25-01-2019
Ist es eine Bedingung die Hujja zu verstehen, wenn sie einen erreicht?
Für die Gültigkeit der Überbringung der Hujja ist es eine Bedingung, dass ihre Bedeutung auf eine verständliche Art und Weise dargelegt wird. Ist dieser Bedingung bei der Überbringung nachgekommen worden, ist es keine weitere Bedingung mehr, dass die Betroffenen ihre Bedeutung so verstehen und akzeptieren, wie es die Muslime tun.
Denn es gibt zwei Arten des Hörens, zwei Arten des Verstehens und zwei Arten der Rechtleitung. Während Allah im Koran den Kuffar jeweils eine Art des Hörens, des Verstehens und der Rechtleitung zuspricht, spricht er ihnen aber deren zweite Art ab. Für das Überbringen der Hujja ist nur deren erste Art erforderlich, die zweite Art des Hörens, des Verstehens und der Rechtleitung ist für die Gültigkeit der Überbringung der Hujja nicht relevant. Denn die jeweils erste Art reicht aus, um die Bedeutung der Hujja zu verstehen. So sind die Kuffar in der Lage den Koran zu hören, ihn zu verstehen und die Rechtleitung zu finden, wenn sie es wollen. Demnach reicht es aus, einem Kafir die Hujja so zu überbringen, dass er sie verstehen kann. Die jeweils zweite Art des Hörens, des Verstehens und der Rechtleitung, haben mit der Anerkennung der Hujja, den Glauben daran und ihrer Befolgung zu tun.
Es gibt folgende zwei Arten des Hörens:
Diese Art des Hörens besitzen auch die Kuffar
Allah sagt:
„Wenn ihnen Unsere Verse vorgetragen werden, sagen sie: ‚Wir haben gehört. Wenn wir wollen, können wir ähnliches sagen. Das sind ja nur Märchen der Früheren.‘“ (Anfal:31)
Diese Art des Hörens besitzen die Kuffar nicht.
Allah sagt:
„Hätte Allah etwas Gutes in ihnen erkannt, dann hätte Er sie gewiss hörend gemacht. Und wenn Er sie hörend gemacht hätte, so würden sie sich dem wiedersprechend abwenden.“ (Anfal:23)
„Sie werden sprechen: ‚Hätten wir nur zugehört oder Verstand gehabt, dann wären wir jetzt nicht unter den Bewohnern des Feuers.‘“(Mulk:10)
Es gibt folgende zwei Arten des Verstehens:
Diese Art des Verstehens beschreibt das Vorhandensein eines ausreichenden Verstandes, der es einem ermöglicht Bedeutungen zu begreifen.
Diese Art des Verstehens besitzen auch die Kuffar.
Allah sagt:
Diese Art des Verstehens besitzen die Kuffar nicht.
Allah sagt:
„Sie werden sprechen: ‚Hätten wir nur zugehört oder Verstand gehabt, dann wären wir jetzt nicht unter den Bewohnern des wilden Feuers.‘“ (Mulk:10)
„Wer ist ungerechte als der, der an die Zeichen seines Herrn erinnert wurde und sich davon abwendet und vergisst, was seine beiden Händen getan haben? Gewiss haben Wir einen Schleier über ihre Herzen gelegt, so dass sie es nicht begreifen, und eine Taubheit in ihre Ohren. Auch wenn du sie zur Rechtleitung rufst, werden sie sich niemals rechtleiten lassen.“ (Kahf:57)
Es gibt folgende zwei Arten der Rechtleitung:
Diese Art der Rechtleitung ist ebenso bei den Kuffar anwendbar und somit vorhanden.
Allah sagt:
„Was die Thamud angeht, so haben Wir Ihnen den Rechten Weg gezeigt, sie aber zogen die Blindheit der Rechtleitung vor.“ (Fussilat:17)
„Gewiss, du leitet auf den Rechten Weg.“ (Schura:52)
Diese Art der Rechtleitung hat Allah den Kuffar nicht gewährt.
Allah sagt:
„Du kannst gewiss nicht jeden rechtleiten, den Du gern (rechtgeleitet sehen) möchtest. Allah aber leitet Recht, wen Er will.“ (Qasas:56)
„Es ist nicht deine Aufgabe, sie rechtleiten. Sondern Allah leitet Recht, wen er will.“ (Baqara:272)
Aus diesen Beweisen geht deutlich hervor, dass der Gesandte Allahs (saw) den Menschen den rechten Weg nur aufzeigen kann. Die Rechtleitung in die Herzen einzubetten obliegt einzig und allein Allah.
Aus diesen Beweisen können wir sehen, dass Allah auch den Kuffar Eigenschaften gegeben hat, um Worte zu vernehmen, ihre Bedeutungen zu verstehen und die Rechtleitung zu finden. Denn all das sind Bedingungen für das Überbringen der Hujja. Die Tatsache, dass Allah den Kuffar nicht die Fähigkeit gewährt hat, die Hujja anzunehmen und ihr zu folgen, liegt daran, dass Allah diese Besonderheit den Gläubigen vorbehalten hat und es nicht für die Kuffar will.
Ibn Qayyim (ra) sagte:
„Dass Allah den Kuffar Eigenschaften, wie hören, sehen und verstehen, entzogen hat, geschah, weil sie diese Eigenschaften nicht zu ihrem Nutzen verwendeten.“
Allah sagt:
„Wir gaben ihnen Ohren, Augen und Herzen. Aber weder ihre Ohren hören, noch ihre Augen, noch ihre Herzen haben ihnen genutzt, denn sie leugnet en die Zeichen Allahs. So erfasste sie das, worüber sie gesplittet hatten.“ (Ahqaf:26)
„Wir haben wahrlich viele Jinn und Menschen für die Hölle erschaffen. Sie haben Herzen, mit denen sie nicht begreifen. Sie haben Augen, mit denen sie nicht sehen. Sie haben Ohren, mit denen sie nicht hören. Sie sind wie Tiere, sogar noch irregeleiteter. Sie sind es, die ahnungslos sind.“ (A’raf:179)
Weil sie diese Sinnesorgane nicht zu ihrem Vorteil nutzten, haben diese ihnen nicht zur Rechtleitung verholfen. Deswegen ist es, als besäßen sie diese Sinnesorgane nicht.
Allah sagte:
„Sie sind taub, stumm und blind, darum begreifen sie nichts.“ (Baqara:171)
(Ende des Zitats) (Miftahu’d Daru’s Sada, Band 1, S. 101)
Demnach ist die allgemeine Eigenschaft vom „Überbringer der Hujja“, die für jedes einzelne islamische Urteil gilt, wie folgt: Dem Empfänger bzw. dem Verantwortlichen muss es möglich sein, die Hujja auf eine für ihn verständliche Art und Weise zu erlangen.
Diese Eigenschaft vom „Iqama'ul-Hujja“, d.h. das Überbringen der Beweise, gilt dann als verwirklicht, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
Erstens: Die Hujja muss den Empfänger erreichen oder muss die Möglichkeit haben, die Hujja auf eine für ihn verständliche Art und Weise zu erlangen. Sollte es hierzu erforderlich sein, dass die Hujja dem Empfänger in seine Sprache übersetzt wird, dann wäre es Wajib dies zu tun.
Allah sagt:
„Wir haben vor dir keinen Gesandten geschickt, der nicht in der Sprache seines Volkes ihnen die Offenbarung klar verkündete.“ (Ibrahim:4)
Ob die Übersetzung der Hujja dem Verkünder oder dem Empfänger obliegt, darüber gibt es für beide Möglichkeiten entsprechende Beweise:
„Ich wurde als Übersetzer zwischen Ibn Abbas (ra) und den Leuten eingesetzt.“ (Bukhari, „Kitabı’l Ilm“, S. 87)
„Der Gesandte Allahs (saw) hatte Heraklios einen Brief geschickt, indem er ihn zum Islam einlud. Daraufhin ließ Heraklios in der Versammlung seine Übersetzer rufen, um die entsandten Muslime und den Brief verstehen zu können.“ (Bukhari, „Beginn der Offenbarung“
Diese Überlieferung zeigt, dass der Empfänger für die Übersetzung zu sorgen hat.
Ibn Taymiyya (ra) sagte:
„Man muss wissen, dass die Umma verantwortlich dafür ist die Worte des Korans und deren Bedeutung zu verkünden. Denn der Gesandte Allahs (saw) hat dies befohlen. Schließlich hätte man die Botschaft Allahs nur auf diese Weise verkündet.
Handelt es sich (bei dem Empfänger) um Nicht-Araber, so bedürfen sie einer Übersetzung mit verständlichen Beispielen um dafür zu sorgen, dass sie die Bedeutung verstehen. Denn das gehört zu einer vollständigen Übersetzung.“ (Majmu Fatawa, Band 4, S. 116)
Ibn Qayyim (ra) sagte:
„Es ist eine Erfordernis des Imans, dass der Diener anerkennt, dass ihm die Hujja Allahs überbracht wurde.
Auf Grundlage dessen möge er nun gehorchen oder sich auflehnen.
Das Überbringen der Hujja Allahs erfolgt durch das Entsenden von Gesandten, denen Bücher offenbart werden wodurch den Menschen das Wissen über die Religion auf eine verständliche Art und Weise erreicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tatsache dem Empfänger der Hujja bewusst ist oder nicht.
Besitzt demzufolge jemand die Möglichkeit sich die Kenntnis über die Gebote und Verbote Allahs anzueignen, jedoch aber untätig bleibt dies zu tun, so gälte er dennoch als jemand, dem die Hujja überbracht worden wäre.“ (Madariju’s Salikin, Band 1, S. 239, „Dar’ul Kutubu’l Ilmiyya“)
Zweitens: Die Hujja muss offenkundig und ausreichend detailliert sein. Dies nennt man „Balagh’ul-Mubin“,
d.h. eine offenkundige Verkündung.
Allah sagt:
„Sind die Gesandten zu etwas anderem verpflichtet als zu einer offenkundige Verkündung?“ (Nahl:35)
„Die Gesandten haben nur die Aufgabe offenkundig zu verkünden.“ (Ma’ida:92)
„Gewiss wird Allah kein Volk irre gehen lassen, die Er zuvor rechtgeleitet hat, bevor Er ihnen nicht die Dinge, vor denen sie sich hüten müssen, offenkundig erklärt hat.“ (Tauba:115)
„Dem Gesandten obliegt nur die Pflicht zur offenkundige Verkündung.“ (Taghabun:12)
Bezüglich der Bezeichnung „offenkundige Verkündung“ sagte Ibn Taymiyya folgendes:
Allah sagt:
„Wenn einer der Muschrikin bei dir Schutz sucht, dann gewähre ihm Schutz, bis er Allahs Worte vernimmt. Dann lass ihn den Ort erreichen, an dem er sich sicher fühlt. Dies weil sie ein unwissendes Volk sind.“ (Tauba:6)
Die Aussage „Bis er Allahs Worte vernimmt“ beinhaltet, dass er nicht nur die Worte wahrnimmt, sondern auch deren Bedeutung versteht.
Aus diesem Grund gilt; Wenn der Hörende kein Araber ist, dann müssen diese Worte für ihn übersetzt werden, damit ihm die Hujja als überbracht gelten kann.
Wenn der Hörende zwar ein Araber ist, jedoch die Bedeutung der Worte des Korans fremd für ihn sind d.h.,
Wenn es sich bei diesen Worten nicht um gängige Begriffe handelt, dann müssen diese Begriffe ihm erklärt werden.
Und wenn jemand diese Worte zwar hört, wie die meisten anderen auch, aber ihre Bedeutung nicht versteht und uns bittet sie ihm zu erklären, dann ist es unsere Pflicht dies zu tun. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Hörende denkt, dass es im Koran Widersprüche gäbe und uns diesbezüglich fragt. Diesem müssen wir es erklären, so wie es der Gesandte Allahs tat. Denn entsprechend einiger Überlieferungen hat der Gesandte Allahs (saw) immer geantwortet, wenn ihm einige der Muschrikin oder der Ahlu-Kitab Fragen stellten, um damit angeblich zu beweisen, dass es Widersprüche im Koran gibt.“ (Al-Jawabu’s Sahih Liman Badalda Diyna’l Masih, Band 1,S. 68)
Ibn Hazm (ra) hat die Bezeichnung „offenkundige Verkündung“ wie folgt erklärt:
„Die Überbringung der Hujja geschieht wie folgt: Man verkündet einer Person den Islam und bei dieser Person gibt es keinerlei Widerstand gegenüber dieser Verkündung.“ (Al-Ahkam, Band 1, S. 74)
Ibn Hazm (ra) hat mit diesen Worten die Kurzfassung dieses Themas wiedergegeben, wohingegen Ibn Taymiyya (ra) dieses Thema umfangreich und detailliert erörterte.
Wenn der Empfänger Fragen und Zweifel aufwirft, nachdem man ihn den Koran verkündet hat, dann muss man diesem auf jeden Fall antworten.
Denn dies gehört zum „offenkundigen Verkünden“. Natürlich muss es sich dabei um berechtigte Zweifel handeln.
So wie Pharao einst Musa (as) fragte:
„(Pharao) sagte: ‚Wer ist euer Herr, o Musa?‘ Er (Musa) sagte: ‚Unser Herr ist Der, Der jedem Ding seine Gestalt gab und ihn den rechten Weg aufzeigt.‘ Pharao sagte: ‚Und wie steht es dann um die früheren Generationen?‘ Muss sagte: ‚Das Wissen darüber ist bei meinem Herrn in einem Buch. Meinem Herrn entgeht nichts, und Er vergisst nichts.‘“ (Taha:49-52)
Wenn einer Person die Hujja überbracht wird und diese Person sich ihr nicht bindet und auch sonst keine Antwort oder Reaktion darauf zu erkennen gibt, dann handelt es sich hierbei um „Abwendung“.
Hierzu sagt Allah:
„Jene, die Kufr begehen wenden sich von dem ab, wovor sie gewarnt wurden.“ (Ahqaf:3)
Wenn einer Person die Hujja überbracht wird und diese sie ablehnt und hiernach negativ darüber spricht, dann handelt es sich hierbei um „Abwendung und Spott“. Vor solchen Personen müssen wir uns abwenden.
Hierzu sagt Allah:
„Wende dich von den Unwissenden ab.“ (A’raf:109)
Wenn er über die Hujja spottet, so gleicht sein Verhalten dem Verhalten von Pharao. Nachdem dieser Musa (as) nichts mehr entgegenbringen konnte, spottete er wie folgt:
„(Pharao) sagte: ‚Wenn du einen anderen als mich zum Gott annimmst, so werde ich dich ganz gewiss ins Gefängnis werfen.“ (Schu’ara:29)
„(Pharao) sagte: ‚Oder bin ich nicht besser als dieser da, der verächtlich ist und sich kaum verständlich ausdrücken kann?“ (Zukhruf:52)
Die Fragen und der Zweifel, die von den Kuffar vorgebracht werden, sind grundsätzlich von dieser Art.
Doch keine ihrer Fragen und Zweifel kann vor der Beweiskraft der Hujja bestehen.
Hierzu hat Ibn Taymiyya (ra) folgendes gesagt:
„Deswegen haben die Kuffar keinen wahren Beweis in der Hand, was belegen würde, wo der Gesandte Allahs (saw) falsch liegt. Sie weigerten sich dem zu folgen, was er ihnen brachte, nur weil es ihren Gelüsten widersprach.
So wie sie einst zu Nuh (as) sagten:
„Sollen wir dir etwa glauben, wo doch nur die Niedrigsten dir folgen.“ (Schu’ara:111)
Dass Personen aus der Unterschicht Nuh (as) gefolgt sind, ist keineswegs ein Beweis dafür, dass Nuh (as) Unrecht hat. Aber für sie Kuffar war es etwas Schlechtes mit der Unterschicht zusammen zu sein.
So wie es auch die Muschrikin einst vom Gesandten Allahs (saw) verlangten. Sie wollten den Islam nur dann annehmen, wenn sie von den als von ihnen schwach angesehenen Muslime, wie z.B. Sa’d Ibn Abi Waqqas. İbn Mas‘ud, Habbab Ibn Al-Arat, Ammar İbn Yasir, Bilal und anderen, fern bleiben dürfen. Dies geschah in Mekka bevor die Muslime unter sich die „Ashab As-Suffa“ bildeten.
Hierzu sagt Allah:
„Treibe nicht diejenigen fort, die morgens und abends ihren Herrn anrufen, um Sein Wohlgefallen zu erlangen! Du wirst nicht für sie Rechenschaft anlegen, und sie werden nicht für dich Rechenschaft ablegen. Wenn du sie fort treibst, dann wirst du einer der Ungerechten. Wir haben einige von ihnen durch andere geprüft, damit sie sagen: ‚Sind sie es etwa, denen Allah Gutes gab?‘ (Oder) kennt Allah die Dankbaren nicht am besten?“ (An’am:52-53)
Auch sind folgende Worte des Pharaos und seines Volkes ein gutes Beispiel zu diesem Thema:
„Sie sagten: ‚Sollen wir etwa an zwei Leute glauben, die nur Menschen sind wie wir, und ihr Volk uns doch als Sklaven dient?‘“ (Mu’minun:47)
Zudem sagte Pharao:
„Haben wir dich nicht als Kind bei uns aufgezogen? Und hast du nicht die meisten Jahre deines Lebens unter uns verbracht? Und am Ende hast du jene Tat begangen, und du bist undankbar.“ (Schu’ara:18-19)
Die arabischen Muschrikin sagten einst zum Gesandten Allahs (saw) :
„Sie sagten: ‚Wenn wir mit dir der Rechtleitung folgen sollten, dann würden wir aus unserem Land vertrieben werden.‘ (Allah antwortet ihnen) Haben Wir ihnen nicht einen heiligen uns sicheren Ort gegeben, zu dem Güter aller Art als Versorgung von Uns gebracht werden? Doch die meisten von ihnen wissen nicht.“ (Qasas:57)
Das Volk von Schu’ayb (as) sagte:
„O Schu’ayb! Befiehlt Es dir dein Gebet, dass wir das aufgeben sollen, dem unsere Väter gedient haben, oder (verbietet es) dass wir mit unserem Vermögen das tun, was uns gefällt?“
Das, was die Muschrikin allgemein sagen ist:
„Wir haben unsere Väter mit einer Religion vorgefunden, und wir folgen ihrem Weg.“ (Zukhruf:23)
Dies Beispiele sind allesamt keine Beweise, die die Richtigkeit des Gesandten Allahs (saw) beschädigen könnten.
Vielmehr haben die Muschrikin die Worte des Gesandten nur abgelehnt, weil es ihrem Verlangen, ihren Gelüsten und ihrem Brauchtum widersprach. Nur aus diesem Grund sind sie ihm nicht gefolgt. Deswegen sind sie allesamt Kuffar.“ (Majmu Fatawa, Band 7,S.191-192)
Bevor wir dieses Thema abschließen, wollen wir die Aufmerksamkeit auf einen sehr wichtigen Punkt lenken, damit einige es nicht falsch verstehen.
Die Hujja bezüglich des Tauhid und Schirks gilt jedem als offenkundig und ausreichend detailliert überbracht, den der Koran in einer für ihn verständlichen Sprache erreicht hat, oder der die Möglichkeit dazu hat, den Koran auf eine für ihn verständliche Sprache zu erlangen.
Demnach bedarf es niemanden sonst, der ihm diese Angelegenheit noch zusätzlich erläutern muss.
Allah sagt:
„Wahrlich, Wir haben ihnen ein Buch gebracht, das Wir mit Wissen detailliert dargelegt haben, als eine Rechtleitung und eine Gnade für ein Bild, das glaubt.“ (A’raf:52)
„Wir haben den Koran leicht (verständlich) gemacht , damit man daraus Lehren zieht. Will denn niemand Lehren daraus ziehen?“ (Qamar:17)
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