten am nächsten standen.
Zu Zeiten des Taqlid waren die anwesenden Richter dazu veranlasst, für Sicherheit zu sorgen. Ihnen wurden ebenso die Stadtverwaltung, die Regierungskasse, die militärischen Anliegen und die Regelung von Besitztümern auferlegt. Die Gerichtsverfahren fanden ähnlich wie zu Lebzeiten des Propheten und den recht geleiteten Kalifen, nämlich in der größten Moschee des Ortes statt. Beim Prozess waren mindestens zwei Zeugen anwesend, um deren Urteile bezeugen zu können. Neben ihnen wurden weitere Richter eingesetzt, welche ein gerechtes Urteil gewährleisten können. Sobald ein Urteil gefällt wurde, wurde dieses vom urteilenden Richter unterschrieben. Die Richter waren alle an die Zentrale des islamischen Staates gebunden. Das Oberhaupt des Staates durfte sich beim Urteil des Richters nicht einmischen, es sei denn eine Notwendigkeit war gegeben.
Die nachfolgenden islamischen Führer haben das Staatsbild der Abbasiten übernommen, vor allem die Osmanen. Den „Qadi Al-Qudat“ Titel z.B. nannten die Osmanen „Kadiasker“. Die Selcuken nannten es „Kadilesker“. Die Abbasiten haben Regelrecht das Staatswesen sowie die Gesetzgebung vorbildlich angepasst, was verständlicherweise von anderen übernommen wurde.
Die islamische Rechtslehre und Europa:Europa pflegte einige Beziehungen zur islamischen Welt, infolgedessen hatte die islamische Rechtslehre einen tief greifenden Einfluss auf die europäische Rechtslehre wie am Beispiel von Andalusien. Selbst nach dem Sturz der islamischen Herrschaft hatte die islamische Zivilisation, noch Jahre nachdem sich auf die christliche Regierung abgefärbt. So gingen einige islamische Prinzipien in die europäische Gesetzgebung ein. Ein Beispiel war das „Vorkaufsrecht“ (shuf'a), dass den Christen damals völlig unbekannt war. Ein weiteres Beispiel ist das Mandat bzw. Vollmachtsystem (vekalet). Dieses wurde erst vom Imperator Justinian in das römische Recht eingeführt.
Frankreich war früher das einzige europäische Land, welches aus islamischen Rechte einen Nutzen zog und dies in ihrem Rechtssystem einfließen ließ. Das, weil es wahrscheinlich an Andalusien [Spanien] grenzt. In Andalusien gab es z.B. einen Rechtsvertreter. Frankreich schaute dies ab und nannte ihn „le ministre juge“. 1799 kam Napoleon Bonapart an die Macht, reformierte das französische Gesetzbuch im Zivilrecht (Code civil). Er führte neue Gesetze ein, das Wissen daraus schöpfte er aus islamischen Bücher, welcher er damals bei seiner Durchreise in Ägypten aus malikitischen und schafitischen Rechtsbücher ins Französische übersetzen ließ. Überdies haben einige Autoren Bücher verfasst, die Ähnlichkeiten zwischen den neuen französischen Gesetzen und deren aus der schafiitische Rechtslehre waren verblüffend. Ich könnte zahlreiche Beispiele nennen.
1839 rief die stärkste islamische Regierung, nämlich das osmanische Reich, zu einer Reformation auf. Man nennt diese „Tanzimat“ (Anordnung). Neben der Durchführung des „Taqlid“ wurden die Gesetze im islamischen Recht, im Hinblick auf die früheren Gebräuche noch stärker in den Vordergrund gebracht. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts verlor die islamische Regierung an Stärke und Macht. Der Staat wurde anschließend durch neue westliche Ideologien geprägt. Nicht nur, dass diese zu Unruhen und Aufstände führte, sondern die Osmanen wurden ferner militärisch angegriffen. 1793 fiel die Halbinsel beim Schwarzen Meer „Krim“ unter russischer Besatzung. 1858 nahmen die Engländer Indien ein. Turkestan und Kaukasien erklärten die Russen ebenso unter ihrer Herrschaft. Die Ostseite Turkestans unterlag den Chinesen. Somit gingen Länder, die über Jahrhunderte unter der islamischen Macht standen, Stück für Stück verloren. Die wohl einzige islamische Regierung damals konnte gegen das dreiste Vorgehen und der fortgeschrittenen Technik der Imperialisten nicht mehr standhalten. Der als „93te Schlacht“ bekannte Krieg gegen Russland und der Erste Weltkrieg führte dazu, dass größte Teile des islamischen Staates in die Hände der Kuffar fielen. Schlussendlich wurde auch noch Anatolien erobert und sämtliche arabische Länder wie Algerien, Tunesien, Syrien, Libanon und weitere fielen in die Hände der Franzosen. Außerdem verlor Libyen gegen Italiener und letzten Endes musste Indonesien dann ihre Rechten an den Holländer abtreten.
Die westlichen Weltmächte nutzten die Gelegenheit, dass durch europäische Minderheiten, an den islamischen Rechte eine Reform eingebracht wurde, welche sie der osmanischen Regierung aufgedrängte. So wurden fortlaufend Gesetze festgelegt, die der Europäischen ähnelten. Um Missverständnisse vorzubeugen: Man hat keine Kufr-Gesetze erlassen, sondern islamische Gesetze so angepasst, dass sie Europa konform sind. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Die Gesetzgebung des osmanischen Reiches war immer noch die Scharia, also Allahs Gesetzgebung. Die Methode hat sich lediglich geändert, was ebenso verheerende Folgen hatte. Es gab ein islamrechtliches Gesetz von Wichtigkeit, nämlich das berühmte Mecelle-i Ahkam-i Adliyye [das Buch der gesetzlichen Bestimmungen]. Es war ein Zivilgesetzbuch nach der hanafitischen Rechtsschule. Einige Prinzipien in diesem Buch wurden in früheren Zeiten durch die Rechtsgelehrten festgelegt. In der islamischen Geschichte gab es noch nie so eine strategische Rechtsfindung im Zivilrecht, Außer durch dieses 16 bändige Buch, das dort abzulesen ist. Diese Lehre wurde noch bis 1926 durchgeführt und überdies wird sie noch heute in Israel angewandt.
In diesem Buch „Mecelle“ wird erklärt, weshalb es notwendig war, Reformationen durch Druck der Weltmächte durchzuführen. [Sinngemäß] wird dort geschildert: Die Rechtslehre (fiqh) ist wie die Größe und Weite des Meeres. Bei allen unterschiedlichen Rechtsurteilen die es innerhalb und außerhalb der hanafitischen Rechtsschule gibt, die richtigste auszusuchen ist fast unmöglich. Harte Zeiten erfordern leider harte Maßnahmen. Ibn Nujaym trug damals die allgemeinen Rechtsprinzipien und die damit verbundenen Rechtsurteile zusammen. Um aber nun zu systematisieren, was momentan notwendig ist, muss auch ein solcher Gelehrter vorhanden sein. Ist er aber nicht. Genauso schwer ist es derzeit einen passenden Richter für die islamischen Gerichtssäle zu finden. Damit Richter leichter agieren können und Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, wurde dieses Buch „Mecelle“ verfasst.
Einige Veränderungen in Zeiten der Not wurden jeweils mit Berücksichtigung des einzigartigen Fiqh-Buches durch den Auftrag der osmanischen Regierung vorgenommen. Letzten Endes geriet dieses wertvolle Buch sowie deren außergewöhnlichen Persönlichkeiten, die sich für die islamische Gesetzgebung eingesetzt haben durch den Zerfall des osmanischen Reiches in Vergessenheit. Inna lillahi wa inna ilayhi raji'un - Von Allah kommen wir und zu Ihm ist unsere Rückkehr!
Das osmanische Reich, mit der einzigen islamischen Regierung weltweit, fiel. Durch die Gründung der türkischen Republik wurde die Gesetzgebung Allahs, egal in welcher reformierten Form auch immer, vollständig durch die Kufr-Gesetze ersetzt. Jene europäischen Gesetze, welche komplett neue Rechtsfindung einsetzten, hoben diese allesamt auf. Daraufhin gründeten sämtliche islamische Länder, durch die Kolonialisierung der Engländer, Franzosen und Italiener, ihre eigenständigen Staaten. Durch die Abschaffung des Kalifats und der Scharia von 1925 wird bis heute nirgends auf der Welt das islamische Recht bzw. die islamische Gesetzgebung angewendet. Schuld daran sind nicht allein die Ungläubigen, sondern auch wir Muslime. Denn wir haben unser soziales Umfeld den Ungläubigen angepasst. Wir haben ihre Bräuche und Traditionen, ihre Rechtsfindung an unser Leben angepasst. Niemand soll sich beschweren, dass wir Muslime nicht dazu fähig seien uns zu integrieren! Nein, keiner konnte sich ab 1925 besser den Ungläubigen anpassen als WIR! Seht uns an: Wir sehen aus wie sie, reden wie sie, machen das, was sie machen, sagen das, was sie sagen. Natürlich tragen wir eine Mitschuld für dieses Dilemma. Sämtliche islamischen Länder haben es nicht dabei belassen, Menschen-erschaffene Gesetze anzuerkennen und diese zu verwalten. Nein, sie sind regelrecht zu sozialistischen Regimen gewechselt.
Die Verfassungen der islamischen Länder nach dem Zerfall des osmanischen Reiches:Wie gesagt, gründete jedes islamische Land, nach dem Zerfall des osmanischen Reichs, ihre eigenständigen Staaten, blieben dem hingegen unter den Kolonialmächte Englands und Frankreichs. Syrien und Ägypten zeigten großen Widerstand gegen diese. Nicht etwa um einen islamischen Staat zu gründen, sondern sie zogen eher einen sozialistischen Staat in Betracht. Als dann auch der Kolonialismus ein Ende fand, hielten diese nach der Demokratie und dem Laizismus Ausschau. Genauso wollten sie diese weltweit verbreiten, so dass wir in allen islamischen Ländern deren Spuren finden. Tatsächlich vertreten bis heute einige islamische Staaten und halten dies in ihrer Verfassungen fest, dass der Islam amtlich ausgeführt werden soll. Andere wiederum weisen darauf hin, dass die islamische Gesetzgebung angewendet wird. In einigen Verfassungen steht dann auch fest, dass ihr Führer ein islamischer Führer sei. Folgende Länder haben in genannten Zeiten den Anspruch erhoben, dass ihre Verfassungen amtlich der Islam wäre und ihre Gesetze durch das islamische Recht angewendet wird: 1962 Kuwait, 1971 Vereinigte Arabische Emirate, 1973 Pakistan, 1980 Ägypten, 1991 Jemen, 1992 Saudi Arabien, 1996 Oman, 2002 Bahrein, 2003 Katar und 2004 Irak, 1994 Jemen, 2004 Afghanistan, 1998 Sudan, 1998 Malediven, 1952 Urdun, 1957 Malaysia, 1972 Bangladesch, 1979 Somalia, 1991 Mauretanien, 1996 Fes, 1996 Algerien, 1969 Libyen, 1959 Tunesien, 1973 Syrien - Die syrische Verfassung besagt sogar, dass der Präsident ein Muslim sein muss, was Baschar Al-Assad ja nicht ist, 1945 Indonesien, 1963 Kenia, 1992 Ghana 1999 Nigeria, 1979 weist die iranische Regierung daraufhin, dass ihre gesamten Gesetze der angeblichen Ja'faritische Rechtsschule zugehöre.
All diese Länder heben in ihrer jeweiligen Verfassung, den Islam als amtlich Ausführung hervor. Wir werden euch beweisen, dass diese den „Islam“ lediglich als Etikette benutzen, aber in Wirklichkeit eine sozialistische, demokratische, separatistische Ideologie oder was auch immer, verfolgen, ja, alles andere als das islamische Gesetz. Eine „Verfassung“ hat drei Hauptbestandteile:
Ihr werdet bei all diesen Verfassungen, wenn ihr sie richtig analysiert, erkennen, dass die Souveränität den Menschen gehört und nicht Allah.
Die Autorität wird demjenigen gegeben, der dazu geeignet ist diese souveräne Herrschaft auf sich zu nehmen und das Land zu verwalten. Er ist also jemand, der die Souveränität sich selbst zuschreibt und nicht Allah.
Regime beschreibt die Form und Modalität wie man den Staat zu verwalten hat. Ideologie beschreibt eine methodische und integrierte Politik, welche Grundgedanken, Lösungen und Regeln im wirtschaftlichen und sozialen System erfindet. Und das wird im Rahmen der Souveränität gemacht, welche ja den Menschen statt Allah gehört. Alles hängt also von der Souveränität ab.
Ein wahrer islamischer Staat mit unverfälschten islamischen Gesetzen hingegen beschreibt:
إِنِ الْحُكْمُ إِلَّا لِلَّـهِ أَمَرَ أَلَّا تَعْبُدُوا إِلَّا إِيَّاهُ ذَٰلِكَ الدِّينُ الْقَيِّمُ وَلَـٰكِنَّ أَكْثَرَ النَّاسِ لَا يَعْلَمُونَ
„Das Recht auf die Gesetzgebung, das Recht der Souveräne Herrschaft, liegt einzig bei Allah. Er hat geboten, Ihn allein zu anzubeten. Das ist der richtige Glaube, jedoch die meisten Menschen wissen es nicht.“(Der edle Koran 12:40)
Ich werde euch nun aufzeigen, wie „amtlich“ der Islam in solchen Ländern agiert. Der ägyptische „Islamlehrer“, Dichter und Übersetzer Dr. Fu'ad 'AbdAl-Baqi hat die Verfassungen der unterschiedlichen arabischen Ländern kommentiert. Er sagt über die „Tashri'“ (die Legislative bzw. die Gesetzgebung), dass all die islamischen Länder drei Teile bilden:
Neben diesen drei Gesetzgebungen, gibt es drei weitere Quellen:
Hierzu erklärt Dr. Fu'ad 'AbdAl-Baqi: „Wenn der Richter sich um eine Angelegenheit kümmern soll und es treten Meinungsverschiedenheiten auf, dann soll dieser als Erstes eine Lösung aus der Legislativ ersuchen. Ist ein Gesetz für bezüglich dieser Angelegenheit gegeben, dann urteilt er danach. Somit darf er die anderen Gesetze nicht anwenden. Sollte er betreffenden Angelegenheit dennoch bei der Legislativ nicht fündig geworden sein, dann erkundigt er sich bei anderen Quellen. Er muss sich stets an die Reihenfolge halten: Zuerst betrachtet er die Sittengesetze, anschließend zieht er die islamischen Gesetze bei und daraufhin in den Gesetzen der Gerechtigkeit. Sollte er bei der Legislative doch ein Urteil gefunden haben, die jedoch nicht ganz offenkundig bzw. eindeutig ist, dann gilt auch hier, dass er bei den anderen Quellen nicht zugreifen darf. Er hat die Aufgabe dieses Urteil, die nicht eindeutig ist, deutlich zu machen. Sollte er nun die Deutlichkeit dieses Urteil geschafft, jedoch erkannt haben, dass das Urteil dessen, nicht auf die betroffene Angelegenheit bezogen werden kann, dann hat er sich an die anderen gesetzlichen Quellen zu richten. Hinsichtlich des Sittengesetzes, so ist dies, was nach der Verfassung hergezogen wird und soll als Ersatz dienen, sprich nur dann, wenn man aus der Verfassung kein Urteil entnehmen kann. Hat man jedoch eine Lösung gefunden, dann darf weder aus den islamischen Gesetzen, noch aus den Gesetzen der Gerechtigkeit ein Urteil entnommen werden. Findet der Richter beim Sittengesetze kein Urteil, erst dann sucht er dieses aus Quellen der islamischen Gesetzen.“ [4]
Dr. Fu'ad 'AbdAl-Baqi äußert sich über die islamischen Gesetze folgendermaßen: „Das Prinzip des islamischen Rechts ist im Zivilrecht nicht als erste amtliche Quelle zu bewerten, sondern man legt darauf erst an zweiter Stelle einen Wert.“[5]
Sanhuri, der Lehrer von Dr. Fu'ad 'AbdAl-Baqi schrieb in einem seiner Artikel: »Dass die ägyptische Verfassung, die islamische Gesetzgebung an dritter Stelle gesetzt hat, gab ihr [d.hder islamischen Gesetzgebung] einen großen und gerechten Wert!«[6]
Dr. Fu'ad 'Abd Al-Baqi merkte an, dass er zu seinem Lehrer Sanhuri betreffend Vorlage für ein neues Zivilgesetz, den Vorschlag machte, die islamische Gesetzgebung an dritter Stelle zu setzen. Dies wurde dann so umgesetzt. Also zuerst kommt die Verfassung, danach die Sittengesetze und erst danach die islamischen Gesetze. Weiter erwähnt Dr. Fu'ad'AbdAl-Baqi: „Findet der Richter kein Urteil in der Verfassung, sucht er ein Urteil im Sittengesetz. Findet er genauso wenig, handelt er nach den Grundprinzipien des Islam. Selbstverständlich (ist hier anzumerken) muss er mit jenen Grundprinzipien des Islams urteilen, die in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetz stehen. Findet er in den islamischen Gesetzen nichts, dann sucht er ein Urteil bei den Gesetzen der Gerechtigkeit.“[7]
Nachträglich ergänzt er: „Das islamische Recht dient als Ersatz der Verfassung. Und man muss bedenken, dass die amtliche Quelle des Islams als allgemein aufzunehmen ist. Dem detailliertem Recht des Islams ist keine Beachtung zu schenken.“[8]
Einige Paragrafen der Verfassungen der Länder wären:
31. Paragraf der ägyptischen Verfassung: „Die unterschiedlichen Gerichte erließen ein Urteil nach dem Gesetz und danach sei zu handeln.“
125. Paragraf: „Die Richter sind frei. Sie sind außerhalb des Gesetzes zu nichts verpflichtet.“
84. Paragraf der Verfassung von Urdun: „Ein Gesetz welches durch den Senat oder durch das Zivilparlament erlassen wird, kann nur dann erlassen werden, wenn bei der Verfassung nichts dagegen spricht und die Mehrheit sich dafür ausspricht.“
1. Paragraf der Verfassung von Kuwait: „Ein Richter der bezüglich einer Angelegenheit, kein Urteil in der Verfassung findet, urteilt nach den Sitten. Findet er dort nichts, dann nimmt er ein Urteil aus dem islamischen Recht, welches nach dem Interesse und Anpassung der Situation des Landes geeignet ist.“
Folgendes kann festgestellt werden:
Wir haben festgestellt, dass bei all diesen Ländern zwar der „Islam“ amtlich eingetragen ist, allerdings ist das nicht das Grundgedanke dieses Staates, sondern nur eine beschränkte Lösung. Das Wesentliche dieser Staaten sind die Kufr-Gesetze, wie es sich in einem sozialistischen, demokratischen und separatistischen Staat gebührt. Mit anderen Worten: Das ist kein islamischer Staat und dort werden keine islamischen Gesetze umgesetzt, sondern Kufr-Gesetze.
Wir haben euch nun die gesamten historischen Hintergründe über das islamische Recht und deren Gesetzgebung aufgezeigt, angefangen bei unserem Propheten, bis hin zu unserer heutigen Zeit. Wir müssen erkennen und das ist unwiderlegbar sowie eine offenkundige Tatsache: Auf der gesamten Welt, egal wo wir hingehen, es existiert keine islamische Gesetzgebung mehr, sprich die Scharia wurde vollumfänglich abgeschafft! Somit finden wir an keinem Ort ein Gerichtssaal, bei dem wir hingehen könnten für ein islamisches Urteil einzuholen. Wir stecken in einer Zeit fest, die weder die islamische Welt, noch die islamische Historik je erlebt hat. Wir sehen also, da wo alles Dar Al-Islam war, wurde nun zu Dar Al-Harb. Und genau das ist jetzt unser nächstes Thema!
„Dar Al-Islam“ und „Dar Al-Harb“ spielen im islamischen Recht, zwischen Muslime und Nicht-Muslime was die Gesetzmäßigkeit betrifft, eine fundamentale Rolle. Denn wenn ein Platz als Dar Al-Islam oder Dar Al-Harb bewertet werden soll, müssen einige Rechtsurteile erfüllt werden. Daher, ob man sich beim Taghut ein Urteil ersuchen darf oder nicht, bei diesem Thema hangen einige wichtige Faktoren ab. Mit Allahs Hilfe werden wir versuchen, dies so gut wie möglich zu erklären.
Ihsan Al-Hindi meint in seinem „Ahkam Al-Harb wa As-Salam fi Dawlati Al-Islam“, dass zu der Anfangszeit des Islam das Wort „Daar“ für das heutige Wort „Regierung oder Staat“ verwendet wurde. Ibn Munzir glaubt das Wort „Daar“ so viel wie „Stadtteil, Grundstück, Haus“ oder „Der Platz wo man sich etabliert“ bedeutet. Man hat das Wort auch als Metapher für „Stamm“ oder „Götze“ verwendet. In der islamischen Rechtsliteratur steht das Wort „Dar“ für eine Region, wo entweder ein muslimischer Herrscher mit islamischen Gesetze herrscht oder ein Nicht-muslimischer Herrscher mit nicht-islamischen Gesetze. D.h. man achtete auf das Kriterium eines Landes oder einer Region, welche Gesetzgebung dort herrscht und umgesetzt wird. As-Sarakhsi schreibt:
عَنْ أَبِي يُوسُفَ وَمُحَمَّدٍ رَحِمَهُمَا اللَّهُ تَعَالَى إذَا أَظْهَرُوا أَحْكَامَ الشِّرْكِ فِيهَا فَقَدْ صَارَتْ دَارُهُمْ دَارَ حَرْبٍ ; لِأَنَّ الْبُقْعَةَ إنَّمَا تُنْسَبُ إلَيْنَا أَوْ إلَيْهِمْ بِاعْتِبَارِ الْقُوَّةِ وَالْغَلَبَةِ ، فَكُلُّ مَوْضِعٍ ظَهَرَ فِيهِ حُكْمُ الشِّرْكِ فَالْقُوَّةُ فِي ذَلِكَ الْمَوْضِعِ لِلْمُشْرِكِينَ فَكَانَتْ دَارَ حَرْبٍ ، وَكُلُّ مَوْضِعٍ كَانَ الظَّاهِرُ فِيهِ حُكْمُ الْإِسْلَامِ فَالْقُوَّةُ فِيهِ لِلْمُسْلِمِينَ
„Die Meinungen von Abu Yusuf und Muhammad lauten: Wenn in den Gebieten mit Kufr- und Shirk-Gesetze agiert wird, dann werden diese Gebiete als „Dar Al-Harb“ beurteilt. Denn sowohl die Länder als auch diejenigen, die darin leben, werden entweder uns oder den Ungläubigen zugeschrieben, indem man sich auf das Regime und deren Gesetzgebung bezieht. Jede herrschende Gewalt, das über einem Land die Kufr-Gesetze der Ungläubigen zur Führung verhalf, gehört den Ungläubigen. Daher werden diese Länder als „Dar Al-Harb“ abgeschrieben. Die Regentschaft, welche die islamischen Gesetze und den [islamischen] Führer verdeutlicht, befindet sich in den Händen der Muslime.“ [9]
Unsere Rechtsgelehrten schauten nach dem Kriterium, mit welchen Gesetzen ein Land regiert und haben diese in zwei Gruppen aufgeteilt, und zwar in islamischen und nicht-islamischen Länder. Im Koran wird so eine Aufteilung nicht eindeutig veranschaulicht, jedoch kann dies aus verschiedenen Versen herausgelesen werden, dass es Gebiete gab in denen Menschen Unrecht und Tyrannei zugefügt wurden und diese ihrer Religionsfreiheit beraubt wurden. Dann wiederum gab es Gebiete, dort herrschte Ruhe und Frieden sowie durften diese ihren religiösen Verpflichtungen frei nachgehen:
إِنَّ الَّذِينَ تَوَفَّاهُمُ الْمَلَائِكَةُ ظَالِمِي أَنفُسِهِمْ قَالُوا فِيمَ كُنتُمْ قَالُوا كُنَّا مُسْتَضْعَفِينَ فِي الْأَرْضِ قَالُوا أَلَمْ تَكُنْ أَرْضُ اللَّـهِ وَاسِعَةً فَتُهَاجِرُوا فِيهَا فَأُولَـٰئِكَ مَأْوَاهُمْ جَهَنَّمُ وَسَاءَتْ مَصِيرًا
„Zu jenen, die Unrecht gegen sich selbst verübt haben, sagen die Engel, wenn sie sie abberufen: "In welchen Umständen habt ihr euch befunden?" Sie antworten: "Wir wurden als Schwache im Lande behandelt." Da sprechen jene: "War Allahs Erde nicht weit genug für euch, dass ihr darin hättet auswandern können?" Sie sind es, deren Herberge Jahannam sein wird, und schlimm ist das Ende!“(Der edle Koran 4:97)
Oder die Aussage von Allah:
وَمَا لَكُمْ لَا تُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّـهِ وَالْمُسْتَضْعَفِينَ مِنَ الرِّجَالِ وَالنِّسَاءِ وَالْوِلْدَانِ الَّذِينَ يَقُولُونَ رَبَّنَا أَخْرِجْنَا مِنْ هَـٰذِهِ الْقَرْيَةِ الظَّالِمِ أَهْلُهَا وَاجْعَل لَّنَا مِن لَّدُنكَ وَلِيًّا وَاجْعَل لَّنَا مِن لَّدُنكَ نَصِيرًا
„Und warum wollt ihr nicht für Allahs Sache kämpfen und für die der schwachen Männer, Frauen und Kinder, die sagen: Unser Herr, führe uns heraus aus dieser Stadt, deren Bewohner ungerecht sind, und gib uns von Dir einen Beschützer, und gib uns von Dir einen Helfer?“(Der edle Koran 4:75)
Anhand dieser Verse erkennen wir, dass es auf dieser Erde zwei Plätze gibt: Der eine Ort in dem den Muslimen Unrecht und Tyrannei zugefügt wird und daran gehindert werden ihre religiösen Pflichten nachzugehen und einmal der andere, dort leben sie in Frieden und können ihre Religionsfreiheit ausüben. Und das zeigt, dass die Welt in zwei Teile aufgeteilt wird. Im Koran wurde die Stadt Medina als „Dar“ bezeichnet:
وَالَّذِينَ تَبَوَّءُوا الدَّارَ وَالْإِيمَانَ مِن قَبْلِهِمْ يُحِبُّونَ مَنْ هَاجَرَ إِلَيْهِمْ
„Und jene, die vor ihnen in der Behausung (d.h. In Medina) wohnten und im Glauben heimisch geworden sind, lieben jene, die bei ihnen Zuflucht suchten.“ (Der edle Koran 59:9)
Unser Prophet nannte die Stadt Medina „Dar Al-Hijra“:
رَحِمَ اللَّهُ أَبَا بَكْرٍ زَوَّجَنِيَ ابْنَتَهُ وَحَمَلَنِي إِلَى دَارِ الْهِجْرَةِ
„Möge Allah gnädig mit Abu Bakr sein. Denn er ließ mich mit seiner Tochter heiraten und brachte mich nach Medina.“ [10]
Der Prophet verwendete überdies das Wort „Dar Al-Islam“:
عُقْرُ دَارِ الإِسْلامِ بِالشَّامِ
„Das Zentrum von Dar Al-Islam ist in Schaam.“[11]
Die Gefährten des Propheten verwendeten einmal bei ihren Abmachungen „Dar Al-Hijra“ oder „Dar Al-Islam“. So erkennen wir, dass selbst die Gelehrten -wie As-Sarkhasi dies in seinem „Scharh“ zu „Siyar Al-Kabir“ deutlich machte- die Welt im Allgemeinen jeweils in zwei Teile aufteilten, ferne sie terminologisch „Dar Al-Islam“ und „Dar Al-Harb“ bezeichnet hatten.
Länder, in denen der Unglaube vorherrschte, gab es nicht nur die Bezeichnung „Dar Al-Harb“, sondern auch „Dar Al-Kufr“ oder „Dar Ash-Shirk“. Diese Begriffe stehen nicht im direkten Wortlaut im Koran, dem hingegen kennen wir sie aus der Geschichte der Sahaba, welche sie häufig zur Anfangszeit benutzten. So schrieb Abu Musa Al-Ash'ari in seinem Brief den er zu Ibn 'Umar sandte das Wort „Dar Al-Harb“:
إِنَّ تُجَّارَ الْمُسْلِمِينَ إِذَا دَخَلُوا دَارَ الْحَرْبِ أَخَذُوا مِنْهُمُ الْعُشْرَ
Er berichtete über den Handel und die Einnahmen der Muslime in „Dar Al-Harb“. Sodann fand seitens unserer Hadith-und Fiqh-Gelehrten der Begriff „Dar Al-Harb“ öfters Verwendung für Länder und Gesetze der Ungläubigen. So schrieb Imam Al-Bukhari in seinem „Sahih“ das Kapitel:
بَاب إِذَا أَسْلَمَ قَوْمٌ فِي دَارِ الْحَرْبِ
„Kapitel über diejenigen die in Dar Al-Harb den Islam anerkannt haben“
Ebenso Imam Muslim in seinem „Sahih“:
بَاب جَوَازِ الْأَكْلِ مِنْ طَعَامِ الْغَنِيمَةِ فِي دَارِ الْحَرْبِ
„Kapitel über das Ausgeben der Kriegsbeute in Dar Al-Harb“
Die Länder erhalten entweder die Bezeichnung „Dar Al-Islam“ oder „Dar Al-Harb“ aufgrund ihres Glaubens und deren angewendete Gesetze. Aus „Dar Al-Islam“ erkennen wir ein islamisches Gebiet und aus „Dar Al-Harb“ ein nicht-islamisches Gebiet. So berichtet Allah:
وَكَذَٰلِكَ أَخْذُ رَبِّكَ إِذَا أَخَذَ الْقُرَىٰ وَهِيَ ظَالِمَةٌ
„Und solcherart ist die Bestrafung deines HERRN, wenn ER die (Bewohner der) Ortschaften bestraft, während sie Unrecht begingen.“(Der edle Koran 11:102)
Oder:
وَكَمْ قَصَمْنَا مِن قَرْيَةٍ كَانَتْ ظَالِمَةً وَأَنشَأْنَا بَعْدَهَا قَوْمًا آخَرِينَ
„Und wie viele Ortschaften, (deren Bewohner) Unrecht begingen, WIR doch zerstörten, und nach ihnen andere Leute entstehen lassen.“(Der edle Koran 21:11)
Die oben genannten Verse veranschaulichen den Unglauben des jeweiligen Volkes. Dazu wurde das Wort „zulm“ verwendet, „zulm“ beschreibt nicht ausschließlich einen „Ungerechten“, sondern steht ebenso für den „kufr“, vor allem für diejenigen die kein Urteil bzw. die Gesetze Allahs ablehnen. So bezeichnete Allah die Ungerechten als „Kuffar“:
وَالْكَافِرُونَ هُمُ الظَّالِمُونَ
„Und die Kuffar sind die wirklichen Unrecht-Begehenden.“(Der edle Koran 2:254)
Die Ansichten der Rechtsschulen bezüglich der Frage, wann aus einem islamischen Gebiet ein nicht-islamisches Gebiet wird, kann wie folgt beantwortet werden:
Die Hanafiten: DieRechtsgelehrten, vor allem die Ahnaf, haben sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Dennoch gibt bezüglich „Dar Al-Islam“ und „Dar Al-Harb“ zwischen Abu Hanifa, Abu Yusuf und Imam Muhammad Meinungsverschiedenheiten. Wir lesen in „Al-Mabsut“ von Sarakhsi, dass Abu Hanifa drei Bedingungen erwähnte, damit aus einem Gebiet in dem der Islam herrschte, zu „Dar Al-Harb“ werden kann:
أَحَدُهَا: أَنْ تَكُونَ مُتَاخِمَةً أَرْضَ التُّرْكِ لَيْسَ بَيْنَهَا وَبَيْنَ أَرْضِ الْحَرْبِ دَارٌ لِلْمُسْلِمِينَ ،
وَالثَّانِي: أَنْ لَا يَبْقَى فِيهَا مُسْلِمٌ آمِنٌ بِإِيمَانِهِ ، وَلَا ذِمِّيٌّ آمِنٌ بِأَمَانِهِ ،
وَالثَّالِثُ: أَنْ يُظْهِرُوا أَحْكَامَ الشِّرْكِ فِيهَا
„Erstens: Wenn die Gebiete, an die Gebiete der Feinde angegrenzt wird. Zwischen diesen Gebieten und den Gebieten der Feinde, darf es keine muslimischen Gebiete geben.
Zweitens: Wenn für die Muslime und den Schutzbefohlenen die anfängliche Sicherheit aufgehoben wurde.
Drittens: Wenn in diesem Gebiet die Kufr-und Schirk-Gesetzgebung herrscht.“ [12]
Zum zweiten Punktweisen die Gelehrten auf die Strophe „anfänglich“ hin. Es geht um die Sicherheit die anfänglich zwischen Muslimen und den Schutzbefohlenen, gewährleistet werden sollte. Wenn nun die Kuffar ihre Gesetze in Gebieten einführen und eine angeblich gleiche Abmachung mit den Muslimen gemacht haben sollten, dann sind sie dennoch nicht die gleichen(!) Die Zweitere also, hat nicht die gleiche Anerkennung wie die Erste und daher kann dieser Ort nicht als Dar Al-Islam bewertet werden. Das betonen Sarakhsi und andere Hanafi-Gelehrten. Diesen Punkt verdeutliche ich aufgrund der türkischen Palastgelehrten sowie anderen aufrichtigen Gelehrten, die glauben, dass die Türkei wegen dieser zweiten Bedingung nicht als „Dar Al-Harb“ bewertet werden darf. Sie meinen, die Muslime sind doch in Sicherheit? Ja, jedoch hat Abu Hanifa nicht umsonst von einer „anfänglichen Abmachung“ gesprochen. Das zeigt, dass die erste Abmachung mit einem islamischen Staat, nicht die gleiche Abmachung mit dem Staat der Kuffar ist! Daher wurde diese Bedingung ebenso erfüllt.
Zum dritten Punkt, sagen die Ahnaf-Gelehrten wie Al-Halwani folgendes: „Wenn die Kufr-Gesetzgebung dort vollstreckt wurde und kein einziges islamisches Gesetz mehr durchgeführt wird.“[13]
Al-Kuhsitani veranschaulicht: „Wenn die Kufr-Gesetzgebung offenkundig und global durchgeführt wird und ihre Richter damit urteilen, somit kein islamischer Richter mehr vorhanden ist.“[14]
Abu Hanifas Beweis ist folgender Ijtihad: Um zu bestimmen, ob ein Gebiet als Dar Al-Islam oder Dar Al-Harb bewertet werden kann, hängt davon ab, in wessen Hand sich die dortige Gepflogenheit und Gesetzgebung befindet. Agieren muslimische Gepflogenheiten und deren Gesetzgebung, dann ist das Gebiet als Dar Al-Islam zu bewerten. Andersherum ist es ein „Dar Al-Harb“. Eine Region kann weiterhin als Dar Al-Islam bewertet werden, wenn nur eine dieser drei Bedingungen erfüllt wird. D.h. alle drei Bedingungen müssen erfüllt werden, damit der Ort als „Dar Al-Harb“ tituliert wird. Davon abgesehen, sollte ein Gebiet, in der vorwiegend Muslime leben, jedoch dort die Gesetzgebung der Ungläubigen herrscht und durchgeführt wird, können dennoch Muslime von Außen, einen Feldzug für ihre Befreiung planen. Das ist der Ijtihad von Abu Hanifa.
Nach Abu Yusuf und Imam Muhammad hingegen reicht es völlig aus, wenn in einem islamischen Gebiet die Gesetzgebung der Ungläubigen umgesetzt wird, damit dieses Gebiet als Dar Al-Harb bewertet werden kann. Ihr Beweis ist ihr Analogieschluss zwischen Dar Al-Islam und Dar Al-Harb. Denn wenn ein Gebiet als Dar Al-Islam angesehen werden kann, sobald deren islamischen Gesetzgebung herrscht, gelte dasselbe auch beim umgekehrten Fall.
As-Sarkhasi erläutert den Ijtihad von Abu Hanifa wie folgt:
فَذَلِكَ دَلِيلُ عَدَمِ تَمَامِ الْقَهْرِ مِنْهُمْ ، وَهُوَ نَظِيرُ مَا لَوْ أَخَذُوا مَالَ الْمُسْلِمِ فِي دَارِ الْإِسْلَامِ لَا يَمْلِكُونَهُ قَبْلَ الْإِحْرَازِ بِدَارِهِمْ لِعَدَمِ تَمَامِ الْقَهْرِ ، ثُمَّ مَا بَقِيَ شَيْءٌ مِنْ آثَارِ الْأَصْلِ فَالْحُكْمُ لَهُ دُونَ الْعَارِضِ كَالْمَحَلَّةِ إذَا بَقِيَ فِيهَا وَاحِدٌ مِنْ أَصْحَابِ الْخِطَّةِ فَالْحُكْمُ لَهُ دُونَ السُّكَّانِ وَالْمُشْتَرِينَ . وَهَذِهِ الدَّارُ كَانَتْ دَارَ إسْلَامٍ فِي الْأَصْلِ
Abu Hanifa zog die volle Gewalt- und Machtüberlegenheit in Betracht. Denn dieses Gebiet wurde zuvor von den Muslimen erobert. Das Fundament eines Gebietes, das zu den islamischen Ländern hinzugewonnen wurde, kann einzig durch die Dominanz gegenüber den Ungläubigen verändert werden. Und das wiederum funktioniert nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt werden. Denn sobald eine Region nicht, an deren der Feinde angrenzt, werden die dort Lebenden, als solche gezählt, die von den Muslimen um sie herum belagert und unter Vorherrschaft gebracht werden können.“[15]
D.h.: Wenn nicht alle drei, sondern lediglich einige der Bedingungen erfüllt wurden, konnte aus dem islamischen Gebiet nicht ein „Dar Al-Harb“ werden. Abu Hanifa baute seine Kriterien auf den bewaffneten Kampf (jihad) auf. Die Muslime um sie herum, wenn das Gebiet nicht an den Gebieten der Ungläubigen angrenzte, müssten einen bewaffneten Kampf durchführen, um das Gebiet zurückzuerobern. Wenn den hingegen alle drei Bedingungen erfüllt wurden, dann haben die Ungläubigen die absolute Herrschaft über das Gebiet.
Abu Bakt Al-Jassas wies folgende interessante Erklärung für den Ijtihad von Abu Hanifa, vor allem auf sein „Jihad-Kriterium“:
والذي أظن أن أبا حنيفة إنما قال ذلك على حسب الحال التي كانت في زمانه من جهاد المسلمين أهل الشرك ]...[ فأما لو شاهد ما قد حدث في هذا الزمان ، من دقاعد الناس عن الجهاد وتخاذلهم ، وقساد من يتولى أمورهم ، وعداوته للإسلام و أهله ، واستهانته بأمر الجهاد ، وما يجب فيه ، لقال في مثل بلد القرمطي بمثل قول أبي يوسف و محمد
„Ich nehme an, dass Abu Hanifa diese (drei) Bedingungen zu seiner Zeit festlegte, bezüglich dem bewaffneten Kampf (jihad) aufgrund der damaligen muslimischen Position. [...] Lebte Abu Hanifa in der heutigen Zeit, in dem er feststellen müsste, dass den Muslimen ein bewaffneter Kampf zuwider ist und deren Führer gegen den Islam und den Gläubigen agieren, dann würde er genau dasselbe sagen wie Abu Yusuf und Imam Muhammad.“[16]
Al-Jassas, As-Sarakhsi, At-Tahawi und die meisten späteren Gelehrten der hanafitischen Rechtsschulen schließen sich den Ijtihad von Abu Hanifa an.
Die Schafi'iten:Ein Teil der Schafi'iten sind der Meinung, sobald Muslime ein Gebiet erobern dieses zu einem Dar Al-Islam wird, sich daran auch nichts ändert, sollten die Ungläubigen dies zurückerobern. Der andere Teil hingegen entgegnen, in dem sie erklären, dass es dann ein Dar Al-Harb werden kann.
So kann man sagen, dass die Schafi'iten die allgemeine Ansicht vertreten, dass sobald ein Gebiet die Beurteilung „Dar Al-Islam“ bekommen hat, dies immer so bleibt, egal ob die Herrschaft zurück auf die Ungläubigen fällt. So schreibt dies die berühmten Schafi'i-Gelehrten wie Al-Haytami in seinem „Tuhfat Al-Minhaj“ und An-Nawawi in seinem „Rawdatu At-Talibin“. Nach dieser Meinung ist z.B. Andalusien bzw. das heutigen Spanien immer noch Dar Al-Islam. Auch die eroberten Gebiete durch die Osmanen, wie Griechenland und der komplette Balkan. Man muss allerdings anmerken, dass diese Meinung, dass aus „Dar Al-Islam nie wieder Dar Al-Harb werden kann“, zu Anfangszeiten der schafi'itischen Rechtsgelehrten nicht offenkundig ausgesprochen wurde. Es war eher eine Auslegungssache. Die Aussage, die darauf hinwies, kann aus dem Text von Al-Haytami entnommen werden:
أَنَّهُمْ عَدُّوا الْقِسْمَ الثَّالِثَ مِنْ دَارِ الْإِسْلَامِ وَبِهِ يَنْدَفِعُ أَيْضًا مَا فِي سم الْمَبْنِيُّ عَلَى أَنَّ مَأْخَذَهَا
„Der dritte Platz, welcher den Status als Dar Al-Islam bekommen hat, ist, sobald die Muslime diesen vorher bewohnt und daraufhin ausgewandert sind, folglich die Ungläubigen diesen Gelände an sich reißen.“[17]
Al-Haytami gehörte zu den schafi'itischen Gelehrten, welcher die Meinung aus diesem Zusammenhang her vertrat, dass aus Dar Al-Islam nie Dar Al-Harb werden könne. Als Beweis ziehen die Gelehrten die folgende Aussage des Propheten heran:
الْإِسْلَامُ يَعْلُو وَلَا يُعْلَى
„Der Islam ist das Höchste und nichts ist höher (d.h. nichts kann den Islam schlagen)!“[18]
Ein weiterer Beweis nennen die Schafi'iten, dass die Eigentümer der Muslime, sollten sie dennoch unter die Herrschaft der Ungläubigen fallen, bleiben nach dem islamischen Recht immer noch den Muslimen. Das erwähnen solche Große schafi'itische Gelehrten wie Al-Haytami, Al-Bujayrimi, Ar-Ramli und An-Nawawi. Die oben genannten wie auch die späteren Gelehrten äußern überdies: Wenn die Ungläubigen ein islamisches Gebiet unter ihre Herrschaft brachten, dann bleibt es nur mit der Bedingung „Dar Al-Islam“, wenn die Ungläubigen die Muslime nicht daran hindern, dort zu bleiben. Wenn nicht, dann kann aus diesem Gebiet durchaus Dar Al-Harb werden.
Einer der schafi'itischen Gelehrten der die Meinung vertrat, dass aus einem „Dar Al-Islam“, „Dar Al-Harb“ werden kann, war der große Gelehrte 'Umar Al-Basri. Er ergänzte in seinem „Hashiya“ die Aussage von Ibn Hajar Al-Haytami:
قَوْلُهُ : ) كَمَا صَرَّحَ بِهِ الْخَبَرُ الصَّحِيحُ الْإِسْلَامُ يَعْلُو إلَخْ ( دَعْوَى صَرَاحَةِ الْحَدِيثِ فِيمَا أَفَادَهُ مَحَلُّ تَأَمُّلٍ إذْ الْمُتَبَادِرُ مِنْهُ أَنَّ الْمُرَادَ يَعْلُوهُ انْتِشَارُهُ وَاشْتِهَارُهُ وَإِخْمَادُ الْكُفْرِ إلَى أَنْ يَأْتِيَ الْوَقْتُ الْمَوْعُودُ بِهِ قُرْبَ السَّاعَةِ وَهَذَا لَا يُنَافِي صَيْرُورَةَ بَعْضِ دَارِهِ دَارَ حَرْبٍ كَمَا لَا يُنَافِي غَلَبَةَ الْكُفَّارِ لِأَهْلِهِ
„Über die Aussage von Ibn Hajar Al-Haytami, dass die erwähnte Überlieferung beweisen soll, dass aus Dar Al-Islam kein Dar Al-Harb werden könne, darüber lässt sich streiten. Denn aus dem Hadith [Der Islam ist das Höchste] versteht man folgendes: Zum Zeitpunkt an dem der Islam führen wird, nahe vom Tag des letzten Gerichts, wird er [der Islam] in allen Richtungen ausgedehnt sein. Und dies deutet daraufhin -wie man das bei vielen Begebenheiten beobachten konnte- dass die Nicht-Muslime über die Muslime siegen könnten und dass aus Dar Al-Islam durchaus Dar Al-Kufr werden kann.“
Auch der Große Schafi'i-Gelehrte Al-Mawardi meinte, dass aus Dar Al-Islam sehr wohl Dar Al-Harb werden kann:
وَالضَّرْبُ الثَّالِثُ : كَانَ مِنْ بِلَادِ الْإِسْلَامِ الَّتِي غَلَبَ عَلَيْهَا الْمُشْرِكُونَ حَتَّى صَارَتْ دَارَ شِرْكٍ : كَطَرَسُوسَ ، وَأَنْطَاكِيَةَ
Der dritte Platz der als „Dar Al-Harb“ zählte, ist der Platz der grundsätzlich Dar Al-Islam war, jedoch von den Götzendienern erobert und daraus Dar Al-Harb wurde, so wie das mit Tarsus (Tartus in Syrien) und Antakya (Hatay) der Fall war.[19]
Die Palastgelehrten:Die Palastgelehrten die ihre Tawaghit und ihre Kufr-Gesetze entschuldigen wollen, nehmen gerne die Meinung der schafi'itische Rechtsschule an, dass aus Dar Al-Islam nie Dar Al-Harb werden könne. Denn aus diesem Ijtihad verstehen wir auch: Ein „Dar“ beschreibt man mit einem Urteil und man verurteilt den „Dar“ nicht mit den Unglauben. Zu beachten ist die vorherrschende Gesetzgebung. Erst dann beurteilt man es entweder mit den Islam oder mit dem Unglauben. Wenn ein Muslim in diesem „Dar“ lebt, so macht das aus diesem „Dar“ noch lange nicht einen „Dar Al-Islam“. Die Schafi'i-Gelehrten haben nie behauptet, dass wenn in einem „Dar“ Kufr-Gesetze herrschen, dass sie dann als Gesetze des Islam zu bewerten wären!
Die Malikiten und Hanbaliten:Ibn Qudamasagte in seinem „Al-Mughni“, dass nach der Meinung der Malikiten und Hanbaliten, aus Dar Al-Islam nur dann Dar Al-Kufr werden kann, wenn nach der Eroberung die Gesetzgebung der Kuffar eingeführt wird. Sie teilen somit die gleiche Meinung wie Abu Yusuf und Imam Muhammad.
Fazit:Wir haben nun folgende Tatsache vor uns: Die Kuffar haben es geschafft, den einzigen islamischen Staat 1925 abzuschaffen und ihre Gesetze auf der ganzen Welt, als Herrschaft über die Muslime, einzusetzen. Wie haben sie das Unmögliche, möglich gemacht?
فَاذْكُرُوا آلَاءَ اللَّـهِ
„So entsinnt euch der Wohltaten Allahs.“(Der edle Koran 7:74)
Das Wort „ala'“ an dieser Stelle ist ein Plural und spricht jeden an, sowohl die Muslime als auch die Ungläubigen. „Wohltat“ steht für, dass wenn es um die Kuffar geht, dann kriegen sie alles wofür sie hart gearbeitet haben. Allerdings auch deshalb, damit sie dem Höllenfeuer noch näher gebracht werden (istidraj). Unser Prophet berichtete:
الدُّنْيَا سِجْنُ الْمُؤْمِنِ وَجَنَّةُ الْكَافِرِ
„Das Diesseits ist ein Gefängnis für den Gläubigen und ein Paradies für den Ungläubigen.“[20]
Die Welt ist für die Ungläubigen auch deshalb ein Paradies, weil sie für ihren Status mehr ausgegeben haben als wir Muslime. Und wer etwas tut, der erhält indes von Allah, egal ob Muslim oder Ungläubiger.
اللَّـهُمَّ مَالِكَ الْمُلْكِ تُؤْتِي الْمُلْكَ مَن تَشَاءُ وَتَنزِعُ الْمُلْكَ مِمَّن تَشَاءُ
„Sag: Oh ALLAH, Besitzer aller Herrschaft! DU verleihst die Herrschaft, wem DU willst, entziehst die Herrschaft, wem DU willst!“(Der edle Koran 3:26)
Allah hat uns der Supermacht beraubt und sie den Ungläubigen überreicht. Deshalb, weil wir in Stillstand geraten sind und mit unserer erbärmlichen Situation zufrieden waren, wie wir das heute noch sind! Deshalb siehst du unsere Leute in Scharen demokratisch wählen gehen.
Es kann gesagt werden, es gibt weltweit kein „Dar Al-Islam“ mehr, sprich kein einziges islamisches Land in dem noch mit den Gesetzen Allahs geurteilt wird. Folglich wird nach den Gesetzen der Kuffar agiert, was dazu führt, dass wir nirgendwo ein islamisches Gericht finden.
Und wenn wir das begriffen haben, kommen wir nun zur Frage zurück, ob ein Muslim zu den Gerichtssälen der Tawaghit gehen darf, weil ihm Unrecht zugefügt wurde.
Folgende Aussage von Allah, ist der Grundstein dieses Themas und alles weitere baut auf folgendem Vers auf:
أَلَمْ تَرَ إِلَى الَّذِينَ يَزْعُمُونَ أَنَّهُمْ آمَنُوا بِمَا أُنزِلَ إِلَيْكَ وَمَا أُنزِلَ مِن قَبْلِكَ يُرِيدُونَ أَن يَتَحَاكَمُوا إِلَى الطَّاغُوتِ وَقَدْ أُمِرُوا أَن يَكْفُرُوا بِهِ
„Hast du nicht jene gesehen, die behaupteten, an das zu glauben, was zu dir und was vor dir hinabgesandt worden ist? Sie wollen (nun) eine rechtswirksame Entscheidung beim Teufel suchen, wo ihnen doch befohlen worden ist, nicht daran zu glauben.“(Der edle Koran 4:60)
Offenbarungsanlass:Unsere Gelehrten haben unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Offenbarungsanlasses gemacht. Zusammenfassend können wir zwei allgemeine Sichtweisen präsentieren:
بَيْنِي وَبَيْنَكَ أَبُو الْقَاسِمِ
„Zwischen uns soll Abu Al-Qasim Muhammad richten!“
Der Heuchler entgegnete:
بَيْنِي وَبَيْنَكَ كَعْبُ بْنُ الْأَشْرَفِ
„Nein! Es soll Ka'ab Ibn Ashraf sein.“
Weshalb der Jude zu unserem Propheten hingehen wollte, da er wusste, dass er sich nie hätte bestechen lassen. Er war als gerechter Mann Land ein und aus, bekannt. Ka'ab hingegen ließ sich jeweils bestechen. In diesem Konflikt war der Jude im Recht. Aufgrund dessen bestand er darauf von unserem Propheten gerichtet zu werden, der Heuchler bevorzugte Ka'ab. Als sie schlussendlich vor dem Propheten hintraten, wurde der Heuchler verurteilt, der daraufhin protestierte:
لَا أَرْضَى انْطَلِقْ بِنَا إِلَى أَبِي بَكْرٍ
„Nein! Ich bin mit diesem Urteil nicht einverstanden! Lass uns zu Abu Bakr gehen!“
Sie gingen zu Abu Bakr, der wiederum gab das gleiche Urteil ab! Sodann forderte der Heuchler weiter:
بَيْنِي وَبَيْنَكَ عُمَرُ
„Umar soll zwischen uns richten!“
Als beide vor 'Umar standen, erklärte der Jude, dass zwischen ihnen bereits zwei Urteile gefällt worden sind, eines vom Propheten und das andere von Abu Bakr. Der Heuchler wolle sich damit nicht zufriedengeben, da er wohl im Unrecht sei. 'Umar erkundigte sich beim Heuchler:
أَكَذَلِكَ هُوَ ؟
„Sagt er die Wahrheit?“
Als der Heuchler bejahte, meinte 'Umar:
رُوَيْدَكُمَا حَتَّى أَخْرُجَ إِلَيْكُمَا
„Rührt euch nicht von der Stelle, bis ich zurück bin!“
'Umar rannte zu seiner Wohnung, ergriff nach dem Schwert und enthauptete infolgedessen den Heuchler, mit der Begründung:
هَكَذَا أَقْضِي عَلَى مَنْ لَمْ يَرْضَ بِقَضَاءِ اللَّهِ وَقَضَاءِ رَسُولِهِ
„Genauso urteile ich über diejenigen, die nicht mit Allahs Urteil und dem Urteil des Propheten einverstanden sind!“
Fazit:Es gab also einen Konflikt zwischen zwei Personen und zu jener Zeit gab es zwei Gerichtssäle: Einmal das Scharia-Gericht und zum andren das Gericht des Taghuts. Eines richtete nach den Gesetzen Allahs und das andere, nach eigenen Gelüsten. Einer von den beiden handelte in zwei Begebenheiten je nach Überlieferung, wobei beides dasselbe Urteil erhielt:
Wir bezeugen: Ausnahmslos jeder der eins dieser beiden Handlungen begeht, ist zweifelsohne ein Ungläubiger!
Scheinargumentation der Übertreiber und Untertreiber: Sollte seitens der Übertreibergesagt werden: Ihr begrenzt den Vers mit dem Offenbarungsanlass! Und das geht nicht, da eine berühmte Regel besagt:
الْعِبْرَةُ بِعُمُومِ اللَّفْظِ لَا بِخُصُوصِ السَّبَبِ
„Der allgemeine Wortlaut des Verses wird nicht mit dem Offenbarungsanlasses begrenzt!“
Darauf antworten wir: Wir akzeptieren diese Regel. Was jedoch die Übertreiber nicht verstehen, ist: Den allgemeinen Wortlaut des Verses gibt man denen weiter, die genau das tun worüber der Vers berichtet. Allah offenbart:
وَمَن لَّمْ يَحْكُم بِمَا أَنزَلَ اللَّـهُ فَأُولَـٰئِكَ هُمُ الْكَافِرُونَ
„Und wer nicht nach dem richtet, was Allah hinabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.“(Der edle Koran 5:44)
Obwohl Ibn Kathir erklärt: (نَزَلَتْ فِي أَهْلِ الْكِتَابِ ) „Dieser Vers wurde für die Leute der Schrift offenbart“, meint Hassan Al-Bassri: ( وَهِيَ عَلَيْنَا وَاجِبَةٌ ) „Dieser Vers ist ebenso für uns Muslime obligatorisch!“. Weshalb? Weil der Wortlaut des Verses besagt, dass wer nicht mit Allahs Gesetzen richtet, ist ein Ungläubiger. Das taten damals Juden und Christen, was Anlass gab, dass diese Offenbarung herab gesandt wurde. Sollten demzufolge die Muslime genauso handeln wie diese, so werden sie genauso verurteilt. Die gleiche Methode wird überdies für den Vers 60 der Sure 4 angewendet. Wer also ein Urteil beim Taghut ersucht, obwohl es ein Scharia-Gericht gäbe, so hat er das Urteil des Scharia-Gerichts abgelehnt und sich an den Taghuts gewendet. Das würde bedeuten, dass er ein Urteil des Taghuts vorzieht. Dafür muss folgende berühmte Regel herangezogen werden:
الْحِكْمَةِ الْبَاعِثَةِ عَلَى تَشْرِيعِ الْحُكْمِ
„Den Offenbarungsanlass zieht man heran, damit die Gesetzgebung eines Urteils erkennbar wird!“[21]
Sollte seitens der Untertreibergesagt werden: Dieser Vers verwendet das Wort „yuriduna“ (sie möchten/sie wollen) und dies übermittelt lediglich die Beweggründe eines Menschen. Ein Muslim könne also auch ohne die Bedingung, dass ein Scharia-Gericht zugegen sei, zum Gericht des Taghuts gehen, sollte man ihm Unrecht zugefügt worden sein.
So antworten wir darauf: Ihr lenkt das Urteil nun auf die Absicht einer Person und das lehnen wir ab. Unser Prophet sagt:
نَحْنُ نَحْكُمُ بِالظَّاهِرِ وَاللَّهُ يَتَوَلَّى السَّرَائِرَ
„Wir erteilen die Urteile nach dem Zahir (was offenkundig ist). Die verborgenen Angelegenheiten, weiß nur Allah allein!“[22]
Der Gefährte Zayd tötete einen Mann, der die Schahada aussprach, weil er glaubte, das Opfer erhoffte sich dadurch, verschont zu werden. Daraufhin sagte der Prophet:
أَفَلَا شَقَقْتَ عَنْ قَلْبِهِ حَتَّى تَعْلَمَ أَقَالَهَا أَمْ لَا
„Hast du denn sein Herz geöffnet, um zu wissen ob er das richtige sagte oder nicht?“[23]
An-Nawawi schrieb zur Aussage des Propheten:
فِيهِ دَلِيلٌ لِلْقَاعِدَةِ الْمَعْرُوفَةِ فِي الْفِقْهِ وَالْأُصُولِ أَنَّ الْأَحْكَامَ يُعْمَلُ فِيهَا بِالظَّوَاهِرِ
„In der Aussage des Propheten erkennen wir in Fiqh und Usul die folgende bekannte Regel: „Die Urteile gibt man gemäß der äußeren Bedeutung“[24]
Es mag also sein, dass eine Person nicht die Absicht hatte, das Urteil des Taghuts, dem des Scharia-Gerichts vorzuziehen. Wenn es jedoch ein Scharia-Gericht gibt und er entscheidet trotzdem zum Taghuts zu gehen, dann nützt ihm die Absicht in keinster Weise.
Wie gesagt: Wie wir dies anhand vom Beispiel dieses Heuchlers gesehen haben, ist, sobald man ein Urteil woanders einholt, obwohl es ein Scharia-Gericht gibt, wie zu Zeiten des Propheten, so ist dies Unglaube (kufr). Aber warum ist das so?
Allah -Erhaben ist Er- erteilt uns die Obligation:
لَا إِكْرَاهَ فِي الدِّينِ قَد تَّبَيَّنَ الرُّشْدُ مِنَ الْغَيِّ فَمَن يَكْفُرْ بِالطَّاغُوتِ وَيُؤْمِن بِاللَّـهِ فَقَدِ اسْتَمْسَكَ بِالْعُرْوَةِ الْوُثْقَىٰ
„Kein Zwang im Glauben! Klar ist nunmehr das Rechte vom Irrtum unterschieden. Wer die falschen Götter verwirft und an Gott glaubt, der hat den festesten Halt erfasst, der nicht reißen wird. Und Gott ist hörend und wissend.“(Der edle Koran 2:256)
Allah deutet uns daraufhin, dass wir den „Takfir“ über den Taghut aussprechen müssen, um daraufhin den „Iman“ zu verinnerlichen. Das heißt, wir dürfen kein Urteil vom Taghut annehmen, sollte es doch ein Gericht mit der Gesetzgebung Allahs geben. Wenn jemand glaubt, er betreibe den Takfirauf den Taghut, obwohl er sich zu dessen Gerichte wendet, während er hätte zu einem Islamischen gehen können, ist er ein Heuchler. Denn Allah rügt:
وَإِذَا دُعُوا إِلَى اللَّـهِ وَرَسُولِهِ لِيَحْكُمَ بَيْنَهُمْ إِذَا فَرِيقٌ مِّنْهُم مُّعْرِضُونَ
„Und wenn sie zu Allah und Seinem Gesandten gerufen werden, damit er zwischen ihnen richte, siehe, dann wendet sich eine Gruppe von ihnen ab.“(Der edle Koran 24:48)
In einem anderen Vers klagt Allah:
وَإِذَا قِيلَ لَهُمْ تَعَالَوْا إِلَىٰ مَا أَنزَلَ اللَّـهُ وَإِلَى الرَّسُولِ رَأَيْتَ الْمُنَافِقِينَ يَصُدُّونَ عَنكَ صُدُودًا
„Und wenn ihnen gesagt wird: "Kommt her zu dem, was Allah herabgesandt hat, und zu dem Gesandten", siehst du die Heuchler sich in Widerwillen von dir abwenden.“(Der edle Koran 4:61)
Daher sollen die Gläubigen sich an Richter wenden, die mit den Gesetzen Allahs richten, falls so ein Gericht gegeben ist, nicht an deren des Taghuts, auch wenn sie glaubt, sie betreiben den Takfirüber dem Taghut, denn dann sind sie nichts anderes als Heuchler.
Allah und sein Gesandter rufen uns dazu auf, dass die Anliegen der Gläubigen einzig ihnen vorgetragen werden, damit diese ein juristisches Urteil fällen können. Ich wiederhole, wir dürfen, sollte es ein Scharia-Gericht geben, uns nicht für den Tawaghit entscheiden, da ansonsten wir sie zu „Awliya“ genommen haben. Und daher befiehlt Allah uns:
اللَّـهُ وَلِيُّ الَّذِينَ آمَنُوا يُخْرِجُهُم مِّنَ الظُّلُمَاتِ إِلَى النُّورِ وَالَّذِينَ كَفَرُوا أَوْلِيَاؤُهُمُ الطَّاغُوتُ يُخْرِجُونَهُم مِّنَ النُّورِ إِلَى الظُّلُمَاتِ
„Allah ist der Beschützer derjenigen, die glauben. Er führt sie aus der Finsternis ins Licht. Diejenigen aber die ungläubig sind, deren Freunde sind die Götzen. Sie führen sie aus dem Licht in die Finsternis.“(Der edle Koran 2:257)
Wie können wir es wagen zum Gericht der Tawaghit zu gehen, wenn uns eine Möglichkeit gegeben wurde, zum Gericht des Islams gehen zu können? Wenn wir diese Möglichkeit ablehnen und lieber zum Taghut-Gericht gehen wollen, dann ist unsere Handlung klar: Wir wollen somit dem Taghut dienen und nicht Allah. Und Allah prophezeit:
وَالَّذِينَ اجْتَنَبُوا الطَّاغُوتَ أَن يَعْبُدُوهَا وَأَنَابُوا إِلَى اللَّـهِ لَهُمُ الْبُشْرَىٰ فَبَشِّرْ عِبَادِ
„Und diejenigen aber, die es vermeiden, die Götzen anzubeten, und sich zu Allah wenden - für sie ist die frohe Botschaft (bestimmt). Gib denn die frohe Botschaft Meinen Dienern!“ (Der edle Koran 39:17)
Wir Muslime sind der Überzeugung, dass wir uns ausschließlich von Allahs Gesetzen richten lassen. Denn Allah bezeugt:
وَمَا اخْتَلَفْتُمْ فِيهِ مِن شَيْءٍ فَحُكْمُهُ إِلَى اللَّـهِ
„Und worüber ihr immer uneins seid; die Entscheidung darüber liegt bei Allah.“
Also wozu fordert Allah uns auf, sobald uns ein Unrecht widerfährt? Die Antwort finden wir im Koran:
فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّـهِ وَالرَّسُولِ
„Und wenn ihr über etwas streitet, so bringt es vor Allah und den Gesandten!“(Der edle Koran 4:59)
Es muss also ein Gerichtsort vorhanden sein, bei dem die Gesetzgebung Allahs und die Sunna des Propheten durchgeführt wird, damit wir eine juristische Angelegenheit klären können. Wird dennoch ein Taghut bevorzugt, dann haben wir uns nicht vollständig Allah ergeben, noch haben wir den „Iman“ verinnerlicht. Denn Allah spricht:
فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لَا يَجِدُوا فِي أَنفُسِهِمْ حَرَجًا مِّمَّا قَضَيْتَ وَيُسَلِّمُوا تَسْلِيمًا
„Doch nein, bei deinem Herrn; sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich zum Richter über alles machen, was zwischen ihnen strittig ist, und dann in ihren Herzen keine Bedenken gegen deine Entscheidung finden und sich voller Ergebung fügen.“(Der edle Koran 4:65)
Unser Prophet sagte in einer authentischen Überlieferung:
لَا يُؤْمِنُ أَحَدُكُمْ حَتَّى يَكُونَ هَوَاهُ تَبَعًا لِمَا جِئْتُ بِهِ
„Bei Allah! Niemand von euch ist Gläubig, bis er dem gehorcht was ich befohlen habe!“[25]
Ibn Kathir verfasste in seinem „Al-Bidaya wa An-Nihaya“, als die Tartaren die Muslime unter ihre Herrschaft nahmen sowie deren Gesetzgebung namens „Yaasiq“ einführten, folgendes:
يُقَدِّمُونَهُ عَلَى الْحُكْمِ بِكِتَابِ اللَّهِ وَسُنَّةِ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَمَنْ فَعَلَ ذَلِكَ مِنْهُمْ فَهُوَ كَافِرٌ
„Dieser (Yaṣiq) wurde unter seinen Nachkommen zu einer schematischen/routinemäßigen Gesetzgebung, die sie dem Gesetz des Buchs Allahs und der Sunna Seines Gesandten bevorzugeund wer dies tut ist ein Kafir.“
Und man bedenke: Die Tartaren haben zwar die islamischen Länder erobert, jedoch hatten die Muslime immer noch ihre Gerichtssäle und islamische Richter die mit der Gesetzgebung Allahs urteilten. Darauf werden wir aber später noch ausführlicher eingehen.
Vorweg, die Rechtsurteile über ein Gebiet das vorher „Dar Al-Islam“ war und zu einem „Dar Al-Harb“ wurde, sind nicht mehr dieselben. Ändert sich ein Zustand, dann ändert sich auch deren Rechtslehre. Die Rechtslehre in dieser Thematik ist sehr wichtig, genauso wie die Glaubenslehre. Unsere Gelehrten appellierten:
اصول الفقه علم يعرف به احوال الادلة والاحكام الشرعيتين
„Usul Al-Fiqh ist das Fundament der Rechtslehre und eine Quelle des Wissens, wodurch man die detaillierten Beweise der Gesetzesurteile erfahren kann.“[26]
Der Usul Al-Fiqh ist eine so große und gewaltige Wissenschaft, dass man die Urteile der Scharia, ausschließlich durch die Kenntnis dieser Wissenschaft kennen kann. Abu Hanifa sagte: Usul Al-Fiqh ist:
معرفة النفس ما لها و ما عليها
„Das Wissen über die Dinge die für und gegen die Seele eines Menschen sprechen!“[27]
Abu Hanifas Auffassung war, dass die Glaubens- und Rechtslehre eine untrennbare Praxis darstellt. Erst spätere Gelehrten haben die beiden getrennt voneinander behandelt und sie als eigenständige Wissensquellen eingestuft. Jedoch würden alle Gelehrten ohne Zweifel bestätigen, dass beide Lehren aufeinander angewiesen sind. Die Übertreiber achten auf 'Aqida, ignorieren aber den Fiqh. Die Untertreiber achten auf den Fiqh aber ignorieren die 'Aqida. Wir hingegen berücksichtigen, mit Allahs Erlaubnis, beides. Bevor man sich entscheidet zum Gericht des Taghuts zu gehen, ist es dieser Person als Pflicht auferlegt, nach Lösungen außerhalb des Taghut-Gerichts zu suchen. Allah der Erhabene betont:
لَا يُكَلِّفُ اللَّـهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا
„Allah fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was sie zu leisten vermag.“(Der edle Koran 2:286)
Sahibul Kashaf erklärt, das Wort „wus'“ hat die Bedeutung, dass der Mensch es zu leisten vermag, was in seiner Kraft steht. „Allah fordert von keiner Seele etwas auf, was er nicht zu leisten vermag“. Ihm werden demnach als Diener Dinge auferlegt, bei dem seine Kraft bis zu den Grenzen ausreicht.Des Weiteren: Bevor also der Diener meint, er müsse zum Gericht des Taghuts hingehen, weil es tatsächlich weltweit kein Scharia-Gericht gibt, muss er alle Möglichkeiten in Erwägung ziehen, das Taghut-Gericht zu meiden. Er muss bis zu seiner Grenze kommen, damit man hier überhaupt von „taklifi maa la yutaaq“ sprechen kann. So stellt sich die Frage:Stell dir vor, dein Bruder wurde ermordet oder deine Tochter wurde vergewaltigt, alles was du auf ehrenhafter Weise erarbeitet hast, wurde durch einen reichen Gauner zerstört. Oder dein Vater wurde von Leuten brutal zusammengeschlagen, sodass er im Krankenhaus liegt und davon lebenslange körperliche Behinderungen von sich trägt. Ein weiteres Beispiel, man schießt auf dich und du liegst für mehrere Wochen im Koma, hattest eine Nahtoderfahrung, doch durch Allahs Gnade hast du überlebt! Du bist dazu verurteilt, Zeuge einer Zeit zu sein, wo du nirgends auf der Welt, ein Dar Al-Islam mit einem Scharia-Gericht findest! Eigentlich möchtest du ein Urteil vom Taghut vermeiden, also suchst du nach Alternativen, um an dein Recht zu kommen. Wir werden versuchen Möglichkeiten heranzuziehen, um ein Urteil vom Taghut zu meiden und nach einem islamischen Urteil zu suchen!
Ibn Abidin sagte:
وَفِي الْفَتْحِ : وَإِذَا لَمْ يَكُنْ سُلْطَانٌ ، وَلَا مَنْ يَجُوزُ التَّقَلُّدُ مِنْهُ كَمَا هُوَ فِي بَعْضِ بِلَادِ الْمُسْلِمِينَ غَلَبَ عَلَيْهِمْ الْكُفَّارُ كَقُرْطُبَةَ الْآنَ يَجِبُ عَلَى الْمُسْلِمِينَ أَنْ يَتَّفِقُوا عَلَى وَاحِدٍ مِنْهُمْ ، وَيَجْعَلُونَهُ وَالِيًا فَيُوَلَّى قَاضِيًا وَيَكُونُ هُوَ الَّذِي يَقْضِي بَيْنَهُمْ وَكَذَا يُنَصِّبُوا إمَامًا يُصَلِّي بِهِمْ الْجُمُعَةَ ا هـ . وَهَذَا هُوَ الَّذِي تَطْمَئِنُّ النَّفْسُ إلَيْهِ فَلْيُعْتَمَدْ نَهْرٌ ،
„Im Buch „Fath“ steht: „Wie soll man in einer Situation handeln, wenn es keinen (muslimischen) Herrscher gibt, der dazu befähigt ist eine Aufgabe zu erteilten oder zu übernehmen – so wie das in manchen Gebieten in dem Muslime leben der Fall ist. Was, wenn dort die Ungläubigen herrschen und die Muslime eine Minderheit bilden oder die Untergebenen sind, so wie das heute in Qurtuba bzw. in Andalusien der Fall ist? (Antwort) Es ist erforderlich, dass die Muslime sich untereinander einigen, dass die oben genannte Aufgabe einer kompetenten Person übergeben wird. Sie fassen einen Beschluss, dass ein Herrscher eingesetzt wird, der anschließend ein Richteramt festlegt. Somit kann er die Gerichtsbarkeiten gewährleisten, sodass bei auftretenden Auseinandersetzungen geschlichtet wird. In gleicherweise berufen sie einen Imam, der die Freitagsgebete leitet.“ Und dies ist eine Angelegenheit, mit dem ein Mensch stets zufrieden sein muss. Ferner ist im Rahmen dieser Ansicht zu handeln.“[28]
Demgemäß wäre das die erste Lösung: Dir widerfährt ein Unrecht, beispielsweise ein Mord, Diebstahl, Körperverletzung oder dergleichen. Wohlgemerkt, wir leben derzeit in Dar Al-Harb und es existiert kein Dar Al-Islam mehr. Also müssten wir unter uns einen kenntnisreichen Befehlshaber wählen, der uns in rechtlichen Angelegenheit juristisch vertritt. Ist das möglich?
Die Antwort ist: Nein! Es ist unmöglich! Der Taghut-Staat würde sofort Gegenmaßnahmen ergreifen und uns Selbstjustiz vorwerfen. Hier gelten ihre Gesetze und anhand dieser Gesetze können sie uns anzeigen, vor Gericht zerren und vielleicht sogar verurteilen. Es funktioniert also nicht.
Folglichkönnen wir keinen Befehlshaber wählen, der imstande wäre nach islamischen Recht in Dar Al-Harb, zu urteilen, weil die Ungläubigen sofort eingreifen würden. Deswegen lasst uns vor dem Taghut hintreten und fordern von ihm einen muslimischen Befehlshaber, damit der dann islamisch richten kann. Diese Lösung ist nach islamischen Recht erlaubt. Denn Ibn Abidin sagte:
وَالْإِشَارَةُ بِقَوْلِهِ : وَهَذَا إلَى مَا أَفَادَهُ كَلَامُ الْفَتْحِ مِنْ عَدَمِ صِحَّةِ تَقَلُّدِ الْقَضَاءِ مِنْ كَافِرٍ عَلَى خِلَافِ مَا مَرَّ عَنْ التَّتَارْخَانِيَّة ، وَلَكِنْ إذَا وَلَّى الْكَافِرُ عَلَيْهِمْ قَاضِيًا وَرَضِيَهُ الْمُسْلِمُونَ صَحَّتْ تَوْلِيَتُهُ بِلَا شُبْهَةٍ تَأَمَّلْ ، ثُمَّ إنَّ الظَّاهِرَ أَنَّ الْبِلَادَ الَّتِي لَيْسَتْ تَحْتَ حُكْمِ سُلْطَانٍ بَلْ لَهُمْ أَمِيرٌ مِنْهُمْ مُسْتَقِلٌّ بِالْحُكْمِ عَلَيْهِمْ بِالتَّغَلُّبِ أَوْ بِاتِّفَاقِهِمْ عَلَيْهِ يَكُونُ ذَلِكَ الْأَمِيرُ فِي حُكْمِ السُّلْطَانِ فَيَصِحُّ مِنْهُ تَوْلِيَةُ الْقَاضِي عَلَيْهِمْ.
Kamal Ibn Al-Humam meinte in seinem „Fath“, dass es nicht richtig sei, die Aufgabe des Richteramtes (einer Person), welches durch einen ungläubigen Herrscher gewählt wurde, anzunehmen. Allerdings widerspricht dies dem, was in Tartahariyya nachzulesen ist. Und überdies sollte ein ungläubiger Befehlshaber einen Richter auserwählen, damit dieser zwischen zwei muslimische Streitparteien richtet und die Muslime mit dieser Wahl einverstanden sind, so spricht nichts dagegen. Diese Überlieferung zeigt unmissverständlich: Wenn es in einem Gebiet keinen Sultan (muslimischen Herrscher) gibt, jedoch ein Befehlshaber der seine Befehlsgewalt verkündet oder dieser von den Muslimen ernannt wurde, so bekommt er den Herrscher-Status und dadurch die Bewilligung einen Richter zu ernennen. Somit ist es ihm erlaubt eine solche Aufgabe zu übernehmen.“[29]
Würde die oben genannte Lösung funktionieren? Die Antwort lautet: Nein! Denn dann würde die Demokratie in ihrem Land andere Gesetze akzeptieren, was wiederum der Legislative widerspricht. Diese Lösung fällt also auch weg!
Eine weitere Lösung wäre, zu einem islamischen Militärstützpunkt in Dar Al-Harb zu gehen, wo der führende Kommandant anhand der islamischen Gesetze unser Recht durchsetzt. So wie Imam As-Sarakhsi dies verdeutlichte:
وَأَمَّا إذَا كَانَ الْخَلِيفَةُ غَزَا بِنَفْسِهِ أَوْ كَانَ أَمِيرُ مِصْرٍ يُقِيمُ الْحُدُودَ عَلَى أَهْلِهِ ، فَإِذَا غَزَا بِجُنْدِهِ فَإِنَّهُ يُقِيمُ الْحُدُودَ وَالْقِصَاصَ فِي دَارِ الْحَرْبِ ; لِأَنَّ أَهْلَ جُنْدِهِ تَحْتَ وِلَايَتِهِ فَمَنْ ارْتَكَبَ مِنْهُمْ مُنْكَرًا مُوجِبًا لِلْعُقُوبَةِ يُقِيمُ عَلَيْهِ الْعُقُوبَةَ ، كَمَا يُقِيمُهَا فِي دَارِ الْإِسْلَامِ
„Sobald der muslimische Herrscher oder ein Stadtgouverneur der (dazu fähig ist) das (islamische) Strafrecht an seinem eigenen Volk durchführt, mit seiner Armee in den Krieg zieht, darf er in Dar Al-Harb (wenn er sich mit seiner Armee dort befindet) das Straf- und Vergeltungsrecht umsetzen. Denn die Soldaten seiner Armee befinden sich unter seiner Gewalt. Demnach gilt: Wenn einer von ihnen (d.h. den Muslimen die in Dar Al-Harb sind) eine Tat begehen sollte, dem eine Strafe verhängt werden muss, dann darf der Kommandant über ihn genauso die Strafe auferlegen wie in Dar Al-Islam.“[30]
Wäre diese Möglichkeit machbar? Ihr würdet sagen: Nein! Denn die Soldaten, egal aus welchem Land und wo auch immer, sie ihre Stützpunkte haben, Soldaten des Taghuts sind. Und Allah erwähnt:
الَّذِينَ آمَنُوا يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّـهِ وَالَّذِينَ كَفَرُوا يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ الطَّاغُوتِ
„Die da glauben, kämpfen für Allahs Sache, und die nicht glauben, kämpfen für die Sache des Taghuts!“(Der edle Koran 4:76)
Eine andere fatale Möglichkeit – zu der wir selbstverständlich nicht aufrufen – wäre, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen. Sprich, wenn einem Muslim in Dar Al-Harb Unrecht zugefügt wird und nirgends ein Scharia-Gericht aufzufinden wäre, dann Selbstjustiz zu verüben. Wäre das eine Lösung? Die Antwort: Das funktioniert nicht! Abgesehen davon, dass man schneller verurteilt wird, als man gucken kann, ist es uns nicht gestattet, die Gesetze der Ungläubigen in Dar Al-Harb zu missbrauchen. Denn, wir sind hier „Musta'min“. Daherjene die sich in Sicherheit befinden, im Gegensatz zu Syrien, Irak und anderen Kriegsgebieten. Man hat uns Sicherheit gewährt und so lange sich daran nichts ändert, dürfen wir die Gesetze der Ungläubigen nicht missbrauchen, geschweige denn brechen. Ibn Abidin sagte:
لِأَنَّهُ ضَمِنَ بِالِاسْتِئْمَانِ أَنْ لَا يَتَعَرَّضَ لَهُمْ ، وَالْغَدْرُ حَرَامٌ
„Ein Muslim, der als „Musta'min“ in Dar Al-Harb reingeht, hat somit anerkannt, dass er die Rechte von ihnen (d.h. Den Kuffar) nicht missbraucht. Aus dieser Sicht ist es verboten, sie zu hintergehen.“[31]
Unter dem Kapitel über die „Musta'min“ sagte Ibn Abidin:
( دَخَلَ مُسْلِمٌ دَارَ الْحَرْبِ بِأَمَانٍ حَرُمَ تَعَرُّضُهُ لِشَيْءٍ ) مِنْ دَمٍ وَمَالٍ وَفَرْجٍ ( مِنْهُمْ ) إذْ الْمُسْلِمُونَ عِنْدَ شُرُوطِهِمْ
„Einem Muslim der nach Dar Al-Harb geht und sich dort in Sicherheit (amaan) befindet, sind folgende Dinge [in Bezug zu den dort lebenden Ungläubige] verboten: Ihr Blut, ihr Besitz und ihre Gebräuche. Denn die Muslime stehen Konstant zu ihren Bedingungen.“[32]
Imam Al-Mawsili erklärt:
وإذا دخل المسلم دار الحرب بأمان لا يتعرض لشيء من دمائهم وأموالهم
„Wenn ein Muslim den Dar Al-Harb unter ihre Sicherheit betreten sollte, dann ist ihm verboten, sie (den Kuffar die dort leben) sowohl an ihren Blut als auch an ihren Besitz zu missbrauchen!“[33]
Eine weitere Gelegenheit wäre, in einem Streitfall das Taghut-Gericht zu meiden und die Auseinandersetzung untereinander islamisch zu klären. Ich betone, wir sprechen hier nicht von einer „Paralleljustiz“, welche seit Jahren ein Streitthema unter den Tawaghit ist. Unter einer außergerichtlichen Konfliktlösung verstehen wir Muslime, dass so eine Konfliktlösung im Rahmen der Rechtsordnung in Dar Al-Harb, mit islamischen Regeln umgesetzt werden kann. Denn immerhin bietet dieser den Bürgern, so gut es geht, Freiräume zu einer außergerichtlichen Konfliktbearbeitung. Unser Prophet sagte:
لَا تُقَامُ الْحُدُودُ فِي دَارِ الْحَرْبِ
„In Dar Al-Harb setzt man das Strafrecht nicht um!“[34]
Was diese Aussage zu bedeuten hat, erklärt uns Imam As-Sarakhsi:
وَالْمَعْنَى فِيهِ أَنَّ الْوُجُوبَ لَا يُرَادُ لِعَيْنِهِ بَلْ لِلِاسْتِيفَاءِ ، وَقَدْ انْعَدَمَ الْمُسْتَوْفِي ; لِأَنَّهُ لَا يَمْلِكُ إقَامَةَ الْحَدِّ عَلَى نَفْسِهِ وَلَيْسَ لِلْإِمَامِ وِلَايَةٌ عَلَى مَنْ فِي دَارِ الْحَرْبِ لِيُقِيمَ عَلَيْهِ الْحَدَّ
„Die Bedeutung des Hadithes weist nicht auf die Erforderlichkeit hin, sondern auf die Anwendbarkeit. Hier [in Dar Al-Harb] ist niemand anwesend, der das Strafrecht umsetzen kann. Denn, derjenige [der die Straftat begangen hat] kann das Strafrecht nicht auf sich selbst anwenden. Und der Herrscher in Dar Al-Islam hat doch keinerlei Einfluss auf die Person in Dar Al-Harb [der die Straftat begangen hat], um das Strafrecht an ihm anzuwenden.“[35]
Bedenkt, dass Sarakhsi über die „Anwendbarkeit“ spricht. Wenn es also Bereiche gibt, die anwendbar sind, dann setzt man sie ohne Wenn und Aber um. Man muss genau analysieren, in welchen Bereichen etwas umgesetzt werden kann. Denn prinzipiell gilt jeden Muslim, die mit Konsens festgelegte Regel:
لِأَنَّ الْمُسْلِمَ مُلْتَزِمٌ أَحْكَامَ الْإِسْلَامِ حَيْثُمَا يَكُونُ
„Wo auch immer sich ein Muslim befinden mag; er muss sich nach den islamischen Gesetzen richten!“
Schlagen wir Syratu Al-Kabir auf:
قال : ولو كانا مسلمين في دار الحرب بأمان فعامل أحدهما صاحبه ، فهذا وما لو كانت المعاملة بينهما في دار الإسلام على السواء
Imam Muhammad dokumentiert: Wenn zwei Personen Muslime geworden sind, diese sich unter der Sicherheit von Dar Al-Harb befinden, daraufhin zwischen ihnen dort eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, verhängt man ihnen dasselbe Urteilt wie in Dar Al-Islam.
As-Sarkhasi macht in seinem „Scharh“ eine Bemerkung zu nachstehenden Aussage:
لأن المسلم ملتزم بحكم الإسلام حيثما يكون ، وما كل واحد منها مال معصوم متقوم في حق صاحبه ، لبقاء الإحراز فيه حكما وإن كان دخل إليهم بأمان ، فلهذا كان حالهما في دار الحرب كحالهما في دار الإسلام ، في كل معاملة تجري بينهما ، إلا في خصال ثلاث ، إن قتل أحدهما صاحبه عمدا لم يجب على القاتل قصاص ]...[ والقاتل ليس في يد الإمام لنعينه على استفاء القصاص فلا يجب القصاص ولكن تجيب الدية في ماله
„Denn, egal wo der Muslim lebt, er untersteht weiterhin dem islamischen Gesetz. Er bleibt Eigentümer seines Besitzes und dies ist sein unvermeidbares Gut. Und es ist irrelevant, ob ein Muslim als „amaan“ (sicher) nach Dar Al-Harb ausgewandert ist; so steht sein Besitz urteilskräftig unter Schutz. Demzufolge ist ihre Situation in Dar Al-Harb wie die Situation in Dar Al-Islam. Das gilt für alle Angelegenheiten mit Ausnahme von folgenden drei: Wenn beispielsweise einer von ihnen, den anderen vorsätzlich tötet, dann gilt für den Täter keine Vergeltung (qisas) [...] Zumal können wir [Muslime] die Vergeltung in dem Fall nicht umsetzen, da der Täter sich nicht in den Händen des islamischen Staatsoberhauptes befindet (sondern in Dar Al-Harb). Deshalb ist die Vergeltung nicht umsetzbar, jedoch gilt das Blutgeld (diyat) aus dem Besitz des Mörders.“
Die Vergeltung, sprich die Wiedergutmachung kann bei Tötung eines Menschen und bei nichttödlicher Verwundung angewendet werden. Aus diesem Rechtsurteil entnehmen wir einen wichtigen Aspekt, worauf der Prophet uns hinwies, dass der Täter eine Entschädigung zu zahlen hat. Ein gutes Beispiel zeigt der Tatbestand unseres Bruders Azad. Sein Schwiegervater versuchte ihn mit 6 Kugeln, abgefeuert von zwei Waffen, zu erschießen. Anfänglich wurde zwischen beiden Parteien eine bestimmte Summe als Entschädigung beschlossen. Sie verblieben dabei, dass es zu keiner Aussagen vor Gericht kommen würde. Ziel war, die Anwesenheit vor Gericht zu vermeiden. Das hätte zwar am Ermittlungsverfahren nichts geändert, da sich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hatte. Dennoch versuchte man außergerichtlich im Rahmen des islamischen Rechts eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Gegenpartei entschied sich dennoch, sich nicht an die Abmachung zu halten und bevorzugte eine Aussage beim Taghut. Sie war nicht mehr bereit eine Entschädigung, nach Allahs Gesetzgebung zu zahlen. Dem Opfer blieb also keine andere Wahl, als beim Gericht als Nebenkläger anzutreten. Das mindeste was unser Bruder machen konnte. Das war nicht alles. Die Familienangehörige des Täters zogen im Gerichtsaal des Taghuts den Islam dermaßen in den Dreck und nutzten das negative Bild der Medien, in der Hoffnung eine mildernde Strafe zu bekommen. Wenn hier also der Takfirüber irgendwen gesprochen werden muss, dann über solche Leute.
Ein anderes Beispiel ist das Erbrecht, was z.B. bei meiner Familie in der Türkei ein Problem ist. Die Muslime unter meiner Familie haben sich dafür entschieden, dass das Erbrecht nach dem islamischen Recht unter ihnen geregelt werden soll. Und das ist durchaus machbar. Doch die Ungläubigen unter ihnen, vor allem die Frauen lehnten das ab und entschieden sich dafür, das Erbrecht nach dem Kufr-Recht der türkischen Republik zu regeln. Auch über solche Leute muss der Takfirbetrieben werden. Wir sehen also, dass bei manchen bestimmten Angelegenheiten, eine außergerichtliche Konfliktlösung durchaus machbar wäre und das in Erwägung gezogen werden sollte, statt zum Taghut-Gericht zu gehen.
Welche unvermeidliche Tatsache ist gegeben:
Jedenfalls gibt es eine weitere Möglichkeit und nämlich unser Konflikt gerichtlich zu klären. In Syratu Al-Kabir entnehmen wir, dass Al-Qadi Abu Yusuf, der Schüler von Abu Hanifa und somit eine fundamentale Säule der hanafitischen Rechtsschule folgendes sagte:
وَلَوْ اسْتَوْدَعَ مُسْلِمٌ مُسْلِمًا شَيْئًا وَأَذِنَ لَهُ إنْ غَابَ أَنْ يُخْرِجَهُ مَعَهُ فَارْتَدَّ الْمُودَعُ وَلَحِقَ بِدَارِ الْحَرْبِ، فَلَحِقَهُ صَاحِبُهُ وَطَلَبَهُ مِنْهُ فَمَنَعَهُ، وَاخْتَصَمَا فِيهِ إلَى سُلْطَانِ تِلْكَ الْبِلَادِ، فَقَصَرَ يَدَ الْمُسْلِمِ عَنْهُ، ثُمَّ أَسْلَمَ أَهْلُ الدَّارِ فَالْوَدِيعَةُ لِلْمُودِعِ لَا سَبِيلَ لِصَاحِبِهَا عَلَيْهَا
„Wenn ein Muslim einen anderen Muslim seinen Besitz leiht und er ihm gestattet bei seiner Abwesenheit das geliehene Gut raus zu schaffen und derjenige dem das Gut geliehen wurde später zu einem Abtrünnigen wird und nach Dar Al-Harb geht und der Besitzer dieses Gutes ihm dann hinterher eilt und von ihm sein Gut zurück verlangt, der Dieb ihm sein Gut jedoch nicht geben will und sie beide dann zu dem Herrscher in Dar Al-Harb gehen um gerichtet zu werdenund der Herrscher sich dafür entscheidet, dass der Muslim das Gut nicht zurückkriegen soll und später dann das Volk in Dar Al-Harb Muslime werden sollte, dann gehört das Gut immer noch dem Besitzer der es den anderen geliehen hatte und der andere hat nicht das Recht das Gut zu behalten.“
As-Sarkhasi kommentiert in seinem „Scharh“ die Aussage:
لِأَنَّهُ مَا كَانَ ضَامِنًا لَهَا فِي دَارِ الْإِسْلَامِ، وَحِينَ مَنَعَهَا فِي دَارِ الْحَرْبِ كَانَ هُوَ حَرْبِيًّا لَوْ اسْتَهْلَكَهَا لَمْ يَضْمَنْ، فَكَذَلِكَ إذَا مَنَعَهَا. وَلِأَنَّهُ بِهَذَا الْمَنْعِ يَصِيرُ فِي حُكْمِ الْغَاصِبِ، فَكَأَنَّهُ غَصَبَهُ مِنْهُ الْآنَ ابْتِدَاءً، فَيَتِمُّ إحْرَازُهُ بِقُوَّةِ السُّلْطَانِ.
„Denn in Dar Al-Islam hat er ihm dafür keine Entschädigung gegeben. Und in Dar Al-Harb zahlte er ebenso keine, da mit der Verweigerung das Gut zurückzugeben, er zum Feind wurde und es ausgegeben hat. Darüber hinaus gilt für ihn urteilsmäßig die Regel, dass er das Gut beschlagnahmt hat, indem er das Geliehene mit der Kraft des Herrschers [in Dar Al-Harb] zurückhält, hat er seinen maximalen Sieg erreicht.“
In einer weiteren Stelle sagte Abu Yusuf:
وَلَوْ أَنَّ رَجُلَيْنِ أَسْلَمَا فِي دَارِ الْحَرْبِ، ثُمَّ غَصَبَ أَحَدُهُمَا صَاحِبَهُ شَيْئًا، وَجَحَدَهُ، فَاخْتَصَمَا إلَى سُلْطَانِ تِلْكَ الْبِلَادِ، فَسَلَّمَهُ لِلْغَاصِبِ لِكَوْنِهِ فِي يَدِهِ، ثُمَّ أَسْلَمَ أَهْلُ الدَّارِ، وَالرَّجُلَانِ مُسْلِمَانِ عَلَى حَالِهِمَا، فَالْمَغْصُوبُ مَرْدُودٌ عَلَى الْمَغْصُوبِ مِنْهُ
„Wenn zwei Männer in Dar Al-Harb Muslime werden und der eine dem anderen etwas wegnimmt und es ablehnt und sie beide dann sich bei dem Herrscher in Dar Al-Harb beschweren sollten [und er somit über ihnen richten soll], er sich nun für den Dieb entscheiden sollte da er sah wie das Gut sich in seinem Besitz befand und das Volk nun Muslime werden sollte während beide Männer weiterhin Muslime waren, dann muss das Gut demjenigen dem es genommen wurde, zurück gegeben werden.“
Hierzu meint As-Sarakhsi in seinem „Scharh“:
لِأَنَّ رَدَّ الْعَيْنِ مُسْتَحَقٌّ عَلَى الْغَاصِبِ، بِحُكْمِ اعْتِقَادِهِ، فَإِسْلَامُ أَهْلِ الدَّارِ لَا يَزِيدُهُ إلَّا وَكَادَةً، وَبِقُوَّةِ سُلْطَانِ أَهْلِ الْحَرْبِ الْمُسْلِمُ لَا يَصِيرُ مُحْرِزًا مَالَ الْمُسْلِمِ، وَلَا مُتَمَلِّكًا؛ لِأَنَّهُمَا لَوْ كَانَا فِي دَارِ الْإِسْلَامِ لَمْ يَكُنْ هُوَ مُتَمَلِّكًا بِحُكْمِ سُلْطَانِ الْمُسْلِمِينَ، فَكَيْفَ يَصِيرُ مُتَمَلِّكًا بِحُكْمِ سُلْطَانِ أَهْلِ الْحَرْبِ
„Denn entsprechend seines Glaubensist er verpflichtet das beschlagnahmte Gut demjenigen [dem es eigentlich gehörte] zurückzugeben, dem es gehört. Wenn ein Volk zum Islam konvertiert, bestätigt der Umstand diese Tatsache. Durch die Macht des Herrschers [in Dar Al-Harb] hat der Muslimdas gestohlene Gut nicht erworben. So gilt, dass er kein Besitzrecht erhält. Denn wenn diese in Dar Al-Islam gewesen wären, dann wäre der Besitz durch das Urteil des muslimischen Richters nicht als sein Eigentum bewertet worden. Wie sollte das dann durch die Kraft eines Herrschers in Dar Al-Harbfunktionieren?“
Bei dem ersten Zitat geht es um die Frage, was aus dem Besitz eines Muslims wird, der von einem Abtrünnigen bestohlen wurde und damit nach Dar Al-Harb zieht, sodass der Muslim ihm hinterherrennen muss?
Bei dem zweiten Zitat geht es um die Frage, was aus dem Besitz eines Muslims wird, der von einem anderen Muslim beraubt wurde und beide befinden sich bereits in Dar Al-Harb?
Entscheidend in beiden Fällen ist, dass diese zu einem Taghut gingen, um ein Urteil zu ersuchen. Sowohl Al-Qadi Abu Yusuf als auch As-Sarakhsi nannten sie weiterhin Muslime und betrieben keinen Takfir über sie. Allerdings weisen sie darauf hin, dass das Urteil des Taghuts – was ja zugunsten des Diebes ausgesprochen wurde – keine Gültigkeit hat, da wenn das Volk zum Islam konvertieren sollte, das Gut demjenigen zurückgegeben werden muss, dem es ursprünglich gehört. Man sieht also, dass die Frage, ob man zum Gericht des Taghuts gehen darf oder nicht, in diesem Bereich also in „Fiqh“ angesprochen und bearbeitet wurde. Also habe ich – mit Allahs Erlaubnis – das Gleiche getan.
Unsere Abhandlung wäre unwichtig, wenn es keinen Widerstand mit Scheinargumenten gegeben hätte. So nenne ich einmal in Folge die Bekanntesten:
1. Scheinargument:Die Stelle welche Al-Qadi erwähnte, spricht von „tazallum“ und nicht „Tahakum“: „Tazallum“ beschreibt das Einreichen einer Beschwerde von einem Kläger. Mit anderen Worten beschreibt dieses Wort fachlich gesehen, dass eine geschädigte Person rechtliche Hilfe bei einer Person sucht, die stellvertretend für ihn, Rechtsmittel einlegt. Mit „Tahakum“ ist eine juristische Untersuchung seitens eines Richters gemeint. Im Fachjargon beschreibt dieses Wort eine Situation zweier Streitparteien die beim Richter ein Urteil ersuchen. Das Wort „tahkim“ beschreibt demnach die Autorität, welche die Fähigkeit dazu hat eine Feindseligkeit oder ein Unrecht aufzuheben. Der Unterschied ist, dass sowohl „Tazallum“ als auch „Tahakum“ für die Aufhebung des Unrechts verwendet werden. In der Kategorie „Tazallum“ wird der Täter nicht bestraft, wohingegen er unter „Tahakum“ doch bestraft wird.
Antwort:Die Erklärung an sich ist mehr oder weniger korrekt, doch wird sie an der falschen Stelle angewendet. Hier erwähnen wir nun zwei Punkte:
الْحُدُودَ فِيمَا بَيْنَكُمْ فَمَا بَلَغَنِي مِنْ حَدٍّ فَقَدْ وَجَبَ
„Vergebt die Strafen untereinander. Sollten sie an mich weitergereicht werden, dann ist die Bestrafung für mich obligatorisch geworden.“[36]
In einem anderen Wortlaut verdeutlicht der Prophet:
أَقِيلُوا ذَوِي الْهَيْئَاتِ عَثَرَاتِهِمْ إلَّا الْحُدُودَ
„Vergebt die Strafen untereinander, außer diejenigen die mit Guten veranlagt sindund die Strafe verdient haben!“[37]
Wenn eine Person also vor Gericht landet, dann wird er nicht sofort für schuldig erklärt, sondern man untersucht den Tatvorwurf und wenn er es verdient hat, dann wird er bestraft. Verdient er es nicht, dann wird er auch unter „tahakum“ nicht bestraft. Denn Allah befiehlt uns:
وَإِذَا حَكَمْتُم بَيْنَ النَّاسِ أَن تَحْكُمُوا بِالْعَدْلِ
„Und wenn ihr zwischen Menschen richtet, dann mit Gerechtigkeit.“(Der edle Koran 4:58)
Imam Muhammad überlieferte diesen Hadith von Abu Bakr Al-Hudhali, er von Abu Al-Malih und er von Usama Al-Hudhali. Und da wird gesagt, dass 'Umar Ibn Al-Khattab den großartigen Sahabi Abu Musa Al-Ashari den folgenden Brief schrieb:
أَمَّا بَعْدُ فَإِنَّ الْقَضَاءَ فَرِيضَةٌ مُحْكَمَةٌ وَسُنَّةٌ مُتَّبَعَةٌ
„Amma ba'd: Das Richteramt ist eine starke Obligation und eine Sunna dem zu gehorchen!“
فَافْهَمْ إذَا أَدْلَى إلَيْك الْخَصْمَانِ
„Wenn zwei Leute dir einen Konflikt vortragen, dann versuch das was sie sagen gut zu begreifen!“
As-Sarakhsi erklärt diese Stelle wie folgt:
وَالْإِدْلَاءُ رَفْعُ الْخُصُومَةِ إلَى الْحَاكِمِ وَالْفَهْمُ إصَابَةُ الْحَقِّ فَمَعْنَاهُ عَلَيْك بِبَذْلِ الْمَجْهُودِ فِي إصَابَةِ الْحَقِّ إذَا أَدْلَى إلَيْك وَقِيلَ مَعْنَاهُ اسْمَعْ كَلَامَ كُلِّ وَاحِدٍ مِنْ الْخَصْمَيْنِ وَافْهَمْ مُرَادَهُ وَبِهَذَا يُؤْمَرُ كُلُّ قَاضٍ ; لِأَنَّهُ لَا يَتَمَكَّنُ مِنْ تَمْيِيزِ الْحَقِّ مِنْ الْمُبْطَلِ إلَّا بِذَلِكَ وَرُبَّمَا يَجْرِي عَلَى لِسَانِ أَحَدِ الْخَصْمَيْنِ مَا يَكُونُ فِيهِ إقْرَارٌ بِالْحَقِّ لِخَصْمِهِ . فَإِذَا فَهِمَ الْقَاضِي ذَلِكَ أَنْفَذَهُ . وَإِذَا لَمْ يَفْهَمْ ضَاعَ
„Das Wort ( الْإِدْلَاءُ) bedeutet: „Den Streit vor einem Richter austragen“. Das Wort ( الْفَهْمُ) „begreifen“ beschreibt die Wahrheit (haqq). Demzufolge bedeutet diese Aussage: „Wenn du in einem Konflikt miteinbezogen wirst, musst du jede Anstrengung der Wahrheitsfindung unternehmen“. Hinzukommend wurde folgende Bedeutung dieses Satzes herangezogen: „Höre beide Seiten im Rechtsverfahren an und versuche den Zweck zu begreifen.“ Jeder Richter hat diese Aufgabe zu erfüllen. Denn nur in dieser Weise ist der Richter imstande, denjenigen der Recht behält, von demjenigen der Unrecht hat, zu trennen. Einer von beiden [sowohl Kläger als auch Angeklagter] könnte eine Aussage machen, die Wahrheitsfindung beiträgt. Wenn der Richter das Prinzip verstanden hat, dann gibt er sein Urteil ab. Hat er das nicht verstanden, kann das Gesprochene leicht verloren gehen.“
Weiter sagte 'Umar:
فَإِنَّهُ لَا يَنْفَعُ تَكَلُّمٌ بِحَقٍّ وَلَا يَمْنَعُك قَضَاءٌ قَضَيْت بِالْأَمْسِ رَاجَعْت فِيهِ نَفْسَك وَهُدِيَتْ لِرُشْدِك أَنْ تُرَاجِعَ الْحَقَّ فَإِنَّ الْحَقَّ قَدِيمٌ وَمُرَاجَعَةُ الْحَقِّ خَيْرٌ مِنْ التَّمَادِي فِي الْبَاطِلِ الْفَهْمَ مِمَّا يَتَلَجْلَجُ فِي صَدْرِك اجْعَلْ لِلْمُدَّعِي أَمَدًا يَنْتَهِي إلَيْهِ فَإِنْ أَحْضَرَ بَيِّنَةً آخُذُ بِحَقِّهِ وَإِلَّا وَجَّهْت الْقَضَاءَ عَلَيْهِ فَإِنَّ ذَلِكَ أَجْلَى لِلْعَمَى
„Denn das Nichtumsetzen der Wahrheit, bedingt, dass dessen Aussprechen nutzlos ist. Solltest du über ein Urteil, das du zuvor abgegeben hast, gut nachgedacht und die Wahrheit diesbezüglich gefunden haben, dann kehre zur Wahrheit zurück. Die Wahrheit ist ewig! Und es ist besser zur Wahrheit zurückzukehren, als mit der Falschheit weiterzumachen! Versuche die Themen, die weder nach Koran und Sunna ersichtlich sind, gut zu verinnerlichen. Gib dem Ankläger eine bestimmte Frist, um seine Beweise vorzutragen. Sollte der Ankläger in diesem Zeitraum seinen Beweis bringen, dann bekommt er sein Recht. Sollte er keine Beweise liefern, dann urteilst du gegen sein Gunsten! Denn die Festsetzung einer Frist könnte die Unklarheit weiterhin eingrenzen.“
As-Sarakhsi ergänzt hierzu:
وَفِيهِ دَلِيلٌ عَلَى أَنَّ الْقَاضِيَ عَلَيْهِ أَنْ يُمْهِلَ كُلَّ وَاحِدٍ مِنْ الْخَصْمَيْنِ بِقَدْرِ مَا يَتَمَكَّنُ مِنْ إقَامَةِ الْحُجَّةِ فِيهِ حَتَّى إذَا قَالَ الْمُدَّعِي بَيِّنَتِي حَاضِرَةٌ أَمْهَلَهُ لِيَأْتِيَ بِهِمْ فَرُبَّمَا لَمْ يَأْتِ بِهِمْ فِي الْمَجْلِسِ الْأَوَّلِ بِنَاءً عَلَى أَنَّ الْخَصْمَ لَا يُنْكِرُ حَقَّهُ لِوُضُوحِهِ فَيَحْتَاجُ إلَى مُدَّةٍ لِيَأْتِيَ بِهِمْ ، وَبَعْدَ مَا أَقَامَ الْبَيِّنَةَ إذَا ادَّعَى الْخَصْمُ الدَّفْعَ أَمْهَلَهُ الْقَاضِي لِيَأْتِيَ بِدَفْعِهِ فَإِنَّهُ مَأْمُورٌ بِالتَّسْوِيَةِ بَيْنَهُمَا فِي عَدْلِهِ وَلْيَكُنْ إمْهَالُهُ عَلَى وَجْهٍ لَا يَضُرُّ بِخَصْمِهِ فَإِنَّ الِاسْتِعْجَالَ إضْرَارٌ بِمُدَّعِي الدَّفْعِ ، وَفِي تَطْوِيلِ مُدَّةِ إمْهَالِهِ إضْرَارٌ بِمَنْ أَثْبَتَ حَقَّهُ وَخَيْرُ الْأُمُورِ أَوْسَطُهَا وَقَوْلُهُ فَإِنْ أَحْضَرَ بَيِّنَتَهُ آخُذُ بِحَقِّهِ وَإِلَّا وَجَّهْت الْقَضَاءَ عَلَيْهِ إنْ كَانَ مُرَادُهُ دَعْوَى الدَّفْعِ فَهُوَ أَوْضَحُ ; لِأَنَّهُ إذَا عَجَزَ عَنْ إثْبَاتِ مَا ادَّعَى مِنْ الدَّفْعِ وَجَّهَ الْقَاضِي إلَيْهِ الْقَضَاءَ بِبَيِّنَةِ الْمُدَّعِي ، وَمَا لَمْ يَظْهَرْ عَجْزُهُ عَنْ ذَلِكَ لَا يُوَجِّهُ الْقَضَاءَ عَلَيْهِ ; لِأَنَّ الْحُجَّةَ إنَّمَا تَقُومُ عَلَيْهِ إذْ ظَهَرَ عَجْزُهُ عَنْ الدَّفْعِ بِالطَّعْنِ وَالْمُعَارَضَةِ ، وَإِنْ كَانَ مُرَادُهُ جَانِبَ الْمُدَّعِي فَمَعْنَى قَوْلِهِ وَجَّهْت الْقَضَاءَ عَلَيْهِ أَلْزَمْته الْكَفَّ عَنْ أَذَى النَّاسِ وَالْخُصُومَةِ مِنْ غَيْرِ حُجَّةٍ
„Diese Aussage von 'Umar verdeutlicht, dass man für beiden Seiten (sowohl Ankläger als auch Angeklagten) eine bestimmte Frist für das Auftreiben ihrer Beweise festlegt. Sollte der Ankläger sich äußern, dass seine Beweise bereit wären, dann setzt der Richter ihm eine Frist, damit er seine Beweise liefern kann. Da die Anklage seitens des Anklägers am Laufen ist und er bei der ersten Sitzung seine Beweise nicht vorzeigen konnte. Das für den Fall, dass der Angeklagte nicht bestreitet, ihm Unrecht angetan zu haben. Wenn der Ankläger seine Beweise vorträgt und der Angeklagte sich verteidigen will, dann setzt der Richter für seine Verteidigung ebenfalls eine bestimmte Frist. Denn der Richter hat die Aufgabe Gerechtigkeit walten zu lassen. Allerdings ist es wichtig, das die festgelegte Frist, der Gegenseite nicht schadet. Je nach Frist sei sie zu kurz oder zu lang, kann dies zu einem erheblichen Nachteil für den Angeklagten werden. Das Beste ist der Mittelweg. Die Aussage von 'Umar „Sollte der Ankläger in diesem Zeitraum seinen Beweis herzeigen, dann bekommt er Recht. Sollte er keine Beweise liefern, dann urteilst du gegen seine Gunsten!“ Sollte damit die Seite des Angeklagten angesprochen werden, dann ist der Fall klar. Denn, wenn er für seinen Widerspruch keine Beweise präsentiert, dann erteilt der Richter sein Urteil nach der Beweislage des Anklägers. Sollten Unklarheiten auftreten, sodass der Angeklagte nicht imstande ist, seine Beweise bereitzustellen, dann darf der Richter ihn nicht verurteilen. Denn, wenn der Ankläger die Beweise des Angeklagten widerlegen kann, so ist der Angeklagte nicht mehr imstande, sich zu verteidigen. Die Beweise des Angeklagten sind somit gültig. Sollte 'Umar mit dieser Aussage den Kläger ansprechen, dann bedeutet die Stelle „urteile gegen seine Gunsten“, ihn daran zu hindern, die Menschen nicht in Bedrängnis zu bringen und ihn ebenso daran zu hindern, niemanden ohne Beweise anzuzeigen.“
Daraufhin erklärt As-Sarakhsi:
لِأَنَّهُ إذَا وَجَّهَ الْقَضَاءَ عَلَيْهِ بَعْدَ مَا أَمْهَلَهُ حَتَّى يَظْهَرَ عَجْزُهُ عَنْ الدَّفْعِ انْصَرَفَ مِنْ مَجْلِسِهِ شَاكِرًا لَهُ سَاكِتًا
„Wenn der Richter einen von ihnen eine Frist festgesetzt hat, um seinen Standpunkt zu beweisen und er gegen seine Gunsten urteilte, dann verlässt er (ob Kläger oder Angeklagte) das Gericht, bedankt sich beim Richter und widerspricht dem nicht.“
Fazit:Wir stellen fest, dass auch unter „Tahakum“ nicht zwangsläufig eine Strafe umgesetzt werden muss. Wenn der Ankläger jemanden anklagt und er verliert den Prozess, dann wird ihm keine Strafe auferlegt. Nun genau das Gleiche entspricht der Stelle mit Al-Qadi Abu Yusuf.
وَاخْتَصَمَا فِيهِ إلَى سُلْطَانِ تِلْكَ الْبِلَادِ
„Und sollte er zudem (ungläubigen) Sultan dieses (ungläubigen) Gebietes gehen (um ein Urteil zu suchen)“
Hier wird „Sultan“ hervorgehoben. Imam Az-Zajjaj weist darauf hin:
وَقِيلَ لِلْأُمَرَاءِ سَلَاطِينُ ؛ لِأَنَّهُمُ الَّذِينَ بِهِمْ يَتَوَصَّلُ النَّاسُ إِلَى تَحْصِيلِ الْحُقُوقِ
„Man nennt die Richter und die Herrscher, welche die Rechte des Menschen in die Wege leiten „as-salaatiinu“ (Sultane)“[38]
Al-Qadi erzählt also von einem führenden Staatsherrscher, der gleichwohl ein Richter ist.
2. Scheinargument:Obwohl die Muslime in Andalusien durch die Christen geschlagen und unter derer Herrschaft fielen, vermeiden diese deren Gerichtssäle. Das Gleiche trifft auf die Mongolen zu, als diese die islamischen Länder überfielen, sie unter ihrer Herrschaft nahmen und sogar deren Gesetzgebung verboten. Es gab nichts was sie den Muslimen nicht angetan haben und dennoch rannten die damaligen Muslime nicht zu den Gerichtssälen des Taghuts. Wie kann es sein, dass man das heute machen kann?
Antwort:Was die Tartaren betrifft, so wird in „Fatawa Al-Bazzaziyya“ gesagt:
والبلادالتي في أيدي الكفرة اليوم لا شك أنها بلادالاسلام لعدم اتصالها ببلادالحرب ولم يظهروا فيها أحكام الكفر بل القضاة مسلمون
„Die Länder, die sich heute in den Händen der Ungläubigen befinden, sind zweifelsohne Dar Al-Islam und nicht Dar Al-Harb. Denn weder sind diese mit den Ländern der Ungläubigen angegrenzt, noch herrschen die ungläubigen Gesetze darüber. Die richterlichen Angelegenheiten gehören den Muslimen (d.h. die Richter sind Muslime).“
Dies wird auch in Fatawa Al-Qadar und Fatawa At-Tartahariyya erwähnt. In anderen Stellen lesen wir:
وقد حكمنا بلا خلاف بأن هذه الديار قبل استلاء التتار كانت من ديار الإسلام وبعد إستيلائهم اعلان الأذان أو الجمع والجماعات والحكم بمقتضى الشرع والفتوى والتدريس
„Der Grundsatz, dass durch eine wichtige Voraussetzung einer Sache bestehen bleibt und somit das Urteil darüber gegeben ist. Wir haben zweifelsohne das Urteil getroffen, dass dieses Gebiet vor der Eroberung der Tartaren ein islamisches Gebiet war. Selbst nach ihrer Eroberung gab es ohne irgendein entgegenwirken ihrerseits, immer noch die Durchführung des Gebetsrufes, des Freitagsgebets und der Gemeinschaft. Die Umsetzung der islamischen Gesetzgebung, wie auch die Rechtsurteile und Unterrichte waren im Allgemeinen verbreitet.“[39]
Wir stellen also fest: Nach Übereinstimmung aller Rechtsgelehrten waren die islamischen Gebiete, die unter der Besatzung der Tartaren fielen, immer noch Dar Al-Islam. Die islamischen Gesetze wurden weitgehend durchgeführt und die Muslime behielten ihre Gerichtssäle. Wenn an einem Ort die Gesetze der Ungläubigen auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Gesetze der Muslime gelten, dann wird dieses Gebiet, mit Übereinstimmung aller, als „Dar Al-Islam“ beurteilt. Die Besatzung der Tartaren kann man hier also nicht als Argument vortragen und damit für unsere Zeit einen Analogieschluss ziehen. Denn heute haben wir auf der gesamten Welt keine Scharia-Gerichte mehr und alle islamischen Länder werden hauptsächlich, sprich ausschließlich mit Kufr-Gesetze verwaltet und regiert.
Was die Besatzung Andalusiens angeht, so gilt hier die Fatwa von den großen schafi'itischen Rechtsgelehrten Ar-Ramali, der in seinem Fatwa besagt, als ihn nachstehende Frage gestellt wurde:
عَنْ الْمُسْلِمِينَ السَّاكِنِينَ فِي وَطَنٍ مِنْ الْأَوْطَانِ الْأَنْدَلُسِيَّةِ يُسَمَّى أرغون وَهُمْ تَحْتَ ذِمَّةِ السُّلْطَانِ النَّصْرَانِيِّ يَأْخُذُ مِنْهُمْ خَرَاجَ الْأَرْضِ بِقَدْرِ مَا يُصِيبُونَهُ فِيهَا وَلَمْ يَتَعَدَّ عَلَيْهِمْ بِظُلْمٍ غَيْرِ ذَلِكَ لَا فِي الْأَمْوَالِ وَلَا فِي الْأَنْفُسِ وَلَهُمْ جَوَامِعُ يُصَلُّونَ فِيهَا وَيَصُومُونَ رَمَضَانَ وَيَتَصَدَّقُونَ وَيَفُكُّونَ الْأُسَارَى مِنْ أَيْدِي النَّصَارَى إذَا حَلُّوا بِأَيْدِيهِمْ وَيُقِيمُونَ حُدُودَ الْإِسْلَامِ جَهْرًا كَمَا يَنْبَغِي وَيُظْهِرُونَ قَوَاعِدَ الشَّرِيعَةِ عِيَانًا كَمَا يَجِبُ وَلَا يَتَعَرَّضُ لَهُمْ النَّصْرَانِيُّ فِي شَيْءٍ مِنْ أَفْعَالِهِمْ الدِّينِيَّةِ وَيَدْعُونَ فِي خُطَبِهِمْ لِسَلَاطِينِ الْمُسْلِمِينَ مِنْ غَيْرِ تَعْيِينِ شَخْصٍ وَيَطْلُبُونَ مِنْ اللَّهِ نَصْرَهُمْ وَهَلَاكَ أَعْدَائِهِمْ الْكُفَّارِ وَهُمْ مَعَ ذَلِكَ يَخَافُونَ أَنْ يَكُونُوا عَاصِينَ بِإِقَامَتِهِمْ بِبِلَادِ الْكُفْرِ فَهَلْ تَجِبُ عَلَيْهِمْ الْهِجْرَةُ. وَهُمْ عَلَى هَذِهِ الْحَالَةِ مِنْ إظْهَارِ الدِّينِ نَظَرًا إلَى أَنَّهُمْ لَيْسُوا عَلَى أَمَانٍ أَنْ يُكَلِّفُوهُمْ الِارْتِدَادَ وَالْعِيَاذُ بِاَللَّهِ تَعَالَى أَوْ عَلَى إجْرَاءِ أَحْكَامِهِمْ عَلَيْهِمْ أَوْ لَا تَجِبُ نَظَرًا إلَى مَا هُمْ فِيهِ مِنْ الْحَالِ الْمَذْكُورِ
„In Aragon –eine Stadt von Andalusien– leben Muslime unter der Herrschaft eines christlichen Königs. Außer dem Landtribut hat dieser Herrscher, sie selbständig über ihren Besitz verfügen lassen. Die Muslime begeben sich in Moscheen, wo sie ihre Gebete verrichten, in Ramadan fasten sie und überdies entrichten sie ihre Zakat, ohne jegliche Schikane seinerseits. Die Muslime, welche in die Hände der Christen fielen, befreien sich durch die Einzahlung von Lösegeld. Offenkundig und ordnungsgemäß wenden sie das islamische Recht an und in gleicherweise orientieren sie sich an die Fundamente der Scharia. Sie werden an ihren Gottesdiensten in keinster Weise gehindert. In ihren Freitagspredigten beten sie – ohne Bezug auf eine spezielle Person zu nehmen – für die islamischen Herrscher, damit sie einen Sieg erringen und bitten Allah darum, die Ungläubigen zu vernichten. Und trotz dieser Tatsachen gibt es einige unter ihnen, die sich Sorgen machen, vielleicht in Sünde gefallen zu sein, weil sie sich in einem ungläubigen Land befinden. Obwohl sie ihren Glauben (wie bisher geschildert) ausüben können, ist es notwendig auszuwandern – im Hinblick darauf, dass sie sich nicht sicher sind, ob die Gesetze der Ungläubigen über ihnen vollstreckt werden und sie zur Abtrünnigkeit gezwungen wurden. Sind sie davon befreit?“
Die Antwort:
بِأَنَّهُ لَا تَجِبُ الْهِجْرَةُ عَلَى هَؤُلَاءِ الْمُسْلِمِينَ مِنْ وَطَنِهِمْ لِقُدْرَتِهِمْ عَلَى إظْهَارِ دِينِهِمْ بِهِ وَلِأَنَّهُ - صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ - بَعَثَ عُثْمَانَ يَوْمَ الْحُدَيْبِيَةِ إلَى مَكَّةَ لِقُدْرَتِهِ عَلَى إظْهَارِ دِينِهِ بِهَا بَلْ لَا تَجُوزُ لَهُمْ الْهِجْرَةُ مِنْهُ؛ لِأَنَّهُ يُرْجَى بِإِقَامَتِهِمْ بِهِ إسْلَامُ غَيْرِهِمْ وَلِأَنَّهُ دَارُ إسْلَامٍ فَلَوْ هَاجَرُوا مِنْهُ صَارَ دَارَ حَرْبٍ
„Da sie ihren Glauben problemlos ausüben können, sind diese Muslime nicht dazu verpflichtet auszuwandern. Denn der Prophet hat 'Uthman Ibn 'Affan zum Zeitpunkt des Hudaybiya-Abkommens nach Mekka entsandt, da er sich dort nach seinem Glauben orientieren konnte. Deshalb ist es nicht erlaubt, dass die Muslime auswandern. Denn dort wo sie sesshaft sind, können sie Menschen zum Islam einladen und das Gebiet ist dann Dar Al-Islam. Sollten sie nun von dort auswandern, wird und bleibt das Gebiet Dar Al-Harb. [...]“[40]
Als Alfons VI. (6.te) Kastilien besetzte, überließ er den Muslimen wichtige Privilegien. Sie lebten in Religionsfreiheit und durfte ungehindert ihre Sprache und ihre Tradition ausüben. Ferner durften sie untereinander mit der islamischen Gesetzgebung richten. Der christliche König aus Aragon gewährte seinen Landleuten in gleicherweise ihre Rechte. Überdies haben teils christliche Herrscher bei ihren eigenen Leuten nach islamischem Recht geurteilt. Später änderte sich die Lage und die positive Beziehung zu den Christen wurde gekappt. Muslime wurden gezwungen sich zu kleiden wie Christen. Und dies ging so weit, dass sogar 3000 Muslime Zwangsgetauft wurden. Muslime waren nun gezwungen, endgültig nach Afrika auszuwandern. Dort wo keine Muslime mehr vorhanden sind und ihre Gesetze aufgehoben wurden, wurde ein Dar Al-Harb. Schlussendlich können wir sagen: Die Muslime hatten trotz der Besatzung in Andalusien, ihre eigenen Gerichtssäle. Sie wanderten später aufgrund der veränderten Lage, nach einem islamischen Land aus, dorthin wo es islamische Gerichte gab. Heute haben wir nichts von alledem: Weder ein islamisches Gericht, noch ein islamisches Land wo die islamische Gesetzgebung herrscht. Daher können wir nicht einmal, irgendwohin auswandern. Also kann diese Begebenheit ebenso mit heute nicht verglichen werden.
3. Scheinargument:Ihr bringt nur ein Zitat von Al-Qadi Abu Yusuf. Er hingegen hat weder einen Vers, noch eine Hadith erwähnt. Demnach darf man seine Meinung nicht annehmen.
Antwort:Man ignoriert bewusst zwei wichtige Aspekte bei dieser Scheinargumentation!
يَا أَبَا عَبْدِ اللَّهِ ! لا يَصِحُّ فِيهِ حَدِيثٌ
„O Aba Abdillah! Es gibt keinen authentischen Hadith darüber«
Imam Ahmad muss eine Fatwa in einer Angelegenheit abgeben, wobei keine Beweise genannt wurden. Seine Aussage war also alleinstehend! Beachte Imam Ahmads Antwort:
إِنْ لَمْ يَصِحَّ فِيهِ حَدِيثٌ فَفِيهِ قَوْلُ الشَّافِعِيِّ ، وَحُجَّتُهُ أَثْبَتُ شَيْءٍ فِيهِ
„Selbst wenn es so wäre, dass es keinen authentischen Hadith darüber gibt, so haben wir (in dieser Angelegenheit) die Aussage von Ash-Schafi'i, und sein Beweis ist diesbezüglich das Beste.“
Imam Ahmad hat lediglich die Aussage von Ash-Schafi'i als Beweis für diese Angelegenheit angenommen, die er ausdiskutiert hatte. Das beweist, dass Beurteilung eines Mujtahid-Gelehrten, selbstverständlich eine Bestätigung diesbezüglich ist. Und das ist die eigentliche Meinung der Ahlu As-Sunna wa Al-Jama'a. Die Auffassung der Wahhabiyya oder Najdis interessiert uns recht wenig.
Und was der Vorwurf über das Verbot des blinden Befolgens dieser Gelehrten betrifft, so gelten sie nicht für die Laien, wie Ibn 'AbdAl-Barr das verdeutlicht hat.
Sie haben den Bezug zu der Verwendung des Takfirnicht von den Ahlu As-Sunna Gelehrten gelernt, sondern von den „Khawarij“ aus dem Najd.
Schlusswort
Wir danken Allah uns die Möglichkeit aufgezeigt zu haben, eine Lösung für dieses Problem zu finden. Damit uns niemand missversteht: Wir rufen niemanden dazu auf ein Urteil vom Taghut-Gericht zu ersuchen. Wir vertreten viel eher die Meinung, dass man versuchen sollte, die Konflikte so gut es geht, nach der Anordnung Allahs und seinem Gesandten zu regeln, sprich sämtliche Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, dies auch so umsetzen zu können. Nach den harten und unvergleichlichen Bedingungen, denen wir Muslime ausgesetzt sind, kann zum Gericht des Taghuts gegangen werden, sofern eine Notwendigkeit gegeben ist. Wir sagen viel eher, dass nach all den Kriterien, die wir hier aufgezählt haben, ein Muslim nicht des Unglaubens bezichtigt werden kann, sollte er gezwungen werden zu einem Gericht des Taghuts zu gehen, um sein Recht zu fordern. Da er ohnehin sonst nirgendwo hingehen kann. Klar! Wir meinen, dass daran nichts auszusetzen ist. Zum Schlusswort möchten wir gleichwohl hinzufügen, dass trotz all diesen Kriterien, es noch mehr Taqwa hat, erst gar nicht zum Gericht des Taghuts zu gehen. Egal, was man dir angetan hat. Erinnern wir uns an den Propheten, der das Oberhaupt des Tauhids war. Damals war er ähnlichen Umständen ausgesetzt. Dennoch vermied er das Gericht des Taghuts. Er ging demnach nie zum Daru An-Nadwa, um sich dort ein Urteil zu ersuchen. Aufgrund dessen wurde er von Allah geprüft:
وَلَنَبْلُوَنَّكُم بِشَيْءٍ مِّنَ الْخَوْفِ وَالْجُوعِ وَنَقْصٍ مِّنَ الْأَمْوَالِ وَالْأَنفُسِ وَالثَّمَرَاتِ وَبَشِّرِ الصَّابِرِينَ الَّذِينَ إِذَا أَصَابَتْهُم مُّصِيبَةٌ قَالُوا إِنَّا لِلَّـهِ وَإِنَّا إِلَيْهِ رَاجِعُونَ
„Und gewiss werden Wir euch prüfen durch etwas Angst, Hunger und Minderung an Besitz, Menschenleben und Früchten. Doch verkünde den Geduldigen eine frohe Botschaft, die, wenn sie ein Unglück trifft, sagen: Wir gehören Allah und zu Ihm kehren wir zurück.“(Der edle Koran 2:155)
Unser Prophet wurde härter geprüft als wir. Das liegt daran, da er ein Prophet war. Für ihn hat Allah die Prüfung erschwert. Für uns gewöhnliche Menschen sie vereinfacht. Der Prophet sagte:
أَشَدُّ النَّاسِ بَلَاءً الْأَنْبِيَاءُ
„Diejenigen unter den Menschen, die am übelsten, strengsten und härtesten geprüft werden, sind die Propheten.“[41]
In einem anderen Hadith meint der Gesandte:
إِنِّي أُوعَكُ كَمَا يُوَعَكُ الرَّجُلَانِ مِنْكُمْ
„Ich durchlebe eine Kümmernis, welches die zweifache Kümmernis von dem beträgt, welche ihr durchlebt!“[42]
Wir können, da wir schwach sind, aufgeben und aufgrund der Notwendigkeit zum Taghut gehen, um unser Recht zu fordern oder wir können dem Beispiel des Propheten folgen, somit unser Taqwa verstärken, in dem wir niemals zum Taghut-Gericht gehen.
Wir müssen wählen. Denn Fakt ist:
أَمْ حَسِبْتُمْ أَن تَدْخُلُوا الْجَنَّةَ وَلَمَّا يَأْتِكُم مَّثَلُ الَّذِينَ خَلَوْا مِن قَبْلِكُم
„Oder meint ihr etwa, ihr würdet ins Paradies eingehen, ohne (dass etwas) Ähnliches über euch gekommen sei, wie über diejenigen, die vor euch dahingegangen sind?“(Der edle Koran 2:214)
Möge Allah uns schützen und uns auf dem Weg des Tauhid festigen.
Yasin Al-Hanafi, 06.11.2019 / 9. Rabbiul Awwal 1441
[1]Al-Bayhaqi, Shu'ayib Al-Iman
[2]Ebd.
[3]Sahih Al-Bukhari
[4]Tağutun Anayasası von İbrahim Sarı
[5]Ebd.
[6]Ebd.
[7]Ebd.
[8]Ebd.
[9]Al-Mabsut
[10]Sunan At-Tirmidhi
[11]At-Tabarani in Mu'jam Al-Kabir, Al-Haythami in Majmu'a Az-Zawa'id
[12]Al-Kasani, Abu Al-Ma'ali und Ibn As-Sa'ati stimmen dieser Meinung zu. Ebenso findet man dieses Rechtsurteil in Fatawa Al-Hindiyya, Hashiyatu At-Tahawiyya und Hashiyatu Ibn Abidin
[13]Khizanat Al-Fatawa
[14]Jami'u Ar-Rumuz
[15]Al-Mabsut
[16]Sharh Mukhtasar At-Tahawi
[17]Tuhfat Al-Minhaj
[18]Sahih Al-Bukhari
[19]Al-Hawi
[20]Sahih Muslim
[21]As-Suyuti in Al-Itqan
[22]Tafsir Al-Kabir von Ar-Razi
[23]Sahih Muslim
[24]Sharh zu Sahih Muslim
[25]Ibn Abi 'Asim
[26]Mullah Khusraw
[27]Ebd.
[28]Rad Al-Muhtar
[29]Ebd.
[30]Al-Mabsut