22-03-2018
INHALT DER VERFASSUNG DES ISLAMISCHEN STAATES VON MEDINA
Die erste historische Aktivität des Gesandten Muhammad (salla-llahu 'alaihi wa sallam) unmittelbar nach seiner Ankunft im Exil von Medina war die gezielte Etablierung einer islamischen Identität durch stufenweise Umgestaltung der überkommenen Gesellschaftsstrukturen.
Hierbei wurden insbesondere drei Ebenen berücksichtigt, die nacheinander aufgebaut bzw. umgestaltet wurden:
1. Die Beziehung der Umma der Muslime zu Allah (ta'ala)
Um die Beziehung der Umma der Muslime zu Allah (ta'ala) zu festigen und die Wichtigkeit dieser Beziehungsebene zu unterstreichen, war die erste Aktivität des Gesandten am ersten Tag seiner Ankunft in Medina der Bau einer Moschee. Diese erste Moschee, die heute unter dem Namen "Propheten-Moschee" bekannt ist, diente der Umma der Muslime als Gebetsstätte, als Bildungszentrum, als Beratungs-, Begegnungs-, Informations-, Sozial- und Kulturzentrum. Sie war das Zentrum ihres gesamten sozialen und gesellschaftlichen Lebens und somit die Basis für den Aufbau der islamischen Identität.
2. Inner-islamische Beziehungen
Nach der Etablierung der Beziehung der Umma der Muslime zu Allah (ta'ala) organisierte der Gesandte als zweite gesellschaftliche Umgestaltungsmaßnahme, den Aufbau bzw. die Intensivierung der inner-islamischen Beziehungen durch die sogenannte "Muachat" (Verbrüderung). Dies war ein Abkommen zwischen jeweils einem Ausgewanderten aus Mekka (einzeln oder mit Familie) und einem einheimischen Muslim (einzeln oder mit Familie), mit dem sich beide Parteien verpflichteten, gemeinsam die Verantwortung füreinander zu tragen und sich in allen Situationen aktiv und passiv, materiell und immateriell Beistand zu leisten - organisierte effektive Integrationsmaßnahme für die Neuankömmlinge.
3. Die Beziehung der Umma der Muslime zu anderen Ummas
Um die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Muslime zu anderen Gemeinschaften zu regeln, wurde eine Vereinbarung zwischen allen Bewohnern von Medina: den neuen Machthabern, den Neuankömmlingen, den Einheimischen und allen ursprünglich dort ansässigen Minderheiten ausgehandelt und schriftlich niedergelegt.
Aus dieser bis heute erhaltenen sogenannten "Sahifatul-madina, Charta von Medina" lässt sich eindeutig ableiten, dass dort eine Staatsform angestrebt wurde, die in etwa vergleichbar ist mit dem "Rechtsstaatsmodell"; eine Staatsform, nach der Menschen der verschiedensten Ethnien und Lebensweisen nach verbindlich vereinbarten Kriterien zusammenleben können. Das Konzept der "Charta von Medina" basierte (verglichen mit dem Rechtsstaatsmodell) auf einer schriftlichen Verfassung, garantiert allen Bürgern gewisse Grundrechte und sieht eine deutliche Gewaltentrennung vor.
Die Charta von Medina als ein Dokument, das auf Koran und Sunna basiert, berücksichtigte vorhandene islamkonforme gesellschaftliche Strukturen in Medina. Sie thematisierte die Grundrechte aller Bürger, inklusive gewisse Menschenrechte und Minderheitenrechte, und legte sie erstmals schriftlich fest. Die Gewaltenteilung ist in diesem Staatskonzept ebenso enthalten wie verfassungsrechtliche Inhalte.
Die Charta von Al-Medina
Artikel 1:
„Dies ist eine Vereinbarung, aufgesetzt von Muhammad, dem Gesandten (salla-llahu 'alaihi wa sallam), zwischen den Mumin und den Muslimen von Quraisch und von Yathrib (Madina) und jedem, der zu ihnen gehört, sich ihnen anschließt und sich mit ihnen anstrengt (Dschihad praktiziert).“
Aus dem Text dieses ersten Artikels ergibt sich für uns folgendes:
Diese Charta ist eine schriftliche Vereinbarung, die von Menschen für Menschen formuliert und verfasst wurde, d. h. sie war keine unmittelbare göttliche Offenbarung. Diese Menschen waren Vertreter von vier verschiedenen Interessengruppen, die gemeinsam und in gegenseitiger Absprache diese Vereinbarung ausgefertigt, verabschiedet und in die Praxis umgesetzt haben. Diese Vertreter waren:
1. Muhammad (salla-llahu 'alaihi wa sallam), der Gesandte Allahs, Initiator dieser Vereinbarung in seiner Funktion als Verantwortlicher und Führer der Ummah in Al-Madina.
2. Die Muhadschirin aus Mekka. Zu dieser Gruppe gehörten die vertriebenen, ausgewanderten Muslime, die in Mekka verschiedenen Stämmen der Quraisch angehört hatten. In Madina hatten sie bei ihrer Ankunft zunächst den Status von "Asylanten"
3. Die Ansar aus Madina. Zu dieser Gruppe gehörten die einheimischen Muslime. Diese Gruppe war wiederum aufgeteilt in Untergruppen, die den verschiedenen Stämmen in Madina angehörten, nämlich Al-Aus und Al-Khasradsch.
4. Die Gruppe der Nichtmuslime. Dazu zählten z. B. die jüdischen Mitglieder der Stämme der Ansar und die polytheistischen Mitglieder der Stämme der Ansar und der Muhadschirin.
Artikel 2:
„Sie bilden eine einheitliche Ummah unter den Menschen (Die in Artikel 1 aufgeführten Vertragspartner).“
Aus der Formulierung dieses zweiten Artikels ergibt sich, das der Islam als Staatsform ein weiteres alternatives Staatskonzept vorsieht: das Ummah-System.
Unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten und der folgenden Artikel dieser Charta lässt sich weiterhin ableiten, dass die Staatstheorie der Ummah zusätzlich unterscheidet zwischen dem Staatsvolk als einer "Globalen Ummah" und verschiedenen Minderheiten “Spezifischen Ummahs", je nach Status bzw. Zugehörigkeitskriterien ihrer Mitglieder.
Artikel 3:
Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an die Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft, an die einzelnen Muslim-Gruppen.
Aus der Formulierung dieses dritten Artikels ergibt sich unmissverständlich, dass der Islam in bestimmten Bereichen der sozialen Beziehungen die traditionellen gesellschaftlichen Loyalitätsverbände (Blutverwandtschaft, Stammeszugehörigkeit) anerkennt, fördert und in das System miteinbezieht.
Weiterhin lässt sich daraus ableiten, dass das islamische Staatsmodell neben den westlichen Rechtsstaatsprinzipien auch Sozialstaatsprinzipien beinhaltet.
In bestimmten Bereichen wird das vorhandene Prinzip der sozialen Solidargemeinschaft übernommen, gefördert, modifiziert bzw. neu konzipiert. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass die Charta vor den Grundrechten zunächst die Pflichten der Bürger aufführt. Dieser Artikel enthält nur Pflichten, während in den folgenden Artikeln Rechte und Pflichten festgeschrieben werden und zwar, sowohl für die Mehrheitsgesellschaft, als auch für die Minderheiten. Oberstes Prinzip der vertraglichen Vereinbarungen ist Gerechtigkeit und die ertragbare Verteilung der Verantwortung.
Artikel 4 [Pflichten und Rechte der Ummah der Mumin]:
Dieser Artikel schreibt sowohl Rechte als auch Pflichten fest und zwar zunächst nur für die Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft - die Ummah der Mumin.
Aus diesem Artikel lässt sich folgendes ableiten: Im islamischen Gesellschaftsmodell gelten gewisse Vorschriften, die den Umgang der Muslime untereinander, d. h. die Beziehungen innerhalb der Speziellen Ummah der Muslime regeln. Alle Muslime sind gleich. Keine Person genießt Privilegien gegenüber anderen aufgrund irgendwelcher Kriterien. Leben und körperliche Unversehrtheit aller Muslime stehen unter dem Schutz der Ummah. Verbündete Nicht-Muslime sind gleichwertig. Ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Eigentum stehen unter dem Schutz der Ummah der Muslime. Die Wahrung ihrer Rechte wird garantiert. Die Solidarität und Loyalität der Mitglieder der Ummah der Muslime für den Islam bzw. füreinander steht vor der Solidarität und Loyalität gegenüber allen anderen gesellschaftlichen Verbänden (Familie, Sippe, Stamm, usw.)
Daraus ergibt sich:
Vereinbarungen wie z. B. Abkommen oder Friedensverträge der Ummah sind verbindlich und verpflichtend für alle Muslime. Es besteht die individuelle Pflicht für alle Muslime zu gegenseitiger sozialer Solidarität und Hilfeleistung. Es besteht die kollektive Pflicht für alle Muslime, Schutz und Sicherheit des Lebens, des Eigentums, der öffentlichen Ordnung und die Wahrung des inneren Friedens zu gewährleisten, bedürftige und minderbemittelte Personen, Familien und Sippen zu unterstützen, sich für die innere und äußere Sicherheit ihrer Ummah einzusetzen, ihre Ummah zu schützen und gegen Aggressoren zu verteidigen, sowie in Kriegszeiten, alle mittelbaren und unmittelbaren Verteidigungslasten und die Kriegsfolgekosten gemeinsam zu bestreiten. Die Aufteilung der Lasten erfolgt nach dem Prinzip der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Es ist allen Muslimen untersagt, öffentlich gegen die Ibadat-Gebote zu verstoßen, d. h. Sünden zu begehen, Straftaten zu verüben, staatsfeindliche subversive Tätigkeiten auszuüben, wie Aufwiegelung, Volksverhetzung, usw.
Verstöße gegen das Recht auf Leben (Mord) werden mit der Todesstrafe geahndet. Eine Strafaussetzung ist möglich, wenn die Angehörigen des Mordopfers auf den Vollzug der Strafe verzichten.
Alle Muslime (Frauen und Männer, Freie und Unfreie) haben das individuelle Recht, nach eigenem Gutdünken Asyl und Schutz zu gewähren (Asylrecht). Alle damit zusammenhängenden Handlungen eines Einzelnen sind verpflichtend für die gesamte Ummah der Muslime. Schutz und Asyl darf nicht für Mörder und andere Verbrecher gewährt werden, und nicht durch Nicht-Muslime für Feinde der Muslime und für Eigentum und Vermögenswerte der Feinde der Muslime gewährt werden.
Im Falle von allen anderen Konflikten und Meinungsverschiedenheiten gelten als oberste Entscheidungsinstanz der Koran und die Sunna.
Artikel 5 [Pflichten und Rechte der Ummah der Juden]:
Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der religiösen Minderheit - der Ummah der Juden.
Aus diesem Artikel lässt sich folgendes ableiten:
Im islamischen Staatsmodell - dem Ummah-System - werden Minderheiten nicht nur politisch als eigenständige gesellschaftliche Gruppe und Vertragspartner zur Kenntnis genommen, sondern sie werden weitgehend mit der Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt, und zusätzlich werden ihnen bestimmte Minderheitenrechte und -pflichten zugestanden.
Durch die Festschreibung von staatsbürgerlichen Pflichten wird der Status der Minderheiten als vollwertige Mitglieder des islamischen Staates bestätigt.
Diese Minderheiten-Gesetze regeln den Umgang der Minderheiten mit anderen Minderheiten und mit der Mehrheitsgesellschaft. Weiterhin definieren sie den Status der Minderheiten innerhalb der Mehrheitsgesellschaft, d. h. innerhalb des Staatsvolks, der Globalen Ummah und in Bezug zu anderen Minderheiten, den "Spezifischen Ummahs".
Die internen Angelegenheiten der jeweiligen Minderheiten den Din (Religion) betreffend werden ausgeklammert und der Selbstverwaltung überlassen.
Rechte: Menschenrechte sowie Meinungs-, Glaubens- und Religionsfreiheit werden gewährleistet. Rechtsautonomie und religiöse Selbstverwaltung der religiösen Gruppierungen wird gewährt. Der Aufbau und Ausbau interreligiöser Beziehungen wird auf der Basis von gegenseitigem Respekt, Gleichheit und Gerechtigkeit gefördert. Jedes Mitglied der religiösen Ummah trägt die individuelle Verantwortung für seine Handlungen und für Verstöße gegen geltendes Recht.
Sippenhaft bzw. Kollektivschuld wird abgeschafft. Alle aufgeführten Rechte gelten ebenso für die Verbündeten der Minderheiten.
Pflichten: Die Verteidigungslasten des Staates müssen anteilig von den Angehörigen der Minderheit mitgetragen werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Kampfhandlungen besteht im Normalfall nicht.
Notstandsgesetzgebung:
In Krisenzeiten und Notsituationen des Staates (z. B. bei Bedrohung der äußeren Sicherheit) kann das Staatsoberhaupt die Rechte der Minderheiten vorübergehend einschränken.
Artikel 6 [Pflichten und Rechte der Ummah von Madina]:
In diesem letzten sehr umfangreichen Artikel werden zum Abschluss die Rechte und Pflichten aller Bürger des Staates - der Globalen Ummah - aufgeführt.
Staatsbürger sind hier die Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft und der Minderheiten. Der Inhalt dieses Artikels ergänzt und unterstreicht die anderen, bereits erwähnten separaten Rechte und Pflichten der jeweiligen religiösen Ummahs.
Zusammenfassend lässt sich daraus folgendes ableiten:
Solidarität und Loyalität aller Staatsbürger gilt vorrangig der Ummah von Medina.
Daraus ergeben sich kollektive Pflichten für alle Staatsbürger: Im sozialen Bereich, die Verpflichtung zu sozialer Solidarität untereinander und zu gegenseitiger Hilfeleistung (Nachbarschaftssystem), gegen Unrecht jeglicher Art anzukämpfen, soziale Kontakte zu pflegen zwischen den einzelnen religiösen Ummahs auf der Basis von gegenseitigem Respekt, Gleichheit und Gerechtigkeit (interreligiöser Dialog).
Im politischen Bereich, die Verpflichtung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit des Staatsgebietes, sich gemeinsam für die äußere Sicherheit des Staatsgebietes einzusetzen und das Staatsgebiet gegen Aggressoren zu verteidigen, einander Beistand bei bewaffneten Auseinandersetzungen und Kriegen zu leisten.
Feinde der Ummah dürfen nicht geschützt werden. Vereinbarungen, wie z. B. Friedensverträge werden gemeinsam abgeschlossen und sind für alle verbindlich.
Separate Friedensverträge einer religiösen Ummah sind verbindlich für die gesamte Ummah. Diese Regel gilt nicht bei Kriegen, die zur Verteidigung des eigenen Din geführt werden.
Verteidigungslasten der Ummah müssen anteilig von allen religiösen Ummahs getragen werden.
Finanzpolitisch genießt jede einzelne religiöse Ummah Autonomie.
Jede Ummah bzw. jeder Staatsbürger trägt die Verantwortung für ihre/seine Handlungen und für Verstöße gegen geltendes Recht.
Sippenhaft und Kollektivschuld wird abgeschafft. In Konfliktfällen zwischen Individuen oder Gruppen dieser Ummah (im zivil- und strafrechtlichen Bereich) ist der Rechtsweg zu beschreiten. Selbstjustiz ist verboten. Verstöße gegen diese Regel werden als Straftaten geahndet. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle von gerechtfertigter Selbstverteidigung.
Schutz der "Hurma" wird gewährleistet. Unter Hurma versteht man alles, dessen Grenzen (auch im übertragenen Sinne) nicht verletzt werden dürfen, wie z. B. Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken, Immobilien, Vermögen, Erbrecht, usw. Oberste Entscheidungsinstanz bei allen Konfliktfällen und Meinungsverschiedenheiten ist die Offenbarung Allahs.
Zusammenfassung des Inhaltes der Charta von Madina:
Das islamisch-madinensische Staatsmodell berücksichtigt umfassend und auf ausgewogene Art und Weise Bereiche des menschlichen Lebens, des Zusammenlebens von Individuen und Gruppen und den eigentlichen Sinn unseres Lebens - Allah (ta'ala) zu dienen. Anders als andere Staatsmodelle der Moderne wird in diesem Staatsmodell der Bezug zum Jenseits nicht ausgeklammert, sondern als wichtigster Ausgangspunkt allen Handelns und Denkens angesehen, dem alle anderen Punkte untergeordnet sind.
Im diesem Staatskonzept werden alle Bedürfnisse der Individuen, Gruppen und des Staates auch und besonders unter diesem Aspekt behandelt und durch Rechte und Pflichten geregelt, die letztendlich auf das Jenseits ausgerichtet sind.
Nur unter Berücksichtigung des Aspektes der systemimmanenten Jenseitsorientierung kann dieses Staatsmodell wirklich verstanden und adäquat gewürdigt werden.
Zu den Charakteristika des Staates nach der Charta von Medina zählen somit, sowohl Elemente mit überwiegender Ausrichtung auf das Jenseits, als auch andere Elemente mit überwiegender Ausrichtung auf das Diesseits.
Jenseitsbezogene Elemente sind die Schaffung von Rahmenbedingungen für Islam, Iman und 'Ibada (gottesdienstliche Handlungen).
Diesseitsbezogene Elemente sind u. a. das Ummah-System; d. h. föderativer Zusammenschluss der verschiedenen Ummahs, bzw. Überwindung von eingeschränkten Denkstrukturen und daraus resultierender Einteilung der Muslime nach Nationalitäten, Ländern, Ethnien, Organisationen, politischen Richtungen, usw., Verpflichtung zur Solidarität (politisch und sozial) unter allen Mitgliedern der Föderation (eigene Ummah, Globale Ummah, Nachbarn usw.); Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Sicherheit des Staates und seiner Bürger; Rechtsstaatlichkeit; Gewaltenteilung; Menschenwürde; Menschenpflichten; Menschenrechte (Gleichheitsrechte, Freiheitsrechte, Asylrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichwertigkeit aller Bürger); Sozialstaatlichkeit und Gerechtigkeit; Bekämpfung von Armut, Unrecht und Kriminalität; Abschaffung von Kollektivschuld und Sippenhaft.
Auszüge aus: „Die Charta von Madina“, Amir Zaidan
Quelle: „Islamische Religionsgemeinschaft Hessen“
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