27-05-2020
Dürfen Muslime nichtislamische Werte übernehmen?
Was und in wie weit ist es den Muslimen erlaubt, von anderen Völkern und Gemeinschaften zu übernehmen. Was ist erlaubt zu übernehmen und was nicht? Ist es eigentlich erlaubt auch nur das kleinste von den ungläubigen Völkern zu übernehmen?
1. Alle Handlungen des Menschen und alle Dinge, die mit diesen Handlungen in Verbindung stehen, müssen sich nach dem Propheten Muhammed (صلى الله عليه و سلم) richten und gemäß den Vorschriften seiner Botschaft ausgeführt werden. Denn die Allgemeingültigkeit der Aussagen in den Versen, die Gesetze beinhalten, weist auf die Pflicht hin, alle Handlungen auf die Offenbarung zurückzuführen und die Vorschriften des islamischen Rechts dabei einzuhalten. So sagt Allah im Koran:
وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۖ
„(…) Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt an, und was er euch untersagte, dessen enthaltet euch! (…)“(Der edle Koran 59:7)
فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ
„Aber nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht eher, bis sie dich über das richten lassen, was zwischen ihnen umstritten ist. (…)“ (Der edle Koran 4:65)
وَمَا اخْتَلَفْتُمْ فِيهِ مِن شَيْءٍ فَحُكْمُهُ إِلَى اللَّـهِ ۚ
„Und worüber ihr auch immer uneinig seid, das Urteil darüber steht Allah (allein) zu! (…)“ (Der edle Koran 42:10)
فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّـهِ وَالرَّسُولِ
„(…) Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten. (…)“ (Der edle Koran 4:59)
Der Prophet Muhammed (صلى الله عليه و سلم) sagte:
„Wer eine Handlung begeht, die nicht auf unserem Befehl beruht, so ist sie zurückzuweisen.“ (Buchari, Muslim)
„Wer in dieser unserer Angelegenheit etwas hervorbringt, was nicht dazu gehört, so ist es zurückzuweisen.“ (Buchari, Muslim)
Dies belegt, dass grundsätzlich die Pflicht besteht, dem islamischen Recht zu folgen und sich von diesem in allen Dingen und Handlungen leiten zu lassen. So ist es dem Muslim nicht gestattet, eine Handlung zu setzen oder von ihr abzulassen, ehe er das Gesetz Allahs dazu kennt und weiß, ob sie verpflichtend, wünschenswert, erlaubt, unerwünscht oder verboten ist. Ist sie verpflichtend oder erwünscht, dann vollzieht er sie, ist sie verboten oder unerwünscht, bleibt er ihr fern. Oder aber die Handlung ist erlaubt, dann ist es ihm freigestellt die Handlung zu tun oder nicht. Demzufolge gilt bei den menschlichen Handlungen der Grundsatz, sich dabei an das Gesetz Allahs zu halten. Für die Dinge bzw. Gegenstände, die mit den menschlichen Handlungen verknüpft sind, gilt grundsätzlich die Erlaubnis (mubah), solange kein Verbotsbeleg ergangen ist. Für einen Gegenstand gilt also, dass er grundsätzlich erlaubt ist. Er wird nur dann verboten, wenn ein Rechtsbeweis vorhanden ist, der sein Verbot belegt. Allah sagt:
أَلَمْ تَرَوْا أَنَّ اللَّـهَ سَخَّرَ لَكُم مَّا فِي السَّمَاوَاتِ وَمَا فِي الْأَرْضِ
„Seht ihr nicht, dass Allah euch das, was in den Himmeln und was auf der Erde ist, dienstbar gemacht hat. (…)“ (Der edle Koran 31:20)
Die Dienstbarmachung aller Dinge für den Menschen in den Himmeln und auf Erden bedeutet, dass diese Dinge dem Menschen von Allah erlaubt wurden.
هُوَ الَّذِي خَلَقَ لَكُم مَّا فِي الْأَرْضِ جَمِيعًا
„Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf. (…)“ (Der edle Koran 2:29)
أَيُّهَا النَّاسُ كُلُوا مِمَّا فِي الْأَرْضِ حَلَالًا طَيِّبًا
„O ihr Menschen! Esst von dem, was es auf der Erde gibt, als etwas Erlaubtem und Gutem.“ (Der edle Koran 2:168)
هُوَ الَّذِي جَعَلَ لَكُمُ الْأَرْضَ ذَلُولًا فَامْشُوا فِي مَنَاكِبِهَا وَكُلُوا مِن رِّزْقِهِ ۖ
„Er ist es, Der euch die Erde fügsam gemacht hat. So geht auf ihrem Rücken einher und esst von dem, womit Er (euch) versorgt.“ (Der edle Koran 67:15)
In dieser Art stellen sich alle Verse dar, die mit der Freigabe der Dinge ergangen sind. Sie sind in allgemeiner Form gehalten. Ihre allgemeine Formulierung belegt die Freigabe aller Dinge. Die Freigabe aller Dinge ist somit durch die allgemeingültige Ansprache des Gesetzgebers erfolgt. Wenn ein Gegenstand verboten wird, muss eine spezielle Aussage vorhanden sein, die diesen Gegenstand aus der allgemeinen Erlaubnis ausklammert. Ein Beispiel dafür ist folgender Vers:
حُرِّمَتْ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةُ وَالدَّمُ وَلَحْمُ الْخِنزِيرِ وَمَا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللَّـهِ بِهِ وَالْمُنْخَنِقَةُ وَالْمَوْقُوذَةُ وَالْمُتَرَدِّيَةُ وَالنَّطِيحَةُ وَمَا أَكَلَ السَّبُعُ إِلَّا مَا ذَكَّيْتُمْ وَمَا ذُبِحَ عَلَى النُّصُبِ وَأَن تَسْتَقْسِمُوا بِالْأَزْلَامِ ۚ
„Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist -außer dem, was ihr schlachtet- und (verboten ist euch,) was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist, und mit Pfeilen zu losen. (…)“ (Der edle Koran 5:3)
Daraus ergibt sich das Rechtsprinzip, dass bei allen Dingen grundsätzlich die Erlaubnis gilt.
2. Das islamische Recht (Scharia) beinhaltet die Gesetze für alle Probleme, die in der Vergangenheit geschehen sind, die zurzeit anstehen, und die in Zukunft vorfallen können. Nichts geschah in der Vergangenheit, nichts geschieht in der Gegenwart und nichts wird in Zukunft geschehen, für das es keinen Rechtsspruch in der Scharia gäbe. Das islamische Recht umfasst somit alle Handlungen des Menschen in vollkommener Weise. Allah sagt:
وَنَزَّلْنَا عَلَيْكَ الْكِتَابَ تِبْيَانًا لِّكُلِّ شَيْءٍ وَهُدًى وَرَحْمَةً وَبُشْرَىٰ لِلْمُسْلِمِينَ ﴿٨٩﴾
„(…) Und Wir haben dir das Buch offenbart als klare Darlegung von allem und als Rechtleitung, Barmherzigkeit und frohe Botschaft für die (Allah) Ergebenen.“ (Der edle Koran 16:89)
مَّا فَرَّطْنَا فِي الْكِتَابِ مِن شَيْءٍ ۚ
„(…) Wir haben im Buch nichts ausgelassen. (…)“ (Der edle Koran 6:38)
الْيَوْمَ أَكْمَلْتُ لَكُمْ دِينَكُمْ وَأَتْمَمْتُ عَلَيْكُمْ نِعْمَتِي وَرَضِيتُ لَكُمُ الْإِسْلَامَ دِينًا ۚ
„Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und Meine Gunst an euch vollendet, und Ich bin mit dem Islam als Religion für euch zufrieden.“ (Der edle Koran 5:3)
Das islamische Recht vernachlässigte keinen Aspekt des menschlichen Handelns, und sei er noch so gering. So stellt es entweder einen Beweis für die Handlung durch einen expliziten Koran- bzw. Hadis-Text auf, oder es legt ein Indiz (amara) in den Koran bzw. den Hadis, das den Zweck oder den Grund für die Gesetzgebung andeutet, so dass der darin beinhaltete Rechtsspruch auf alles zutrifft, wo sich dieses Indiz oder dieser Grund nochmals findet. Islamrechtlich ist es nicht möglich, dass eine menschliche Handlung existiert, für die es keinen Beweis gibt oder kein Indiz, das auf ihren Rechtsspruch hinweist. Dies geht aus der Allgemeingültigkeit des Verses:
وَنَزَّلْنَا عَلَيْكَ الْكِتَابَ تِبْيَانًا لِّكُلِّ شَيْءٍ
„(…) Wir haben dir das Buch offenbart zur Erklärung aller Dinge (…)“ (Der edle Koran 16:89)
hervor sowie aus dem klaren Textbeleg, dass Allah (t) diese Glaubensordnung vervollständigt hat.
3. Aus dem bereits Erwähnten wird ersichtlich, was die Muslime von dem übernehmen dürfen, was bei den anderen Völkern und Gemeinschaften vorhanden ist, und was nicht. Sämtliche Ideen, die mit der Wissenschaft, der Technologie, den Erfindungen und Ähnlichem in Verbindung stehen, sowie die zivilisatorischen Formen, die aus der Wissenschaft und ihrem Fortschritt und aus der hochentwickelten Technologie resultieren, dürfen von den Muslimen übernommen werden, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zum Islam. Sollten sie im Widerspruch zum Islam stehen, ist ihre Übernahme verboten. Denn all diese Ideen, die mit den Wissenschaften, den Technologien und den Erfindungen verbunden sind, und sämtliche zivilisatorische Formen, die sich aus den erwähnten Bereichen ergeben, hängen weder mit den Überzeugungsfundamenten noch mit den Rechtssprüchen zusammen, die die Probleme des Menschen im Leben lösen. Sie zählen vielmehr zu den erlaubten Dingen, die der Mensch zur Bewältigung seiner Lebensangelegenheiten verwendet. Beweis hierfür sind die allgemein ergangenen Verse, die für den Menschen die Erlaubnis zur Nutzung aller im Universum vorhandenen Dingen beinhalten. Muslim berichtet, dass der Prophet (صلى الله عليه و سلم) bezüglich des Ereignisses der Palmenbestäubung folgendes sagte:
„Ich bin nur ein Mensch. Wenn ich euch etwas aus eurer Glaubensordnung anbefehle, so nimmt es an. Und wenn ich euch etwas aus meiner eigenen Ansicht anbefehle, so bin ich nur ein Mensch. Ihr wisst über die Angelegenheit eures Diesseits besser Bescheid.“ (Muslim)
Darüber hinaus pflegten die Menschen in der Zeit des Gesandten (صلى الله عليه و سلم) Dinge anfertigen zu lassen, und er (صلى الله عليه و سلم) billigte es. Manche von ihnen stellten sogar Waffen her, wie z. B. Habbab (Rh.a.), dessen Beruf in der Zeit der Jahiliyya die Herstellung von Schwertern war. Nach seiner Konversion zum Islam setzte er diese Tätigkeit fort. In der Prophetenbiographie (Sira) von ibn Hischam wird berichtet, dass As ibn Waʾil as-Sahmi Schwerter von ihm kaufte. Als Habbab zu As ging, um sein Geld einzufordern, sagte dieser spöttisch zu ihm: „Im Paradies werde ich dich entlohnen.“ Somit darf alles, was nicht zu den Überzeugungsfundamenten und den Rechtssprüchen zählt, übernommen werden, solange es dem Islam nicht widerspricht und kein spezifischer Rechtsbeleg (Dalil) ergangen ist, der es verbietet.
Demzufolge ist die Übernahme aller Wissenschaften erlaubt, die sich mit der Medizin, dem Ingenieurwesen, der Mathematik, der Astronomie, der Chemie, der Physik, der Landwirtschaft, der Industrie, der Kommunikation, der Meeresforschung, der Geographie und selbst der Wirtschaftswissenschaft befassen. Denn die Wirtschaftswissenschaft untersucht die Produktion und deren Steigerung, sowie die Produktionsmittel und deren Verbesserung. Sie hat einen kosmopolitischen Charakter und lässt sich nicht spezifisch auf den Islam, den Kapitalismus oder den Kommunismus festlegen. Sie alle können übernommen werden, solange sie dem Islam nicht widersprechen. Der Darwinismus beispielsweise darf mit seiner These, der Mensch stamme vom Affen ab, nicht übernommen werden, weil dies den folgenden Worten Allahs widerspricht:
خَلَقَ الْإِنسَانَ مِن صَلْصَالٍ كَالْفَخَّارِ ﴿١٤﴾
„Er hat den Menschen aus trockenem Ton wie Töpferware erschaffen.“ (Der edle Koran 55:14)
وَبَدَأَ خَلْقَ الْإِنسَانِ مِن طِينٍ ﴿٧﴾ ثُمَّ جَعَلَ نَسْلَهُ مِن سُلَالَةٍ مِّن مَّاءٍ مَّهِينٍ ﴿٨﴾
„(…) Und Er machte die Schöpfung des Menschen am Anfang aus Lehm, hierauf machte Er seine Nachkommenschaft aus einem Auszug aus verächtlichem Wasser.“ (Der edle Koran 32:7-8)
وَمِنْ آيَاتِهِ أَنْ خَلَقَكُم مِّن تُرَابٍ
„Es gehört zu Seinen Zeichen, dass Er euch aus Erde erschuf. (…)“ (Der edle Koran 30:20)
Genau wie mit den Wissenschaften verhält es sich auch mit ihren Ergebnissen in Form von Industrie, Apparaten, Maschinen und anderen zivilisatorischen Formen. So ist die Übernahme von Fabriken jeglicher Art und ihren Industrieprodukten erlaubt. Ausnahmen bilden hier Werkstätten für Statuen, Anlagen zur Herstellung von Rauschgetränken und religionsspezifische Fertigungsstätten z. B. für Kruzifixe, da ein Vers mit einem diesbezüglichen Verbot ergangen ist. Ansonsten gilt die Erlaubnis sowohl für militärische als auch für nichtmilitärische Produktionsstätten, für Anlagen aus der Schwerindustrie zur Herstellung von beispielsweise Panzern, Flugzeugen, Raketen, Satelliten, Atom- und Wasserstoffbomben, elektronischen und chemischen Waffen, Traktoren, Lastwägen, Lokomotiven oder Schiffen und ebenso für Anlagen aus der Leichtindustrie zur Herstellung von Konsumgütern oder leichten Waffen. Auch zählen dazu Laborgeräte, medizinische und landwirtschaftliche Gerätschaften, Möbel, Teppiche und Konsumartikel. Die Übernahme all dieser Dinge ist erlaubt, da sie zu den Dingen zählen, deren Erlaubnis durch die allgemeingültigen Rechtsbelege ergangen ist. Ihre Übernahme bedeutet die Übernahme des islamischen Rechtsspruchs, der ihre Erlaubnis konstatiert. Auch bedeutet sie die Befolgung der Gesetzgebung des Gesandten (صلى الله عليه و سلم), da sie zum Erlaubten zählt. Das Erlaubte stellt einen islamischen Rechtsspruch dar, der zur so genannten „Anordnungsgesetzgebung“ (Ahkam at-Taklif) zählt. Diese besteht aus dem Verpflichtenden (wajib), dem Wünschenswerten (mandub), dem Verbotenen (haram), dem Unerwünschten (makruh) und dem Erlaubten (mubah).
4. Ideen hingegen, die mit dem Überzeugungsfundament, den islamischen Rechtssprüchen, der islamischen Kultur oder der islamischen Lebensanschauung verknüpft sind, und ebenso die Rechtssprüche zur Lösung der Probleme des Menschen müssen sich alle nach dem islamischen Gesetz richten. Sie müssen ausschließlich der islamischen Scharia entnommen sein, d.h. nur der Offenbarung in Form des Korans und der Sunna des Propheten (صلى الله عليه و سلم), sowie dem Analogieschluss (kiyas) und dem Konsens der Prophetengefährten (ijmaʿ Sahaba). Letztere sind Beweisquellen, auf die in der Offenbarung aus Koran und Sunna verwiesen wurde. Die Einbeziehung anderer Quellen ist in jedem Falle unzulässig. Die Gründe hierfür lauten wie folgt:
a) Allah hat uns unmissverständlich befohlen, alles, was uns der Prophet (صلى الله عليه و سلم) überbrachte, anzunehmen und darüber hinaus alles zu unterlassen, was er für verboten erklärte:
وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا ۚ
„(…) Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch! (…)“ (Der edle Koran 59:7)
Das Relativpronomen „mā“ (was) zählt zu den generellen Formulierungsweisen. Es unterstreicht die Allgemeingültigkeit der Versaussage und verpflichtet zur Übernahme aller vom Propheten stammenden Gesetze und zur Einhaltung aller von ihm erlassenen Verbote. Aus dem Sinngehalt des Verses (mafhum) geht hervor, dass wir nichts aus einer anderen Quelle als die des Propheten (صلى الله عليه و سلم) übernehmen dürfen.
b) Allah, der Erhabene, hat den Muslimen befohlen, Ihm und Seinem Gesandten zu gehorchen:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَطِيعُوا اللَّـهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ
„O die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten. (…)“ (Der edle Koran 4:59)
Der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Propheten (صلى الله عليه و سلم) kann nur durch die Praktizierung und Übernahme der Scharia-Gesetze erfolgen, die Allah Seinem Propheten offenbart hat.
c) Allah hat die Muslime aufgefordert, sich bedingungslos den (Rechts-) Entscheidungen Allahs und Seines Gesandten (صلى الله عليه و سلم) zu fügen. Ebenfalls befahl er ihnen, bei Auseinandersetzungen und Rechtsstreitfällen zu Seinem Gesetz und dem Seines Gesandten zurückzukehren. So sagt Er:
وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ وَلَا مُؤْمِنَةٍ إِذَا قَضَى اللَّـهُ وَرَسُولُهُ أَمْرًا أَن يَكُونَ لَهُمُ الْخِيَرَةُ مِنْ أَمْرِهِمْ ۗ
„Und es ziemt sich nicht für einen gläubigen Mann oder eine gläubige Frau, dass sie - wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit beschlossen haben - eine andere Wahl in ihrer Angelegenheit treffen. (…)“ (Der edle Koran 33:36)
فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّـهِ وَالرَّسُولِ إِن كُنتُمْ تُؤْمِنُونَ بِاللَّـهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ ۚ
„(…) Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr wirklich an Allah und den Jüngsten Tag glaubt. (…)“ (Der edle Koran 4:59)
d) Allah hat Seinem ehrenwerten Propheten (صلى الله عليه و سلم) befohlen, zwischen den Menschen nach den Gesetzen, die ihm Allah als Scharia offenbarte, zu richten und sie danach zu regieren. Er warnte ihn davor, auch nur im Geringsten davon abzuweichen:
وَأَنزَلْنَا إِلَيْكَ الْكِتَابَ بِالْحَقِّ مُصَدِّقًا لِّمَا بَيْنَ يَدَيْهِ مِنَ الْكِتَابِ وَمُهَيْمِنًا عَلَيْهِ ۖ فَاحْكُم بَيْنَهُم بِمَا أَنزَلَ اللَّـهُ ۖ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ عَمَّا جَاءَكَ مِنَ الْحَقِّ ۚ
„Und Wir haben zu dir das Buch mit der Wahrheit hinabgesandt, das zu bestätigen, was von dem Buch vor ihm (offenbart) war, und als Wächter darüber. So richte zwischen ihnen nach dem, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, und folge nicht ihren Neigungen entgegen dem, was dir von der Wahrheit zugekommen ist. (…)“ (Der edle Koran 5:48)
e) Allah untersagte den Muslimen, irgendetwas von außerhalb des islamischen Rechts zu übernehmen. Allah sagt im heiligen Koran:
فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ
„Aber nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht eher, bis sie dich über das richten lassen, was zwischen ihnen umstritten ist (…)“ (Der edle Koran 4:65)
فَلْيَحْذَرِ الَّذِينَ يُخَالِفُونَ عَنْ أَمْرِهِ أَن تُصِيبَهُمْ فِتْنَةٌ أَوْ يُصِيبَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ ﴿٦٣﴾
„(…) So mögen sich jene, die sich Seinem Befehl widersetzen, in Acht nehmen, dass sie nicht Drangsal befalle oder schmerzliche Strafe treffe.“ (Der edle Koran 24:63)
يُرِيدُونَ أَن يَتَحَاكَمُوا إِلَى الطَّاغُوتِ وَقَدْ أُمِرُوا أَن يَكْفُرُوا بِهِ
„(…) Sie wollen eine rechtswirksame Entscheidung beim Götzen (Taghut) suchen, wo ihnen doch befohlen worden ist, ihn abzulehnen. (…)“ (Der edle Koran 4:60)
Der Gesandte Allahs (صلى الله عليه و سلم) sagt:
كل عمل ليس عليه أمرنا فهو رد
„Jede Tat, die nicht unserem Befehl entspringt, ist zurückzuweisen!“
Diese Beweise belegen mehr als deutlich die Verpflichtung, alles einzuhalten, was uns der Gesandte (صلى الله عليه و سلم) überbracht hat. So dürfen wir nur das erlauben, was Allah erlaubt hat, und nur das verbieten, was Allah verboten hat. Was uns der Gesandte nicht überbracht hat, das übernehmen wir nicht, und was er uns nicht verboten hat, das verbieten wir nicht. Verknüpft man das Relativpronomen „mā (was)“ in dem Vers 59:7 „was euch der Gesandte gibt“, „und was er euch untersagte“ mit dem Vers „So mögen sich jene, die sich Seinem Befehl widersetzen, in Acht nehmen, dass sie nicht Drangsal befalle oder schmerzliche Strafe treffe“ (24:63), wird deutlich, dass die Übernahme sich nur auf das beschränken darf, was der Prophet überbracht hat, und die Übernahme aus einer anderen Quelle eine Sünde darstellt, für die derjenige, der sie begeht, bestraft wird. Allah spricht sogar denjenigen, die eine Rechtsentscheidung für ihre Handlungen anderswo suchen als vom Propheten, den Glauben ab:
فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ
„Aber nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht eher, bis sie dich über das richten lassen, was zwischen ihnen umstritten ist. (…)“ (Der edle Koran 4:65)
Das belegt den eindeutigen Pflichtcharakter des Gebots, die Rechtsentscheidung auf das zu beschränken, was der Prophet (صلى الله عليه و سلم) überbracht hat. Dies insbesondere auch deswegen, weil Allah Seinen Gesandten davor warnte, dass ihn die Menschen von einem Teil dessen abbringen, was Allah zu ihm herabgesandt hat:
وَاحْذَرْهُمْ أَن يَفْتِنُوكَ عَن بَعْضِ مَا أَنزَلَ اللَّـهُ إِلَيْكَ ۖ
„(…) Und hüte dich vor ihnen, dass sie dich nicht von einem Teil dessen abbringen, was Allah zu dir herabgesandt hat. (…)“ (Der edle Koran 5:49)
Darüber hinaus verurteilt der Koran diejenigen, die ihre Rechtsentscheidung nicht in der vom Propheten überbrachten Offenbarung suchen, sondern das Urteil der Gesetze des Unglaubens anstreben.
أَلَمْ تَرَ إِلَى الَّذِينَ يَزْعُمُونَ أَنَّهُمْ آمَنُوا بِمَا أُنزِلَ إِلَيْكَ وَمَا أُنزِلَ مِن قَبْلِكَ يُرِيدُونَ أَن يَتَحَاكَمُوا إِلَى الطَّاغُوتِ وَقَدْ أُمِرُوا أَن يَكْفُرُوا بِهِ وَيُرِيدُ الشَّيْطَانُ أَن يُضِلَّهُمْ ضَلَالًا بَعِيدًا ﴿٦٠﴾
„Siehst du nicht jene, die behaupten, an das zu glauben, was zu dir (als Offenbarung) herabgesandt worden ist, und was vor dir herabgesandt wurde, während sie sich in Entscheidungsfragen an falsche Götter (Taghut) wenden wollen, wo ihnen doch befohlen worden ist, es zu verleugnen? Aber der Satan will sie weit in die Irre führen.“ (Der edle Koran 4:60)
Das ist der Beweis dafür, dass die Suche nach Rechtsentscheidungen aus anderen Quellen als die des Propheten eine Irrleitung darstellt. Es wäre eine Entscheidungssuche beim Götzen (Taghut), d.h. beim Unglauben. Allah hat den Muslimen jedoch befohlen, sich von diesem abzuwenden.
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